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Examensvorbereitung

Das Pflegeexamen verstehen: drei Prüfungsteile, fünf Kompetenzbereiche

Schriftlich, mündlich, praktisch: was die PflAPrV in welchem Prüfungsteil prüft, welche Kompetenzbereiche wo drankommen und wie die Note entsteht.

  • Lesezeit 10 Min
  • 9 Abschnitte
  • Stand der Quelle Okt 2026
  • Dennis Tefett
Eine Auszubildende sitzt am Schreibtisch vor drei farbig markierten Stapeln mit Lernunterlagen und ordnet sie einem Wochenplan zu.

Artikel

Inhalt dieses Beitrags9 Abschnitte · 9 Min.

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Drei Teile, ein Maßstab

Wer das Pflegeexamen nur als drei Termine im Kalender sieht, lernt oft am Ziel vorbei. Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil (§ 9 Abs. 1 Satz 1 PflAPrV). Gegenstand sind in allen drei Teilen die Kompetenzen der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV). Jeder Teil schaut aber durch eine andere Brille auf diese Kompetenzen.

Dieser Artikel ordnet die drei Teile und zeigt, welche Kompetenzbereiche wo geprüft werden. Zum Schluss erklärt er, wie am Ende die Note entsteht. Er richtet sich an Auszubildende in der generalistischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und an Praxisanleitende, die sie auf das Examen vorbereiten.

Die fünf Kompetenzbereiche der Anlage 2

Zwei Auszubildende schreiben jede für sich an einem langen Tisch eine schriftliche Fallaufgabe, neben jeder steht eine Wasserflasche.

Die Anlage 2 gliedert das, was eine Pflegefachperson am Ende der Ausbildung können soll, in fünf Kompetenzbereiche. Wer sie kennt, versteht jede Prüfungsaufgabe schneller, denn jede Aufgabe ist aus diesen Bereichen gebaut. Die Titel lauten im Wortlaut der Verordnung:

BereichI
Titel nach Anlage 2 PflAPrVPflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.
BereichII
Titel nach Anlage 2 PflAPrVKommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten.
BereichIII
Titel nach Anlage 2 PflAPrVIntra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
BereichIV
Titel nach Anlage 2 PflAPrVDas eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.
BereichV
Titel nach Anlage 2 PflAPrVDas eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.

Jeder Bereich hat Kompetenzschwerpunkte, etwa I.3 „Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren“ oder III.2 „Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen“. Auf diese Nummern verweist die Verordnung, wenn sie die Prüfungsteile beschreibt.

Der schriftliche Teil: drei Aufsichtsarbeiten

Im schriftlichen Teil bearbeiten Sie drei Aufsichtsarbeiten mit schriftlich gestellten, fallbezogenen Aufgaben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 PflAPrV). Jede dauert 120 Minuten, in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen (§ 14 Abs. 3 PflAPrV). Die Verordnung legt für jede Arbeit fest, welche Kompetenzschwerpunkte sie prüft (§ 14 Abs. 1 PflAPrV):

AufsichtsarbeitPrüfungsbereich (gekürzt)Kompetenzschwerpunkte
1Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaften Pflegesituationen, mit Lebensgestaltung, Autonomieerhalt und EntwicklungsförderungI.1, II.1, I.5, I.6; ausgewählte Kontextbedingungen des Bereichs IV sollen einbezogen werden
2Pflegeprozessgestaltung bei gesundheitlichen Problemlagen mit Gesundheitsförderung, Prävention und BeratungI.2, II.2; Handlungsentscheidungen mit pflegewissenschaftlichem Begründungswissen (V.1)
3Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaften PflegesituationenI.3, I.4, dazu III.2 (ärztliche Anordnungen) und II.3 (ethische Entscheidungsprozesse)

Die drei Fälle sollen sich nach Altersstufe, sozialem und kulturellem Umfeld und Versorgungsbereich unterscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 PflAPrV). Wer also nur im Krankenhaus mit Erwachsenen geübt hat, sollte gezielt Fälle aus der ambulanten Pflege, der Langzeitpflege und der Pädiatrie dazunehmen.

Jede Arbeit benoten zwei Fachprüfende, die Note der Arbeit ist das arithmetische Mittel (§ 14 Abs. 5 PflAPrV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn jede der drei Arbeiten mindestens „ausreichend“ erhält (§ 14 Abs. 6 PflAPrV). Eine starke Arbeit gleicht eine mangelhafte also nicht aus. Die Aufgaben wählt die zuständige Behörde auf Vorschlag der Pflegeschule aus. Sie kann auch zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung von Pflegeschulen erarbeitet werden; dann legt sie einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest (§ 14 Abs. 4 PflAPrV).

Der mündliche Teil: Berufsrolle statt Pflegeprozess

Ein Prüfungsgespräch in einem hellen Besprechungsraum: zwei Prüfende hören einer Auszubildenden zu, die anhand einer Skizze argumentiert.

Hier liegt ein Denkfehler, der in der Examensvorbereitung leicht entsteht. Der mündliche Teil erstreckt sich ausschließlich auf die Kompetenzbereiche III, IV und V (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PflAPrV). Die Verordnung nennt den Schwerpunkt ausdrücklich: die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle und dem beruflichen Selbstverständnis sowie teambezogene, einrichtungsbezogene und gesellschaftliche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das pflegerische Handeln (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV).

Geprüft wird anhand einer komplexen Aufgabenstellung, also einer Fallsituation. Sie stammt aus einem anderen Versorgungskontext als die praktische Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe (§ 15 Abs. 2 PflAPrV). Sie werden einzeln oder zu zweit geprüft, die Prüfung soll je Person mindestens 30 und höchstens 45 Minuten dauern, eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren (§ 15 Abs. 3 PflAPrV). Zwei Fachprüfende nehmen ab und benoten (§ 15 Abs. 4 PflAPrV).

Was heißt das für die Vorbereitung? Ein Pflegeplan zur Dekubitusprophylaxe passt typischerweise in die schriftliche und die praktische Prüfung. In der mündlichen Prüfung fragt man eher: Wie übergeben Sie strukturiert an die Ärztin? Wer im Team ist wofür verantwortlich? Welche Rechtsgrundlage trägt Ihre Entscheidung, welche Studienlage stützt sie? Wie gehen Sie mit dem Konflikt zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung um?

Der praktische Teil: alle fünf Bereiche am Menschen

Der praktische Teil erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V (§ 16 Abs. 1 PflAPrV). Sie übernehmen eine Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege, von der Erhebung des Pflegebedarfs über Planung und Durchführung bis zur Evaluation, einschließlich Kommunikation und Qualitätssicherung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflAPrV). Wesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PflAPrV).

Die Prüfung findet in realen und komplexen Pflegesituationen statt und umfasst die Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf hat (§ 16 Abs. 4 PflAPrV). Sie wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der Sie den Vertiefungseinsatz absolviert haben (§ 9 Abs. 4 PflAPrV). Den genauen Ablauf mit Vorbereitungsteil, Fallvorstellung und Reflexionsgespräch beschreibt der Artikel Die praktische Prüfung in der Pflege.

Vornoten, Teilnoten, Gesamtnote

Für jeden Prüfungsteil setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Pflegeschule eine Vornote fest, Grundlage sind die Jahreszeugnisse (§ 13 Abs. 1 PflAPrV). Die Vornote fließt in die Note des jeweiligen Prüfungsteils mit 25 Prozent ein (§ 13 Abs. 2 PflAPrV). Ihre Leistungen aus drei Ausbildungsjahren zählen also mit, jeweils getrennt: Die Unterrichtsnoten tragen die Vornoten für den schriftlichen und mündlichen Teil, die Noten der praktischen Ausbildung die Vornote für den praktischen Teil (§ 13 Abs. 3 PflAPrV).

Bestanden ist die staatliche Prüfung, wenn die Gesamtnote jedes der drei Teile mindestens „ausreichend“ ist; die Gesamtnote des Examens ist das arithmetische Mittel der drei Teile (§ 19 Abs. 1 PflAPrV). Jede Aufsichtsarbeit, die mündliche und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet (§ 19 Abs. 3 PflAPrV). Müssen alle Aufsichtsarbeiten, der praktische Teil oder alle Teile wiederholt werden, setzt die Zulassung zur Wiederholung eine zusätzliche Ausbildung voraus; im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfenden davon abweichen (§ 19 Abs. 4 PflAPrV).

Fristen rund um die Zulassung

  • Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV).
  • Zugelassen wird nur, wer die zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten hat und im Durchschnitt der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ steht (§ 11 Abs. 3 PflAPrV).
  • Zulassung und Prüfungstermine werden spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn mitgeteilt (§ 11 Abs. 4 PflAPrV).
  • Die Vornoten erfahren Sie spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils (§ 13 Abs. 4 PflAPrV).
  • Einen Nachteilsausgleich wegen Behinderung oder Beeinträchtigung beantragen Sie spätestens mit dem Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 PflAPrV).

Für Ihre Vorbereitung

  • Ordnen Sie jedes Lernthema einem Prüfungsteil und einem Kompetenzschwerpunkt zu, bevor Sie es lernen.
  • Üben Sie Fälle, die über die drei Aufsichtsarbeiten hinweg Altersstufen, Umfeld und Versorgungsbereiche wechseln, so wie es § 14 Abs. 2 Satz 2 PflAPrV für die Prüfung vorsieht.
  • Bereiten Sie die mündliche Prüfung an Fällen vor, die Teamarbeit, Recht, Qualität, Evidenz und Berufsrolle verbinden.
  • Klären Sie früh mit Ihrer Schule, ob Ihr Land zentrale Prüfungsaufgaben vorgibt.
  • Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Nachteilsausgleich rechtzeitig vor dem Zulassungsantrag.

Wie Sie die letzten zwölf Wochen sinnvoll aufteilen, zeigt der Artikel Lernplan für die letzten zwölf Wochen. Übungsmaterial und Prüfungsthemen finden Sie in der Examensvorbereitung.

Quellen

  1. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, PflAPrV) vom 2. Oktober 2018, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), §§ 9 bis 16, 19 und Anlage 2. Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
  2. Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz, PflBG), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), § 4 (vorbehaltene Aufgaben). Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1831 (freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen), Fassung seit 01.01.2023.

Der Weg in die Fortbildung

Wissen aus dem Artikel, geübt im Kurs: live mit Dennis Tefett, an Fällen aus Ihrem Alltag.

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