Refresher Zentrum · Wissensgrundlage 2026

Expertenstandards in der Pflege:DNQP, Verbindlichkeit, Praxis

Der vollständige Wissensartikel zu allen zehn DNQP-Expertenstandards. Rechtsgrundlage Paragraph 113a SGB XI, Inhalte im Überblick, Implementierung in der Einrichtung, Audit-Sicherheit und MDK-Prüfung. Stand 2026, geschrieben aus Sicht eines Erstprüfers mit Durchführungsgarantie unserer Pflichtfortbildung.

10 DNQP-StandardsParagraph 113a SGB XIEvidenzbasiertMDK-Prüfschwerpunkt

Definition

Was sind Expertenstandards?

Expertenstandards sind evidenzbasierte Handlungsempfehlungen, die zentrale Themen der professionellen Pflege auf dem aktuellen Stand der Pflegewissenschaft beschreiben. Sie definieren, was eine fachlich korrekte Pflege in einem bestimmten Themenfeld leisten muss, von der Risikoeinschätzung bis zur Evaluation. Damit sind sie das verbindliche Pendant zu medizinischen Leitlinien, übertragen auf die Logik des pflegerischen Handelns. Wer als Pflegende oder als Einrichtung wissen will, was guter Pflegestandard im Jahr 2026 konkret bedeutet, kommt an den Expertenstandards nicht vorbei.

Entwickelt und herausgegeben werden die Expertenstandards vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege, kurz DNQP. Das DNQP ist an der Hochschule Osnabrück angesiedelt und arbeitet seit 1992 als unabhängiges wissenschaftliches Netzwerk. Jeder Standard entsteht in einem mehrjährigen Verfahren: eine Expertenarbeitsgruppe aus Pflegewissenschaftlerinnen, Praktikern und Fachvertretern sichtet die internationale Studienlage, entwickelt einen Entwurf, der anschließend modellhaft in Einrichtungen erprobt wird, und konsentiert das Ergebnis auf einer öffentlichen Konsensuskonferenz. Erst nach diesem Verfahren wird ein Standard veröffentlicht. Damit unterscheiden sich Expertenstandards systematisch von hausinternen Standards oder Pflegekonzepten einzelner Einrichtungen, die meist auf Erfahrungswissen, nicht aber auf strukturierter Evidenz beruhen.

Die methodische Grundlage ist die evidenzbasierte Pflege. Jede Empfehlung wird mit der zugrunde liegenden Studienlage hinterlegt, transparent eingeordnet nach Aussagekraft und mit klaren Indikatoren versehen, an denen die Umsetzung in der Praxis gemessen werden kann. Diese Indikatoren sind später der Maßstab für interne und externe Audits. Eine Pflegeeinrichtung, die einen Expertenstandard umgesetzt hat, kann das nachweisen, weil die Indikatoren in Dokumentation, Pflegeprozess und Ergebnissen sichtbar sind.

Die Abgrenzung zu anderen Wissensquellen ist wichtig. Medizinische S3-Leitlinien wie die der AWMF richten sich primär an Ärztinnen und Ärzte und beschreiben Diagnostik und Therapie. Expertenstandards übersetzen die pflegerische Verantwortung in handlungsleitende Empfehlungen, oft in enger Anlehnung an die medizinischen Leitlinien, aber mit eigener pflegefachlicher Logik. Hausinterne Pflegekonzepte wiederum konkretisieren, wie eine konkrete Einrichtung einen Expertenstandard umsetzt. Sie müssen den Expertenstandard treffen und dürfen ihn nicht abschwächen. Wer in einer Pflegeeinrichtung arbeitet, in der das hauseigene Konzept hinter dem Expertenstandard zurückbleibt, arbeitet rechtlich angreifbar und sollte das ansprechen.

Die Geschichte der Expertenstandards ist die Geschichte einer pflegerischen Selbstvergewisserung. Mit dem ersten Standard zur Dekubitusprophylaxe im Jahr 2000 hat das DNQP gezeigt, dass die Pflege in der Lage ist, ihren eigenen Qualitätsmaßstab zu definieren. Seitdem ist die Reihe schrittweise gewachsen, mit jüngsten Aufnahmen wie dem Standard zur Beziehungsgestaltung bei Demenz und zur Mundgesundheit. Heute umfasst der Kanon zehn Standards, mit weiteren Themen in Vorbereitung. Wer als Praxisanleitung tätig ist oder eine Stationsleitung übernimmt, kennt diese zehn Standards namentlich und kann sie inhaltlich grob einordnen. Alles andere wäre fachlich fahrlässig.

Recht

Rechtliche Verbindlichkeit und Paragraph 113a SGB XI

Die zentrale Rechtsnorm für die Expertenstandards ist Paragraph 113a Sozialgesetzbuch XI. Dieser Paragraph wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 2008 eingeführt und mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 2012 sowie den Pflegestärkungsgesetzen weiter ausgebaut. Er regelt, dass die Vertragspartner nach Paragraph 113 SGB XI, also die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der Medizinische Dienst Bund, gemeinsam Expertenstandards entwickeln oder bereits vorliegende Expertenstandards für verbindlich erklären. Damit verlässt der DNQP-Standard die Sphäre einer fachwissenschaftlichen Empfehlung und tritt in die Sphäre verbindlichen Bundesrechts ein.

Konkret bedeutet das: Alle nach SGB XI tätigen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die für verbindlich erklärten Expertenstandards anzuwenden. Das gilt für die Altenhilfe ebenso wie für die ambulante Pflege, für die Tages- und Kurzzeitpflege wie für die vollstationäre Pflege. Krankenhäuser sind über Paragraph 137 SGB V und ergänzende Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses verpflichtet, die einschlägigen Standards in der pflegerischen Versorgung zu beachten. Damit decken die Expertenstandards praktisch die gesamte deutsche Pflegelandschaft ab.

Im Haftungsfall entfaltet diese Verbindlichkeit ihre stärkste Wirkung. Die Rechtsprechung deutscher Zivilgerichte zieht Expertenstandards regelmäßig heran, wenn es um die Frage geht, ob eine Pflegeeinrichtung den geschuldeten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat. Wer einen Standard ohne triftigen Grund unterschreitet, trägt die Beweislast dafür, dass das gewählte Vorgehen trotzdem fachgerecht war. In Verfahren um Druckgeschwüre, Stürze oder Mangelernährung ist das eine schwer zu nehmende Hürde. Versicherer fragen längst standardmäßig nach der Umsetzung der einschlägigen Expertenstandards, bevor sie zahlen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem DNQP-Standard und der vertraglichen Verbindlicherklärung nach Paragraph 113b SGB XI. Das DNQP veröffentlicht den Standard. Die Vertragspartner nach Paragraph 113 SGB XI machen ihn anschließend für die Einrichtungen verbindlich. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfolgt diese Verbindlicherklärung zeitnah, sodass der DNQP-Standard und der verbindliche Standard inhaltsgleich sind. Es gibt aber Übergangsphasen, in denen ein aktualisierter Standard schon veröffentlicht ist, die Verbindlicherklärung aber noch aussteht. Einrichtungen, die fachlich sauber arbeiten wollen, orientieren sich am DNQP-Stand. Einrichtungen, die rechtlich überleben wollen, orientieren sich am DNQP-Stand und an der Verbindlicherklärung.

Auswirkungen auf interne Standards sind erheblich. Jede Einrichtung muss ihre hauseigenen Standards so anpassen, dass sie den jeweiligen Expertenstandard treffen, ihn nicht unterschreiten und idealerweise um die spezifische Hausrealität ergänzen. Pflegedienstleitungen, die das versäumen, riskieren bei Qualitätsprüfungen Beanstandungen, bei Haftungsfällen Niederlagen vor Gericht und bei Trägerprüfungen Vertragskündigungen. Die Implementierung des Standards ist damit keine Wahlfreiheit, sondern Pflichtaufgabe.

Übersicht

Die zehn DNQP-Expertenstandards im Detail

Hier finden Sie alle aktuell konsentierten Expertenstandards mit Kernaussage, Inhalt und rechtlicher Einordnung. Jeder Standard ist im Refresher-Zentrum-Lernportal als eigenständige Fortbildung im Akademie-Plus-Abo verfügbar.

Dekubitusprophylaxe

2. Aktualisierung 2017

Systematische Risikoeinschätzung mit der Braden-Skala und konsequente Bewegungsförderung verhindern Druckgeschwüre.

Der Standard verlangt eine zeitnahe Risikoeinschätzung bei jeder Aufnahme und in definierten Intervallen, eine individuelle Bewegungs- und Lagerungsplanung sowie den bedarfsgerechten Einsatz druckverteilender Hilfsmittel. Hautinspektion, Edukation der Betroffenen und kontinuierliche Evaluation sind Pflicht.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI für alle nach SGB XI tätigen Einrichtungen. Maßstab im Haftungsfall.

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Schmerzmanagement bei akutem Schmerz

2. Aktualisierung 2020

Akuter Schmerz wird frühzeitig erfasst, leitliniengerecht behandelt und systematisch evaluiert.

Der Standard fordert die strukturierte Schmerzerfassung mit validierten Instrumenten wie NRS, VAS oder BESD, eine pflegerische Mitverantwortung in der medikamentösen Schmerztherapie nach WHO-Stufenschema sowie den gezielten Einsatz nicht-medikamentöser Verfahren wie Lagerung, Wärme und Entspannung.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. In Krankenhäusern zusätzlich Bestandteil der QM-Bewertung nach SGB V.

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Schmerzmanagement bei chronischem Schmerz

Standard chronischer Schmerz 2020

Chronischer Schmerz wird im biopsychosozialen Modell verstanden und multimodal begleitet.

Der Standard fokussiert auf langfristige Begleitung mit spezifischen Erfassungsinstrumenten wie MIDOS und Schmerztagebuch, multimodale Therapieansätze in Kooperation mit Ärzten, Physiotherapie und Psychologie sowie auf die Förderung von Selbstmanagementkompetenzen.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. Zentral für ambulante Pflegedienste und Palliative Care.

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Sturzprophylaxe

2. Aktualisierung 2022

Sturzgefahr wird systematisch eingeschätzt und durch Mobilitätsförderung sowie Umgebungsanpassung minimiert.

Der Standard verlangt eine differenzierte Risikoanalyse mit Tinetti-Test, Timed-Up-and-Go und Medikationsreview, individuelle Maßnahmenplanung mit Kraft- und Balancetraining, Hilfsmittelversorgung und Wohnraumanpassung sowie die strukturierte Auswertung jedes Sturzereignisses.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. MDK-Prüfschwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege.

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Kontinenzförderung

2. Aktualisierung 2014

Inkontinenz ist kein Schicksal. Kontinenz wird aktiv gefördert oder, wo nicht möglich, würdevoll kompensiert.

Der Standard fordert die differenzierte Erfassung der Inkontinenzform mit Miktionsprotokoll, individuelle Förderprogramme wie Toilettentraining und Beckenbodenarbeit, bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung sowie eine professionell-zugewandte Kommunikation über ein tabuisiertes Thema.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. Aktualisierung in Vorbereitung.

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Pflege von Menschen mit chronischen Wunden

1. Aktualisierung 2015

Chronische Wunden werden phasengerecht, schmerzarm und mit Blick auf den ganzen Menschen versorgt.

Der Standard verlangt die strukturierte Wundbeurteilung nach dem TIME-Konzept, eine phasengerechte Versorgung mit modernen Wundauflagen, ein konsequentes Wundschmerzmanagement, die Edukation von Betroffenen und Angehörigen sowie die Vernetzung mit Wundmanagement und ärztlicher Therapie.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. Aktualisierung 2026 angekündigt.

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Ernährungsmanagement bei Mangelernährungsgefahr

1. Aktualisierung 2017

Mangelernährung wird früh erkannt und individuell behoben, bevor sie zur Komplikation wird.

Der Standard fordert das Screening auf Mangelernährungsgefahr mit MNA oder NRS-2002, die differenzierte Ursachenklärung von Dysphagie über Demenz bis zur Depression, individuelle Ernährungsinterventionen einschließlich Konsistenzanpassung sowie die enge Kooperation mit Ernährungsfachkräften.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. Ein zentrales Prüfthema bei Qualitätsprüfungen.

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Entlassungsmanagement

2. Aktualisierung 2019

Der Übergang von stationärer zu ambulanter Versorgung wird systematisch geplant, damit keine Versorgungsbrüche entstehen.

Der Standard verlangt das frühe Screening des poststationären Bedarfs schon bei Aufnahme, eine strukturierte Entlassungsplanung im interprofessionellen Team, einen vollständigen Überleitungsbericht mit Medikationsabgleich sowie die Schulung von Betroffenen und Angehörigen vor Entlassung.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Verbindlich für Krankenhäuser über Paragraph 39 Abs. 1a SGB V und in der Pflege über Paragraph 113a SGB XI.

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Erhaltung und Förderung der Mobilität

Veröffentlichung 2014

Mobilität ist Lebensqualität. Sie wird systematisch erfasst und aktiv gefördert.

Der Standard fordert eine standardisierte Mobilitätseinschätzung, individuelle Förderpläne mit Kraft- und Balancetraining, die Aktivierung im Alltag durch bewegungsfördernde Routinen sowie die enge Kooperation mit Physio- und Ergotherapie.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. Querbezug zu Sturz, Dekubitus und Kontinenz.

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Beziehungsgestaltung bei Menschen mit Demenz

Veröffentlichung 2019

Demenz braucht Beziehung. Personzentrierte Pflege nach Kitwood ist der Maßstab.

Der Standard verlangt eine personzentrierte Haltung nach Tom Kitwood, die Biografiearbeit, validierende Kommunikation, eine demenzfreundliche Milieugestaltung sowie das Verständnis von herausforderndem Verhalten als Kommunikationsversuch und nicht als Disziplinarfall.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte, Betreuungskräfte 43b

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. Zentraler Standard für stationäre Altenpflege.

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Mundgesundheit in der Pflege

Veröffentlichung 2023

Mundgesundheit ist Gesundheit. Sie wird systematisch erfasst und aktiv gefördert.

Der jüngste DNQP-Standard fordert die strukturierte Erfassung des Mundgesundheitszustands mit dem BOHSE-Assessment, eine bedarfsgerechte Mundpflege bei Zähnen, Prothesen und Mundschleimhaut, das Management von Mundtrockenheit und Schluckstörungen sowie die Anleitung von Betroffenen und Angehörigen.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Verbindlich nach Paragraph 113a SGB XI. Aktuellste Aufnahme in den Kanon.

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Implementierung

Implementierung in der Praxis: vier Schritte

Die Frage, wie eine Pflegeeinrichtung einen Expertenstandard einführt, ist die Frage, an der die Spreu vom Weizen getrennt wird. Das DNQP hat dafür ein bewährtes vierstufiges Modell beschrieben, das in jedem Standard mitgeliefert wird. Wer diese vier Schritte sauber durchläuft, hat eine reelle Chance, den Standard nicht nur auf dem Papier umzusetzen, sondern in der täglichen Pflege. Wer sie auslässt, produziert Schubladenpapier und wundert sich bei der nächsten MDK-Prüfung.

Der erste Schritt ist die Fortbildung des Pflegeteams. Bevor ein Standard in der Pflegepraxis ankommen kann, müssen die Pflegenden ihn kennen. Das bedeutet nicht eine 30-Minuten-Information in der Teambesprechung, sondern eine echte fachliche Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Indikatoren und den Veränderungen gegenüber dem bisherigen Vorgehen. In den ersten sechs bis acht Wochen nach einer Aktualisierung sollten alle Teammitglieder eine strukturierte Schulung im Umfang von zwei bis vier Stunden absolviert haben. Bei großen Häusern gehören diese Schulungen in den jährlichen Fortbildungsplan, in kleineren Einrichtungen können sie über externe Anbieter gebucht werden. Genau dafür haben wir unsere Online-Fortbildungen zu allen zehn Standards konzipiert: jeder Standard als eigenständiger Kurs mit Zertifikat, eingebettet in das Akademie-Plus-Abo.

Der zweite Schritt ist die Anpassung der hauseigenen Standards und Dokumentationsformulare. Jeder Expertenstandard zieht Veränderungen im Pflegeprozess nach sich. Ein neues Assessmentinstrument muss in das Pflegedokumentationssystem integriert werden, ein überarbeiteter Bewertungsbogen muss verbreitet, ältere Formulare müssen ausgesondert werden. Diese Anpassung übernimmt in den meisten Häusern die Pflegedienstleitung gemeinsam mit dem Qualitätsmanagement und einer fachlich zuständigen Praxisanleitung. Das Ergebnis ist eine schriftliche Verfahrensanweisung, die die hauseigene Umsetzung des Standards regelt und im Qualitätshandbuch hinterlegt wird.

Der dritte Schritt ist die Implementierung im Pflegealltag. Hier zeigt sich, ob die Einrichtung den Standard wirklich gewollt hat. Implementierung heißt: das neue Assessment wird tatsächlich angewendet, die individuelle Maßnahmenplanung wird tatsächlich erstellt, die Edukation der Betroffenen wird tatsächlich durchgeführt, und die Dokumentation bildet das alles tatsächlich ab. In dieser Phase ist die Praxisanleitung der entscheidende Hebel. Sie übernimmt die Rolle der Standardbeauftragten in der eigenen Schicht, schult Kolleginnen und Kollegen am konkreten Pflegefall und korrigiert Abweichungen freundlich, aber konsequent. Wer als Pflegedienstleitung in dieser Phase nicht die Praxisanleitung einbindet, verliert den Standard wieder.

Der vierte Schritt ist die Evaluation. Sechs bis zwölf Monate nach Implementierungsbeginn überprüft die Einrichtung, ob die Indikatoren des Standards in der Pflegerealität sichtbar sind. Das geschieht über stichprobenhafte Dokumentenprüfungen, über kollegiale Audits und über die Auswertung von Ergebnisindikatoren wie Dekubitusrate, Sturzhäufigkeit oder Mangelernährungsanteil. Die Evaluation ist nicht das Ende, sondern der Beginn der nächsten Implementierungsrunde. Schwachstellen werden identifiziert, Schulungen werden nachgesteuert, Verfahrensanweisungen werden präzisiert. Wer dieses zyklische Vorgehen ernst nimmt, hat einen Standard, der lebt. Wer es einmal macht und dann ablegt, hat ein Audit-Risiko in der Schublade.

In dieser Choreografie hat die Praxisanleitung eine Schlüsselrolle. Sie ist nicht die Verantwortliche im Sinne der Linie, das ist die Pflegedienstleitung. Sie ist aber die operative Trägerin der Implementierung. Eine Praxisanleitung, die einen Standard nicht im Kopf hat, kann ihn nicht weitergeben. Genau deshalb gehören die Expertenstandards in jede ernsthafte Pflichtfortbildung der Praxisanleitung. Wir bauen sie in unsere jährliche 24-Stunden-Pflichtfortbildung systematisch ein, mit einem rotierenden Schwerpunkt, sodass jeder Praxisanleitende über die Jahre alle zehn Standards fachlich vertieft hat.

Audit

Audit-Sicherheit und MDK-Prüfungen

Die Medizinischen Dienste der Länder, früher MDK, heute meist MD Bund oder MD Land genannt, prüfen Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Pflegekassen nach Paragraph 114 SGB XI. Die Expertenstandards sind dabei kein abstraktes Hintergrundwissen, sondern unmittelbarer Prüfgegenstand. Die Qualitätsindikatoren des neuen Qualitätsprüfungssystems QPR sind eng an die Indikatoren der einschlägigen Expertenstandards angelehnt. Wer als Einrichtung Audit-Sicherheit will, baut seine internen Strukturen so, dass die Prüfung das findet, was sie sucht.

Konkret prüfen die MD-Gutachter sechs Felder, in denen die Expertenstandards regelmäßig auftauchen. Das erste Feld ist die Risikoeinschätzung. Wurde bei der Aufnahme und in den vorgesehenen Intervallen das einschlägige Assessmentinstrument angewendet, dokumentiert und fachlich interpretiert? Wer hier Lücken zeigt, hat den Standard von Beginn an verfehlt. Das zweite Feld ist die individuelle Maßnahmenplanung. Wurden aus der Risikoeinschätzung konkrete, individuell zugeschnittene Maßnahmen abgeleitet, oder steht im Pflegeplan eine Standardphrase, die mit dem konkreten Menschen wenig zu tun hat? Das dritte Feld ist die Durchführung und Dokumentation der Maßnahmen. Werden Lagerung, Mobilisation, Hautpflege oder Schmerzerfassung tatsächlich nach Plan durchgeführt, und ist das in der Dokumentation belegt?

Das vierte Feld ist die Evaluation. Wurde die Wirksamkeit der Maßnahmen in den vorgesehenen Zeitabständen überprüft, das Assessment wiederholt und der Maßnahmenplan angepasst? Das fünfte Feld ist die Edukation. Wurden Betroffene und Angehörige nachvollziehbar in das Thema eingeführt, mit Informationsmaterial versorgt und in eigene Handlungsmöglichkeiten gebracht? Das sechste Feld ist die Mitarbeitendenkompetenz. Können die Pflegenden auf Nachfrage die zentralen Inhalte des Standards benennen, oder geben sie Antworten, die weder zum hauseigenen Standard noch zum DNQP-Standard passen?

Typische Mängelbilder sind seit Jahren stabil. Risikoeinschätzungen, die einmal angelegt und nie wiederholt werden. Maßnahmenpläne, die für alle Heimbewohnerinnen ähnlich klingen. Dokumentationen, die offensichtlich nachträglich angelegt wurden. Mitarbeitende, die das Wort Braden-Skala oder Tinetti-Test nicht aussprechen können. Edukation, die nicht stattgefunden hat, weil dafür keine Zeit eingeplant ist. Diese Mängel sind keine Schicksale, sondern Folge eines Implementierungsprozesses, der nicht zu Ende geführt wurde. Genau hier setzen wir mit unseren Pflichtfortbildungen, unseren Inhouse-Schulungen und unserer Lernplattform an. Eine systematische Wiederholung der zentralen Inhalte über die Jahre verhindert genau diese Mängel.

Refresher Zentrum hilft Einrichtungen auf drei Wegen, audit-sicher zu werden. Erstens über die zehn Online-Kurse zu den Expertenstandards im Akademie-Plus-Abo, mit denen jede Pflegende ihr Wissen sauber aktualisiert und ein Zertifikat erhält. Zweitens über die jährliche Pflichtfortbildung der Praxisanleitung, in der die Standards aus pädagogischer Sicht vertieft werden, damit die Praxisanleitenden ihre Teams kompetent schulen können. Drittens über Inhouse-Schulungen, in denen wir den Standard direkt in der konkreten Einrichtung implementieren, mit anschließendem Praxisbegleitsystem über sechs Monate. Mit unserer Durchführungsgarantie ist die Pflichtfortbildung jederzeit verlässlich planbar, auch in Häusern mit knapper Personaldecke.

Aktualisierung

Aktualisierungen und Revisionen der Standards

Expertenstandards sind keine ewigen Wahrheiten, sondern Momentaufnahmen der besten verfügbaren Evidenz. Sobald die internationale Studienlage wesentliche Veränderungen ergibt, geht das DNQP in einen Aktualisierungsprozess. Der typische Zeithorizont liegt bei fünf bis acht Jahren je Standard. Bei einigen Themen geht es schneller, bei anderen langsamer, je nach Tempo der pflegewissenschaftlichen Entwicklung. Ein Standard wie der zur Dekubitusprophylaxe wurde seit 2000 mehrfach aktualisiert, der Standard zur Mundgesundheit ist 2023 erstmals erschienen und steht noch vor der ersten Revision.

Wer ist verantwortlich für die interne Anpassung in der Einrichtung? Formal die Trägerleitung, operativ die Pflegedienstleitung, fachlich die Praxisanleitung und das Qualitätsmanagement. In gut geführten Häusern gibt es einen schriftlich definierten Prozess für jede Standardaktualisierung. Sobald das DNQP eine Veröffentlichung ankündigt, wird ein Projektplan aufgesetzt, der die Fortbildung des Teams, die Anpassung der hauseigenen Dokumente, die Implementierung in der Praxis und die anschließende Evaluation umfasst. Dieser Prozess wird typischerweise innerhalb von neun bis zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Aktualisierung abgeschlossen.

Wie bleibt man auf dem Laufenden? Drei Wege haben sich bewährt. Erstens der direkte Bezug der DNQP-Veröffentlichungen über das Hochschulrechenzentrum Osnabrück. Hier erscheinen die Standards im Verlag der Hochschule mit einem Begleitband, der die Evidenzbasis und die Indikatoren ausführlich beschreibt. Zweitens der Bezug von Fachzeitschriften wie der Pflegezeitschrift, der Heilberufe oder spezialisierten Fachmagazinen, die jede Standardaktualisierung redaktionell aufbereiten. Drittens, und das ist für die Praxis der wichtigste Hebel, die regelmäßige Fortbildung an einem Anbieter, der sich systematisch um die Aktualität bemüht.

Genau das ist unser Versprechen im Refresher Zentrum. Sobald ein Standard aktualisiert wird, aktualisieren wir innerhalb von sechzig Tagen den entsprechenden Online-Kurs in unserem Lernportal, integrieren die neuen Inhalte in unsere Pflichtfortbildung der Praxisanleitung und informieren unsere Abonnentinnen und Abonnenten per Newsletter. Damit ist eine Pflegende, die mit unserem Akademie-Plus-Abo arbeitet, nie länger als zwei Monate hinter der aktuellen Evidenz. Diese Aktualitätsgarantie ist ein zentraler Grund, warum Praxisanleitende, Stationsleitungen und Pflegedienstleitungen aus über vierhundert Einrichtungen heute mit unserer Lernplattform arbeiten.

Bildung

Expertenstandards in Aus- und Weiterbildung

In der generalistischen Pflegeausbildung nach PflBG sind die Expertenstandards fester Bestandteil des Rahmenlehrplans. Auszubildende lernen sie in den drei Ausbildungsjahren systematisch kennen, mit thematischen Schwerpunkten je Einsatzbereich. Im stationären Akutbereich liegen die Schwerpunkte auf Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe und Schmerzmanagement, im Langzeitbereich auf Kontinenz, Mobilität und Beziehungsgestaltung bei Demenz, in der ambulanten Pflege auf Entlassungsmanagement und Ernährung. Die Praxisanleitung übernimmt die Aufgabe, diese theoretischen Inhalte in konkrete Anleitungssituationen am Patienten zu übersetzen. Genau hier scheitert in vielen Häusern die Ausbildung. Auszubildende lernen den Standard in der Schule und erleben in der Praxis Pflegende, die ihn weder kennen noch anwenden. Das ist ein didaktisches Desaster und ein zentraler Grund für die hohe Abbruchquote der Pflegeausbildung.

Im Pflegestudium haben die Expertenstandards einen noch höheren Stellenwert. Studierende der Pflegewissenschaft, der Pflegepädagogik oder des Pflegemanagements analysieren die Standards methodisch, hinterfragen die zugrunde liegende Evidenz und arbeiten an konkreten Implementierungsstrategien. Wer ein Pflegestudium abschließt, hat die zehn Standards inhaltlich und methodisch durchdrungen und kann sie in der späteren Berufspraxis als Stationsleitung, Pflegedienstleitung oder Lehrkraft aktiv einsetzen.

In der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung, der sogenannten 300-Stunden-Weiterbildung, sind die Expertenstandards ein eigenständiger Themenblock von 20 bis 30 Stunden. Hier geht es nicht um das oberflächliche Kennenlernen, sondern um die Befähigung, einen Standard im eigenen Haus zu implementieren, zu schulen und zu evaluieren. Wer aus dieser Weiterbildung kommt, weiß, wie ein Standard von der DNQP-Veröffentlichung in den Stationsalltag wandert, und kann genau diesen Weg in der eigenen Einrichtung gestalten.

In der jährlichen Pflichtfortbildung der Praxisanleitung, gesetzlich vorgeschrieben mit 24 Stunden nach Paragraph 4 Absatz 3 PflAPrV in der Pflege und 15 Prozent Anteil nach MT-APrV und ATA-OTA-APrV in den anderen Berufsgruppen, sind die Expertenstandards eines der wichtigsten Themenfelder. Wir bauen in unsere 24-Stunden-Pflichtfortbildung jährlich einen rotierenden Schwerpunkt auf einen aktualisierten Standard ein. So absolviert jede Praxisanleitung in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem der zehn Standards, ohne dass die Fortbildung zur Endlosschleife wird.

Für Pflegende ohne Praxisanleitungsfunktion sind die Expertenstandards Bestandteil der allgemeinen Fortbildungspflicht nach Paragraph 5 SGB XI und den jeweiligen Tarifverträgen. Hier hat sich die Praxis etabliert, jedes Jahr ein bis zwei Standards in einer mehrstündigen Schulung aufzufrischen. Wer als Einrichtung diese jährliche Routine sauber organisiert, sichert sich nicht nur audit-technisch, sondern hält das Pflegeteam fachlich lebendig. Die zehn Online-Kurse im Refresher-Zentrum-Lernportal sind dafür konzipiert: ein Standard pro Kurs, drei bis vier Stunden Lernzeit, Abschlussquiz mit Zertifikat, eingebettet in das Akademie-Plus-Abo und damit jederzeit zugänglich.

Häufige Fragen zu Expertenstandards

Was sind Expertenstandards in der Pflege?+

Expertenstandards sind evidenzbasierte Handlungsempfehlungen für zentrale Pflegethemen, die das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege an der Hochschule Osnabrück (DNQP) entwickelt. Sie sind über Paragraph 113a SGB XI rechtlich verbindlich für alle Pflegeeinrichtungen und definieren den objektivierten Sorgfaltsmaßstab.

Sind Expertenstandards rechtlich verbindlich?+

Ja. Paragraph 113a SGB XI verpflichtet stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, die vom Vertragspartner nach Paragraph 113b SGB XI verabschiedeten Expertenstandards anzuwenden. Im Haftungsfall gelten sie als objektivierter Sorgfaltsmaßstab. Wer ohne triftigen Grund von einem Standard abweicht, trägt die Beweislast.

Wie viele DNQP-Expertenstandards gibt es?+

Aktuell gibt es zehn vom DNQP konsentierte Expertenstandards: Dekubitusprophylaxe, Schmerzmanagement akut, Schmerzmanagement chronisch, Sturzprophylaxe, Kontinenzförderung, Pflege chronischer Wunden, Ernährungsmanagement, Entlassungsmanagement, Mobilität und Beziehungsgestaltung bei Demenz sowie Mundgesundheit als jüngster Standard.

Was prüft der MDK in Bezug auf Expertenstandards?+

Der Medizinische Dienst prüft im Rahmen der Qualitätsprüfungen nach Paragraph 114 SGB XI, ob die Standards im Pflegeprozess sichtbar umgesetzt sind: Risikoeinschätzungen, individuelle Maßnahmenplanungen, regelmäßige Evaluationen, Edukation von Betroffenen und Angehörigen sowie die Schulung der Mitarbeitenden.

Wie wird ein Expertenstandard in der Einrichtung eingeführt?+

Das DNQP empfiehlt ein vierstufiges Verfahren: Fortbildung des Pflegeteams, Anpassung der hauseigenen Standards und Dokumentationsformulare, Implementierung in den Pflegealltag und systematische Evaluation. Verantwortlich ist die Pflegedienstleitung, operativ getragen wird die Implementierung von der Praxisanleitung und einer Standardbeauftragten.

Wie oft werden Expertenstandards aktualisiert?+

Das DNQP aktualisiert Expertenstandards in der Regel alle fünf bis acht Jahre, sobald die Evidenzlage es erfordert. Einrichtungen müssen jede Aktualisierung in ihre internen Standards übernehmen, ihre Mitarbeitenden schulen und die Dokumentation anpassen. Die jährliche 24-stündige Pflichtfortbildung der Praxisanleitung ist ein wesentlicher Hebel dafür.

Bereit, die zehn Standards sicher umzusetzen?

Im Akademie-Plus-Abo sind alle zehn Online-Kurse zu den DNQP-Expertenstandards enthalten, jährlich aktualisiert und mit Zertifikat. Mit Durchführungsgarantie unserer Pflichtfortbildung und mit Erstprüfer als Dozent.