Die Prüfung, die am meisten nach Beruf aussieht
Im praktischen Teil zeigen Sie, was Sie in drei Jahren gelernt haben, nicht am Papier, sondern bei Menschen. Die Verordnung beschreibt ihn als eine Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege (§ 16 Abs. 2 Satz 1 PflAPrV). Sie erheben den Pflegebedarf, planen, führen durch, evaluieren, kommunizieren und sichern Qualität. In diesem Rahmen übernehmen Sie alle anfallenden Aufgaben (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PflAPrV).
Viele Auszubildende haben vor diesem Teil großen Respekt. Dabei lässt er sich gezielt vorbereiten. Wer den Ablauf kennt und weiß, worauf die Prüfenden achten, kann gezielt üben. Dieser Artikel führt durch die vier Bausteine der Prüfung, zeigt die häufigsten Stolpersteine und erklärt, wie die Note entsteht.
Wo und mit wem geprüft wird

Der praktische Teil wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der Sie den Vertiefungseinsatz absolviert haben (§ 9 Abs. 4 PflAPrV). Auch die Aufgabe soll den Versorgungsbereich dieses Einsatzes berücksichtigen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV). Sie wird auf Vorschlag der Pflegeschule bestimmt. Dafür braucht es die Einwilligung der Menschen, die Sie pflegen, sowie des für sie verantwortlichen Fachpersonals (§ 16 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV).
Die Prüfung findet in realen und komplexen Pflegesituationen statt. Sie pflegen mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf aufweist. Die Auszubildenden werden einzeln geprüft (§ 16 Abs. 4 PflAPrV). Abgenommen und benotet wird von zwei Fachprüfenden, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter tätig ist (§ 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PflAPrV). Beobachtende dürfen eine reale Pflegesituation nur mit Einwilligung des zu pflegenden Menschen begleiten (§ 10 Abs. 5 Satz 2 PflAPrV).
Die vier Bausteine der Prüfung
Die Verordnung nennt die vier Bausteine und die Höchstdauern; der Pflegeplan entsteht vorab (§ 16 Abs. 5 PflAPrV). Ohne den Vorbereitungsteil soll die Prüfung einschließlich Reflexionsgespräch 240 Minuten nicht überschreiten. Sie kann durch eine organisatorische Pause von höchstens einem Werktag unterbrochen werden. Was in Fallvorstellung und Reflexionsgespräch inhaltlich erwartet wird, beschreibt die Verordnung nicht; die Angaben dazu unten sind übliche Erwartungen aus der Prüfungspraxis.
Vorbereitungsteil
Sie erstellen vorab schriftlich oder elektronisch den Pflegeplan. Dafür ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
Fallvorstellung
Höchstens 20 Minuten. Sie stellen die Menschen, ihre Situation, Ihre Pflegediagnostik und Ihre Planung vor und begründen Prioritäten.
Durchführung
Sie führen die geplanten und die situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen durch, kommunizieren mit den Menschen, ihren Bezugspersonen und dem Team und passen die Planung an, wo die Lage es verlangt.
Reflexionsgespräch
Höchstens 20 Minuten. Sie bewerten Ihr Vorgehen, benennen Abweichungen vom Plan und begründen sie, ziehen Schlüsse für die weitere Pflege und für sich selbst.
Der Pflegeplan
Der Pflegeplan ist Ihre Visitenkarte. Er zeigt, ob Sie aus Beobachtung, Gespräch und Dokumentation einen Pflegebedarf ableiten, ihn in pflegediagnostischen Begriffen beschreiben, Ziele formulieren und Maßnahmen begründen können. Damit berührt er den Kern der vorbehaltenen Aufgaben: die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und die Planung der Pflege, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (§ 4 Abs. 2 PflBG). Wie Sie Pflegeprobleme treffend benennen, zeigt der Artikel Pflegediagnosen richtig formulieren, den Ablauf des Pflegeprozesses der Artikel Pflegeprozess im Examen kompakt.
Die Fallvorstellung
Zwanzig Minuten sind kurz. Als Merkhilfe hat sich eine Gliederung in vier Schritte bewährt: wer ist der Mensch, was ist das zentrale Pflegeproblem, was planen Sie und warum in dieser Reihenfolge, woran erkennen Sie, dass es gewirkt hat. Diese Gliederung ist ein didaktischer Vorschlag, keine Vorgabe der Verordnung. Fragen Sie Ihre Schule, ob sie eine eigene Struktur erwartet.
Die Durchführung
Hier zählt, was Sie tun und wie Sie es tun. Erfahrungsgemäß achten Prüfende darauf, ob Sie Hygiene, Sicherheit und Würde zusammenbringen und ob Sie erklären, was Sie vorhaben. Auch ob Sie die Planung anpassen, wenn sich die Situation ändert, fällt ins Gewicht. Ein Mensch, der plötzlich Schmerzen angibt, ist kein Störfall der Prüfung: Die Verordnung nennt neben den geplanten ausdrücklich die situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen (§ 16 Abs. 5 Satz 1 PflAPrV).
Das Reflexionsgespräch
Das Gespräch ist keine Rechtfertigung, sondern ein fachlicher Rückblick. Ein Satz wie dieser zeigt Pflegeprozessverantwortung: „Ich habe die Mobilisation verschoben, weil der Blutdruck nach dem Aufsetzen abgefallen ist. Das habe ich dokumentiert und weitergegeben.“ Hilfreich ist eine einfache Ordnung: Was lief wie geplant? Wo bin ich abgewichen und warum? Was würde ich beim nächsten Mal anders machen?
Typische Stolpersteine

Die folgenden Punkte stammen aus der Begleitung von Prüfungen und aus Gesprächen mit Praxisanleitenden. Sie sind Erfahrungswerte, keine Bewertungskriterien der Verordnung.
Plan ohne Mensch
Der Pflegeplan ist aus dem Lehrbuch übernommen und passt nicht zu den Gewohnheiten, Wünschen und Ressourcen der realen Person.
Zu viele Probleme
Zwölf Pflegeprobleme ohne Gewichtung zeigen Fleiß, aber keine Steuerung. Prioritäten mit Begründung überzeugen mehr.
Stilles Arbeiten
Maßnahmen werden korrekt, aber wortlos ausgeführt. Ankündigen, erklären und nachfragen ist Teil der Pflege.
Starrer Ablauf
Der Plan wird durchgezogen, obwohl sich die Lage geändert hat. Anpassen ist kein Fehler, wenn Sie es begründen.
Delegation vergessen
Aufgaben, die Sie an Pflegehilfskräfte abgeben, werden nicht abgesprochen oder kontrolliert.
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Ob und wie Delegation in der Prüfung vorkommt, klären Sie vorab mit Ihrer Schule. In der Prüfung übernehmen Sie alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege, dazu gehört die Abstimmung im Team.
Dokumentation nachgeschoben
Wer erst am Ende alles einträgt, verliert den Überblick und zeigt keinen laufenden Prozess.
Wie die Note entsteht
Die zwei Fachprüfenden benoten Ihre Leistung, die Prüfungsnote ist das arithmetische Mittel ihrer Noten, berechnet auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung (§ 16 Abs. 7 PflAPrV). Bestanden ist der praktische Teil, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird (§ 16 Abs. 8 PflAPrV). Aus Prüfungsnote und Vornote des praktischen Teils bildet die oder der Vorsitzende die Gesamtnote, die Vornote zählt dabei 25 Prozent (§ 16 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 PflAPrV). Die Vornote stammt aus den Noten der praktischen Ausbildung in den Jahreszeugnissen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV).
Die Notenstufen definiert § 17 PflAPrV. „Ausreichend (4)“ ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Einen bundeseinheitlichen Bewertungsbogen für den praktischen Teil enthält die Verordnung nicht. Ob Ihre Schule oder Ihr Land mit einem Bewertungsbogen arbeitet und welche Kriterien er nennt, erfahren Sie dort. Lassen Sie sich die Kriterien früh zeigen und üben Sie mit genau diesen.
Wer den praktischen Teil mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließt, kann ihn einmal wiederholen (§ 19 Abs. 3 PflAPrV). Für die Wiederholung des praktischen Teils verlangt die Verordnung eine zusätzliche Ausbildung, deren Dauer und Inhalt die oder der Vorsitzende bestimmt; im Einzelfall kann sie oder er im Benehmen mit den Fachprüfenden davon abweichen (§ 19 Abs. 4 PflAPrV).
Für Praxisanleitende: was die Vorbereitung trägt
- Die Bewertungskriterien der Schule früh mit der oder dem Auszubildenden durchgehen.
- Mindestens eine vollständige Probe mit zwei Menschen und Zeitnahme ansetzen.
- Rückmeldung an den Kompetenzbereichen ausrichten, nicht am Gefühl „lief gut“.
- Kommunikation und Abstimmung im Team ausdrücklich üben, nicht nur Techniken; mit der Schule klären, ob und wie Delegation in der Prüfung vorgesehen ist.
- Das Reflexionsgespräch als eigene Übung behandeln, mit Fragen nach Abweichungen und Gründen.
Welche Kompetenzbereiche in den anderen beiden Prüfungsteilen drankommen, erklärt der Artikel Das Pflegeexamen verstehen. Übungsfälle finden Sie in der Examensvorbereitung.
Quellen
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), §§ 9, 10, 13, 16, 17, 19 und Anlage 2. Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
- Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG) vom 17. Juli 2017, zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), § 4 (vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung). Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.





