Refinanzierung und Förderprogramme 2026
Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen können Fortbildungskosten über mehrere Wege refinanzieren oder gefördert bekommen. Wir zeigen die wichtigsten Optionen mit aktuellem Stand 2026.
Fortbildungskosten in der Pflegesatzverhandlung (§§ 84 ff. SGB XI)
Fortbildungskosten gehören zu den Personal- und Sachkosten der Einrichtung und können in der Pflegesatzverhandlung nach den Vergütungsvorschriften der §§ 84 ff. SGB XI geltend gemacht werden. Die Anerkennung ist Verhandlungssache mit den Kostenträgern, kein automatischer Anspruch.
Bildungsscheck 2.0 (NRW, seit Februar 2026)
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert berufliche Weiterbildung von Einzelpersonen über den Bildungsscheck 2.0. Er richtet sich ausschließlich an Beschäftigte (nicht mehr an Unternehmen) und ist an eine Einkommensgrenze geknüpft (zu versteuerndes Jahreseinkommen bis 50.000 €, bei Zusammenveranlagung bis 100.000 €). Aktuelle Konditionen und Beratungsstellen: mags.nrw/bildungsscheck.
Aufstiegs-BAföG (AFBG)
Für Aufstiegsfortbildungen (z.B. Praxisanleiter, Wohnbereichsleitung, Pflegedienstleitung) gibt es Zuschuss zu Lehrgangskosten plus Unterhaltsbeitrag. Auch für Teilzeit und berufsbegleitend.
Lückenlose Nachweisführung bei MD-Prüfung
Digitale Teilnahmebescheinigungen mit Stundenangabe und Fortbildungspunkten vereinfachen die Dokumentation gegenüber dem Medizinischen Dienst und bei internen Audits.
Hinweis: Konkrete Förderhöhen, Zugangsvoraussetzungen und steuerliche Aspekte variieren je Bundesland und individueller Situation. Bitte mit Ihrem Steuerberater oder der zuständigen Förderstelle vor Antragstellung abklären. Bildungsscheck NRW: www.mags.nrw/bildungsscheck. AFBG: www.aufstiegs-bafoeg.de.
Gesetzliche Pflichtunterweisungen
Diese Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder und persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Datenschutz & IT-Sicherheit
Bußgelder beziehen sich auf die gesetzlichen Höchstbeträge pro Verstoß. Bei Fahrlässigkeit gilt jeweils die Hälfte. Zusätzlich droht persönliche Haftung der Geschäftsleitung.
