Refresher Zentrum · Wissensgrundlage 2026

Expertenstandards in der Pflege:DNQP, Verbindlichkeit, Praxis

Der vollständige Wissensartikel zu allen elf gültigen DNQP-Expertenstandards. Maßstab nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, Inhalte im Überblick, Implementierung in der Einrichtung, Audit-Sicherheit und Prüfung des Medizinischen Dienstes. Stand 2026, geschrieben aus Sicht eines Erstprüfers mit Durchführungsgarantie unserer Pflichtfortbildung.

11 DNQP-StandardsParagraph 11 Abs. 1 SGB XIEvidenzbasiertPrüfschwerpunkt des Medizinischen Dienstes

Definition

Was sind Expertenstandards?

Expertenstandards sind evidenzbasierte Handlungsempfehlungen, die zentrale Themen der professionellen Pflege auf dem aktuellen Stand der Pflegewissenschaft beschreiben. Sie definieren, was eine fachlich korrekte Pflege in einem bestimmten Themenfeld leisten muss, von der Risikoeinschätzung bis zur Evaluation. Damit sind sie das verbindliche Pendant zu medizinischen Leitlinien, übertragen auf die Logik des pflegerischen Handelns. Wer als Pflegende oder als Einrichtung wissen will, was guter Pflegestandard im Jahr 2026 konkret bedeutet, kommt an den Expertenstandards nicht vorbei.

Entwickelt und herausgegeben werden die Expertenstandards vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege, kurz DNQP. Das DNQP ist an der Hochschule Osnabrück angesiedelt und arbeitet seit 1992 als unabhängiges wissenschaftliches Netzwerk. Jeder Standard entsteht in einem mehrjährigen Verfahren: eine Expertenarbeitsgruppe aus Pflegewissenschaftlerinnen, Praktikern und Fachvertretern sichtet die internationale Studienlage, entwickelt einen Entwurf, der anschließend modellhaft in Einrichtungen erprobt wird, und konsentiert das Ergebnis auf einer öffentlichen Konsensuskonferenz. Erst nach diesem Verfahren wird ein Standard veröffentlicht. Damit unterscheiden sich Expertenstandards systematisch von hausinternen Standards oder Pflegekonzepten einzelner Einrichtungen, die meist auf Erfahrungswissen, nicht aber auf strukturierter Evidenz beruhen.

Die methodische Grundlage ist die evidenzbasierte Pflege. Jede Empfehlung wird mit der zugrunde liegenden Studienlage hinterlegt, transparent eingeordnet nach Aussagekraft und mit klaren Indikatoren versehen, an denen die Umsetzung in der Praxis gemessen werden kann. Diese Indikatoren sind später der Maßstab für interne und externe Audits. Eine Pflegeeinrichtung, die einen Expertenstandard umgesetzt hat, kann das nachweisen, weil die Indikatoren in Dokumentation, Pflegeprozess und Ergebnissen sichtbar sind.

Die Abgrenzung zu anderen Wissensquellen ist wichtig. Medizinische S3-Leitlinien wie die der AWMF richten sich primär an Ärztinnen und Ärzte und beschreiben Diagnostik und Therapie. Expertenstandards übersetzen die pflegerische Verantwortung in handlungsleitende Empfehlungen, oft in enger Anlehnung an die medizinischen Leitlinien, aber mit eigener pflegefachlicher Logik. Hausinterne Pflegekonzepte wiederum konkretisieren, wie eine konkrete Einrichtung einen Expertenstandard umsetzt. Sie müssen den Expertenstandard treffen und dürfen ihn nicht abschwächen. Wer in einer Pflegeeinrichtung arbeitet, in der das hauseigene Konzept hinter dem Expertenstandard zurückbleibt, arbeitet rechtlich angreifbar und sollte das ansprechen.

Die Geschichte der Expertenstandards ist die Geschichte einer pflegerischen Selbstvergewisserung. Mit dem ersten Standard zur Dekubitusprophylaxe im Jahr 2000 hat das DNQP gezeigt, dass die Pflege in der Lage ist, ihren eigenen Qualitätsmaßstab zu definieren. Seitdem ist die Reihe schrittweise gewachsen, mit jüngsten Aufnahmen wie dem Standard zur Beziehungsgestaltung bei Demenz und zur Mundgesundheit. Heute umfasst der Kanon zehn Standards, mit weiteren Themen in Vorbereitung. Wer als Praxisanleitung tätig ist oder eine Stationsleitung übernimmt, kennt diese zehn Standards namentlich und kann sie inhaltlich grob einordnen. Alles andere wäre fachlich fahrlässig.

Recht

Rechtliche Stellung nach der Aufhebung von Paragraph 113a

Viele Fortbildungsunterlagen nennen bis heute Paragraph 113a Sozialgesetzbuch XI als Rechtsgrundlage der Expertenstandards. Das ist überholt. Der Paragraph wurde 2008 mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eingeführt, 2012 ausgebaut und mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023 zum 1. Juli 2023 aufgehoben. Der Gesetzgeber begründete das damit, dass sich das dort geregelte Verfahren zur Entwicklung von Expertenstandards in der Praxis nicht bewährt habe. Wer heute noch mit Paragraph 113a argumentiert, beruft sich auf eine Norm, die es nicht mehr gibt.

Für die fachliche Bedeutung ändert das wenig, die rechtliche Grundlage ist aber eine andere. Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet Pflegeeinrichtungen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu pflegen, zu versorgen und zu betreuen. Satz 2 weist die Pflegeprozessverantwortung ausdrücklich den Pflegefachpersonen zu. Was dieser anerkannte Stand bei Dekubitus, Sturz oder Schmerz ist, beschreibt niemand so konsentiert und so gut dokumentiert wie die Expertenstandards des DNQP. Dazu kommen die Maßstäbe und Grundsätze nach Paragraph 113 SGB XI und das allgemeine Haftungsrecht.

Konkret bedeutet das: Alle nach SGB XI tätigen Einrichtungen müssen nach dem allgemein anerkannten Stand pflegen. Die Expertenstandards sind dafür der wichtigste fachliche Bezugspunkt, in der Altenhilfe ebenso wie in der ambulanten Pflege.

Im Haftungsfall zeigt sich die Bedeutung am deutlichsten. Gerichte ziehen Expertenstandards regelmäßig als Maßstab heran, wenn es um die Frage geht, ob eine Pflegeeinrichtung den geschuldeten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat. Wer davon abweicht, sollte die fachliche Begründung dokumentieren.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Standard und einer gesetzlichen Verbindlichkeit. Das DNQP veröffentlicht die Expertenstandards. Eine Verbindlicherklärung durch die Vertragsparteien gab es nach Paragraph 113a SGB XI, diese Norm ist zum 01.07.2023 entfallen. Maßstab ist seither der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI). Die Expertenstandards sind dafür eine zentrale fachliche Grundlage. Einrichtungen, die fachlich sauber arbeiten wollen, richten ihre hauseigenen Standards am jeweils aktuellen Expertenstandard aus.

Auswirkungen auf interne Standards sind erheblich. Jede Einrichtung sollte ihre hauseigenen Standards so anpassen, dass sie den jeweiligen Expertenstandard treffen, ihn nicht unterschreiten und idealerweise um die spezifische Hausrealität ergänzen. Wer seine internen Standards nicht am aktuellen Stand ausrichtet, riskiert Beanstandungen in Qualitätsprüfungen und Nachteile im Haftungsfall.

Übersicht

Die elf DNQP-Expertenstandards im Detail

Hier finden Sie alle aktuell konsentierten Expertenstandards mit Kernaussage, Inhalt und rechtlicher Einordnung. Jeder Standard ist im Refresher-Zentrum-Lernportal als eigenständige Fortbildung im Akademie-Plus-Abo verfügbar.

Dekubitusprophylaxe

2. Aktualisierung 2017

Systematische Risikoeinschätzung mit der Braden-Skala und konsequente Bewegungsförderung verhindern Druckgeschwüre.

Der Standard verlangt eine zeitnahe Risikoeinschätzung bei jeder Aufnahme und in definierten Intervallen, eine individuelle Bewegungs- und Lagerungsplanung sowie den bedarfsgerechten Einsatz druckverteilender Hilfsmittel. Hautinspektion, Edukation der Betroffenen und kontinuierliche Evaluation sind Pflicht.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Maßstab im Haftungsfall.

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Schmerzmanagement in der Pflege

Aktualisierung 2020, akut und chronisch zusammengeführt

Jeder Mensch mit akuten, chronischen oder zu erwartenden Schmerzen erhält ein angemessenes Schmerzmanagement, das Schmerzen verhindert oder auf ein erträgliches Maß senkt.

Der Standard fordert die systematische, wiederholte Schmerzerfassung mit validierten Instrumenten wie NRS, VAS oder BESD, wobei die Selbsteinschätzung Vorrang hat und die Fremdeinschätzung etwa bei Demenz greift. Bei akutem Schmerz stehen die leitliniengerechte Behandlung nach WHO-Stufenschema und nicht-medikamentöse Verfahren wie Lagerung, Wärme und Entspannung im Vordergrund. Bei chronischem Schmerz verschiebt sich der Fokus auf Alltag, Teilhabe und Funktionserhalt, mit Instrumenten wie MIDOS und Schmerztagebuch, multimodaler Zusammenarbeit und der Förderung von Selbstmanagementkompetenz.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. In der ambulanten Pflege und der Palliative Care besonders bedeutsam.

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Sturzprophylaxe

2. Aktualisierung 2022

Sturzgefahr wird systematisch eingeschätzt und durch Mobilitätsförderung sowie Umgebungsanpassung minimiert.

Der Standard verlangt eine differenzierte Risikoanalyse mit Tinetti-Test, Timed-Up-and-Go und Medikationsreview, individuelle Maßnahmenplanung mit Kraft- und Balancetraining, Hilfsmittelversorgung und Wohnraumanpassung sowie die strukturierte Auswertung jedes Sturzereignisses.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Prüfschwerpunkt des Medizinischen Dienstes in der stationären und ambulanten Langzeitpflege.

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Kontinenzförderung

Aktualisierung 2024, bis dahin Förderung der Harnkontinenz

Inkontinenz ist kein Schicksal. Kontinenz wird aktiv gefördert oder, wo nicht möglich, würdevoll kompensiert.

Der Standard fordert die differenzierte Erfassung der Inkontinenzform mit Miktionsprotokoll, individuelle Förderprogramme wie Toilettentraining und Beckenbodenarbeit, bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung sowie eine professionell-zugewandte Kommunikation über ein tabuisiertes Thema.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Mit der Aktualisierung 2024 wurde auch der Titel geändert, ältere Unterlagen nennen noch die Förderung der Harnkontinenz.

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Pflege von Menschen mit chronischen Wunden

2. Aktualisierung 2025

Chronische Wunden werden phasengerecht, schmerzarm und mit Blick auf den ganzen Menschen versorgt.

Der Standard verlangt die strukturierte Wundbeurteilung nach dem TIME-Konzept, eine phasengerechte Versorgung mit modernen Wundauflagen, ein konsequentes Wundschmerzmanagement, die Edukation von Betroffenen und Angehörigen sowie die Vernetzung mit Wundmanagement und ärztlicher Therapie.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Die 2. Aktualisierung ist 2025 erschienen.

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Ernährungsmanagement bei Mangelernährungsgefahr

1. Aktualisierung 2017

Mangelernährung wird früh erkannt und individuell behoben, bevor sie zur Komplikation wird.

Der Standard fordert das Screening auf Mangelernährungsgefahr mit MNA oder NRS-2002, die differenzierte Ursachenklärung von Dysphagie über Demenz bis zur Depression, individuelle Ernährungsinterventionen einschließlich Konsistenzanpassung sowie die enge Kooperation mit Ernährungsfachkräften.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Ein zentrales Prüfthema bei Qualitätsprüfungen.

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Entlassungsmanagement

2. Aktualisierung 2019

Der Übergang von stationärer zu ambulanter Versorgung wird systematisch geplant, damit keine Versorgungsbrüche entstehen.

Der Standard verlangt das frühe Screening des poststationären Bedarfs schon bei Aufnahme, eine strukturierte Entlassungsplanung im interprofessionellen Team, einen vollständigen Überleitungsbericht mit Medikationsabgleich sowie die Schulung von Betroffenen und Angehörigen vor Entlassung.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit.

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Erhaltung und Förderung der Mobilität

Aktualisierung 2020, Sonderstandard des Qualitätsausschusses Pflege

Mobilität ist Lebensqualität. Sie wird systematisch erfasst und aktiv gefördert.

Der Standard fordert eine standardisierte Mobilitätseinschätzung, individuelle Förderpläne mit Kraft- und Balancetraining, die Aktivierung im Alltag durch bewegungsfördernde Routinen sowie die enge Kooperation mit Physio- und Ergotherapie.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Querbezug zu Sturz, Dekubitus und Kontinenz.

Beziehungsgestaltung bei Menschen mit Demenz

1. Aktualisierung 2026

Demenz braucht Beziehung. Personzentrierte Pflege nach Kitwood ist der Maßstab.

Der Standard verlangt eine personzentrierte Haltung nach Tom Kitwood, die Biografiearbeit, validierende Kommunikation, eine demenzfreundliche Milieugestaltung sowie das Verständnis von herausforderndem Verhalten als Kommunikationsversuch und nicht als Disziplinarfall.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte, Betreuungskräfte 43b

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Zentraler Standard für stationäre Altenpflege.

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Mundgesundheit in der Pflege

Veröffentlichung 2023

Mundgesundheit ist Gesundheit. Sie wird systematisch erfasst und aktiv gefördert.

Der Standard fordert die strukturierte Erfassung des Mundgesundheitszustands mit dem BOHSE-Assessment, eine bedarfsgerechte Mundpflege bei Zähnen, Prothesen und Mundschleimhaut, das Management von Mundtrockenheit und Schluckstörungen sowie die Anleitung von Betroffenen und Angehörigen. Der Zusammenhang mit Ernährung und Aspirationspneumonie ist dabei mitzudenken.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. In älteren Lernunterlagen häufig übersehen.

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Erhaltung und Förderung der Hautintegrität

Erstfassung 2024, jüngster Standard

Die Hautintegrität wird erhalten oder gefördert, hautbezogenen Schädigungen wird vorgebeugt.

Der Standard fordert eine Risikoeinschätzung für hautbezogene Schädigungen, namentlich trockene Haut (Xerosis cutis), inkontinenzassoziierte Dermatitis, Skin Tears und intertriginöse Dermatitis, dazu eine strukturierte Hautpflege mit milder Reinigung und Rückfettung sowie eine zielgruppenspezifische Prävention je Schädigungstyp.

Zielgruppe: Pflegefachpersonen

Verbindlichkeit: Maßstab für den anerkannten Stand nach Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI, keine eigene gesetzliche Verbindlichkeit. Nicht mit der Dekubitusprophylaxe verwechseln: Der Fokus ist breiter und umfasst Hautschäden, die nicht durch Druck entstehen.

Implementierung

Implementierung in der Praxis: vier Schritte

Die Frage, wie eine Pflegeeinrichtung einen Expertenstandard einführt, ist die Frage, an der die Spreu vom Weizen getrennt wird. Das DNQP hat dafür ein bewährtes vierstufiges Modell beschrieben, das in jedem Standard mitgeliefert wird. Wer diese vier Schritte sauber durchläuft, hat eine reelle Chance, den Standard nicht nur auf dem Papier umzusetzen, sondern in der täglichen Pflege. Wer sie auslässt, produziert Schubladenpapier und wundert sich bei der nächsten Prüfung des Medizinischen Dienstes.

Der erste Schritt ist die Fortbildung des Pflegeteams. Bevor ein Standard in der Pflegepraxis ankommen kann, müssen die Pflegenden ihn kennen. Das bedeutet nicht eine 30-Minuten-Information in der Teambesprechung, sondern eine echte fachliche Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Indikatoren und den Veränderungen gegenüber dem bisherigen Vorgehen. In den ersten sechs bis acht Wochen nach einer Aktualisierung sollten alle Teammitglieder eine strukturierte Schulung im Umfang von zwei bis vier Stunden absolviert haben. Bei großen Häusern gehören diese Schulungen in den jährlichen Fortbildungsplan, in kleineren Einrichtungen können sie über externe Anbieter gebucht werden. Genau dafür haben wir unsere Online-Fortbildungen zu allen zehn Standards konzipiert: jeder Standard als eigenständiger Kurs mit Zertifikat, eingebettet in das Akademie-Plus-Abo.

Der zweite Schritt ist die Anpassung der hauseigenen Standards und Dokumentationsformulare. Jeder Expertenstandard zieht Veränderungen im Pflegeprozess nach sich. Ein neues Assessmentinstrument muss in das Pflegedokumentationssystem integriert werden, ein überarbeiteter Bewertungsbogen muss verbreitet, ältere Formulare müssen ausgesondert werden. Diese Anpassung übernimmt in den meisten Häusern die Pflegedienstleitung gemeinsam mit dem Qualitätsmanagement und einer fachlich zuständigen Praxisanleitung. Das Ergebnis ist eine schriftliche Verfahrensanweisung, die die hauseigene Umsetzung des Standards regelt und im Qualitätshandbuch hinterlegt wird.

Der dritte Schritt ist die Implementierung im Pflegealltag. Hier zeigt sich, ob die Einrichtung den Standard wirklich gewollt hat. Implementierung heißt: das neue Assessment wird tatsächlich angewendet, die individuelle Maßnahmenplanung wird tatsächlich erstellt, die Edukation der Betroffenen wird tatsächlich durchgeführt, und die Dokumentation bildet das alles tatsächlich ab. In dieser Phase ist die Praxisanleitung der entscheidende Hebel. Sie übernimmt die Rolle der Standardbeauftragten in der eigenen Schicht, schult Kolleginnen und Kollegen am konkreten Pflegefall und korrigiert Abweichungen freundlich, aber konsequent. Wer als Pflegedienstleitung in dieser Phase nicht die Praxisanleitung einbindet, verliert den Standard wieder.

Der vierte Schritt ist die Evaluation. Sechs bis zwölf Monate nach Implementierungsbeginn überprüft die Einrichtung, ob die Indikatoren des Standards in der Pflegerealität sichtbar sind. Das geschieht über stichprobenhafte Dokumentenprüfungen, über kollegiale Audits und über die Auswertung von Ergebnisindikatoren wie Dekubitusrate, Sturzhäufigkeit oder Mangelernährungsanteil. Die Evaluation ist nicht das Ende, sondern der Beginn der nächsten Implementierungsrunde. Schwachstellen werden identifiziert, Schulungen werden nachgesteuert, Verfahrensanweisungen werden präzisiert. Wer dieses zyklische Vorgehen ernst nimmt, hat einen Standard, der lebt. Wer es einmal macht und dann ablegt, hat ein Audit-Risiko in der Schublade.

In dieser Choreografie hat die Praxisanleitung eine Schlüsselrolle. Sie ist nicht die Verantwortliche im Sinne der Linie, das ist die Pflegedienstleitung. Sie ist aber die operative Trägerin der Implementierung. Eine Praxisanleitung, die einen Standard nicht im Kopf hat, kann ihn nicht weitergeben. Genau deshalb gehören die Expertenstandards in jede ernsthafte Pflichtfortbildung der Praxisanleitung. Wir bauen sie in unsere jährliche 24-Stunden-Pflichtfortbildung systematisch ein, mit einem rotierenden Schwerpunkt, sodass jeder Praxisanleitende über die Jahre alle zehn Standards fachlich vertieft hat.

Audit

Audit-Sicherheit und Prüfungen des Medizinischen Dienstes

Die Medizinischen Dienste der Länder, früher MDK, heute meist MD Bund oder MD Land genannt, prüfen Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Pflegekassen nach Paragraph 114 SGB XI. Die Expertenstandards sind dabei kein abstraktes Hintergrundwissen, sondern unmittelbarer Prüfgegenstand. Die Qualitätsindikatoren des neuen Qualitätsprüfungssystems QPR sind eng an die Indikatoren der einschlägigen Expertenstandards angelehnt. Wer als Einrichtung Audit-Sicherheit will, baut seine internen Strukturen so, dass die Prüfung das findet, was sie sucht.

Konkret prüfen die MD-Gutachter sechs Felder, in denen die Expertenstandards regelmäßig auftauchen. Das erste Feld ist die Risikoeinschätzung. Wurde bei der Aufnahme und in den vorgesehenen Intervallen das einschlägige Assessmentinstrument angewendet, dokumentiert und fachlich interpretiert? Wer hier Lücken zeigt, hat den Standard von Beginn an verfehlt. Das zweite Feld ist die individuelle Maßnahmenplanung. Wurden aus der Risikoeinschätzung konkrete, individuell zugeschnittene Maßnahmen abgeleitet, oder steht im Pflegeplan eine Standardphrase, die mit dem konkreten Menschen wenig zu tun hat? Das dritte Feld ist die Durchführung und Dokumentation der Maßnahmen. Werden Lagerung, Mobilisation, Hautpflege oder Schmerzerfassung tatsächlich nach Plan durchgeführt, und ist das in der Dokumentation belegt?

Das vierte Feld ist die Evaluation. Wurde die Wirksamkeit der Maßnahmen in den vorgesehenen Zeitabständen überprüft, das Assessment wiederholt und der Maßnahmenplan angepasst? Das fünfte Feld ist die Edukation. Wurden Betroffene und Angehörige nachvollziehbar in das Thema eingeführt, mit Informationsmaterial versorgt und in eigene Handlungsmöglichkeiten gebracht? Das sechste Feld ist die Mitarbeitendenkompetenz. Können die Pflegenden auf Nachfrage die zentralen Inhalte des Standards benennen, oder geben sie Antworten, die weder zum hauseigenen Standard noch zum DNQP-Standard passen?

Typische Mängelbilder sind seit Jahren stabil. Risikoeinschätzungen, die einmal angelegt und nie wiederholt werden. Maßnahmenpläne, die für alle Heimbewohnerinnen ähnlich klingen. Dokumentationen, die offensichtlich nachträglich angelegt wurden. Mitarbeitende, die das Wort Braden-Skala oder Tinetti-Test nicht aussprechen können. Edukation, die nicht stattgefunden hat, weil dafür keine Zeit eingeplant ist. Diese Mängel sind keine Schicksale, sondern Folge eines Implementierungsprozesses, der nicht zu Ende geführt wurde. Genau hier setzen wir mit unseren Pflichtfortbildungen, unseren Inhouse-Schulungen und unserer Lernplattform an. Eine systematische Wiederholung der zentralen Inhalte über die Jahre verhindert genau diese Mängel.

Refresher Zentrum hilft Einrichtungen auf drei Wegen, audit-sicher zu werden. Erstens über die zehn Online-Kurse zu den Expertenstandards im Akademie-Plus-Abo, mit denen jede Pflegende ihr Wissen sauber aktualisiert und ein Zertifikat erhält. Zweitens über die jährliche Pflichtfortbildung der Praxisanleitung, in der die Standards aus pädagogischer Sicht vertieft werden, damit die Praxisanleitenden ihre Teams kompetent schulen können. Drittens über Inhouse-Schulungen, in denen wir den Standard direkt in der konkreten Einrichtung implementieren, mit anschließendem Praxisbegleitsystem über sechs Monate. Mit unserer Durchführungsgarantie ist die Pflichtfortbildung jederzeit verlässlich planbar, auch in Häusern mit knapper Personaldecke.

Aktualisierung

Aktualisierungen und Revisionen der Standards

Expertenstandards sind keine ewigen Wahrheiten, sondern Momentaufnahmen der besten verfügbaren Evidenz. Sobald die internationale Studienlage wesentliche Veränderungen ergibt, geht das DNQP in einen Aktualisierungsprozess. Der typische Zeithorizont liegt bei fünf bis acht Jahren je Standard. Bei einigen Themen geht es schneller, bei anderen langsamer, je nach Tempo der pflegewissenschaftlichen Entwicklung. Ein Standard wie der zur Dekubitusprophylaxe wurde seit 2000 mehrfach aktualisiert, der Standard zur Mundgesundheit ist 2023 erstmals erschienen und steht noch vor der ersten Revision.

Wer ist verantwortlich für die interne Anpassung in der Einrichtung? Formal die Trägerleitung, operativ die Pflegedienstleitung, fachlich die Praxisanleitung und das Qualitätsmanagement. In gut geführten Häusern gibt es einen schriftlich definierten Prozess für jede Standardaktualisierung. Sobald das DNQP eine Veröffentlichung ankündigt, wird ein Projektplan aufgesetzt, der die Fortbildung des Teams, die Anpassung der hauseigenen Dokumente, die Implementierung in der Praxis und die anschließende Evaluation umfasst. Dieser Prozess wird typischerweise innerhalb von neun bis zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Aktualisierung abgeschlossen.

Wie bleibt man auf dem Laufenden? Drei Wege haben sich bewährt. Erstens der direkte Bezug der DNQP-Veröffentlichungen über das Hochschulrechenzentrum Osnabrück. Hier erscheinen die Standards im Verlag der Hochschule mit einem Begleitband, der die Evidenzbasis und die Indikatoren ausführlich beschreibt. Zweitens der Bezug von Fachzeitschriften wie der Pflegezeitschrift, der Heilberufe oder spezialisierten Fachmagazinen, die jede Standardaktualisierung redaktionell aufbereiten. Drittens, und das ist für die Praxis der wichtigste Hebel, die regelmäßige Fortbildung an einem Anbieter, der sich systematisch um die Aktualität bemüht.

Genau das ist unser Versprechen im Refresher Zentrum. Sobald ein Standard aktualisiert wird, aktualisieren wir innerhalb von sechzig Tagen den entsprechenden Online-Kurs in unserem Lernportal, integrieren die neuen Inhalte in unsere Pflichtfortbildung der Praxisanleitung und informieren unsere Abonnentinnen und Abonnenten per Newsletter. Damit ist eine Pflegende, die mit unserem Akademie-Plus-Abo arbeitet, nie länger als zwei Monate hinter der aktuellen Evidenz. Diese Aktualitätsgarantie ist ein zentraler Grund, warum Praxisanleitende, Stationsleitungen und Pflegedienstleitungen aus über vierhundert Einrichtungen heute mit unserer Lernplattform arbeiten.

Bildung

Expertenstandards in Aus- und Weiterbildung

In der generalistischen Pflegeausbildung nach PflBG sind die Expertenstandards fester Bestandteil des Rahmenlehrplans. Auszubildende lernen sie in den drei Ausbildungsjahren systematisch kennen, mit thematischen Schwerpunkten je Einsatzbereich. Im stationären Akutbereich liegen die Schwerpunkte auf Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe und Schmerzmanagement, im Langzeitbereich auf Kontinenz, Mobilität und Beziehungsgestaltung bei Demenz, in der ambulanten Pflege auf Entlassungsmanagement und Ernährung. Die Praxisanleitung übernimmt die Aufgabe, diese theoretischen Inhalte in konkrete Anleitungssituationen am Patienten zu übersetzen. Genau hier scheitert in vielen Häusern die Ausbildung. Auszubildende lernen den Standard in der Schule und erleben in der Praxis Pflegende, die ihn weder kennen noch anwenden. Das ist ein didaktisches Desaster und ein zentraler Grund für die hohe Abbruchquote der Pflegeausbildung.

Im Pflegestudium haben die Expertenstandards einen noch höheren Stellenwert. Studierende der Pflegewissenschaft, der Pflegepädagogik oder des Pflegemanagements analysieren die Standards methodisch, hinterfragen die zugrunde liegende Evidenz und arbeiten an konkreten Implementierungsstrategien. Wer ein Pflegestudium abschließt, hat die zehn Standards inhaltlich und methodisch durchdrungen und kann sie in der späteren Berufspraxis als Stationsleitung, Pflegedienstleitung oder Lehrkraft aktiv einsetzen.

In der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung, der sogenannten 300-Stunden-Weiterbildung, sind die Expertenstandards ein eigenständiger Themenblock von 20 bis 30 Stunden. Hier geht es nicht um das oberflächliche Kennenlernen, sondern um die Befähigung, einen Standard im eigenen Haus zu implementieren, zu schulen und zu evaluieren. Wer aus dieser Weiterbildung kommt, weiß, wie ein Standard von der DNQP-Veröffentlichung in den Stationsalltag wandert, und kann genau diesen Weg in der eigenen Einrichtung gestalten.

In der jährlichen Pflichtfortbildung der Praxisanleitung, gesetzlich vorgeschrieben mit mindestens 24 Stunden jährlich nach Paragraph 4 Absatz 3 PflAPrV in der Pflege und nach den entsprechenden Regeln der MTAPrV und der ATA-OTA-APrV in den anderen Berufsgruppen, sind die Expertenstandards eines der wichtigsten Themenfelder. Wir bauen in unsere 24-Stunden-Pflichtfortbildung jährlich einen rotierenden Schwerpunkt auf einen aktualisierten Standard ein. So absolviert jede Praxisanleitung in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem der zehn Standards, ohne dass die Fortbildung zur Endlosschleife wird.

Für Pflegende ohne Praxisanleitungsfunktion sind die Expertenstandards Bestandteil der allgemeinen Fortbildungspflicht nach Paragraph 5 SGB XI und den jeweiligen Tarifverträgen. Hier hat sich die Praxis etabliert, jedes Jahr ein bis zwei Standards in einer mehrstündigen Schulung aufzufrischen. Wer als Einrichtung diese jährliche Routine sauber organisiert, sichert sich nicht nur audit-technisch, sondern hält das Pflegeteam fachlich lebendig. Die zehn Online-Kurse im Refresher-Zentrum-Lernportal sind dafür konzipiert: ein Standard pro Kurs, drei bis vier Stunden Lernzeit, Abschlussquiz mit Zertifikat, eingebettet in das Akademie-Plus-Abo und damit jederzeit zugänglich.

Häufige Fragen zu Expertenstandards

Was sind Expertenstandards in der Pflege?+

Expertenstandards sind evidenzbasierte Handlungsempfehlungen für zentrale Pflegethemen, die das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege an der Hochschule Osnabrück (DNQP) entwickelt. Sie gelten als Maßstab für den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse, nach dem Pflegeeinrichtungen pflegen müssen (Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI). Eine eigene gesetzliche Verbindlichkeit haben sie seit dem Wegfall von Paragraph 113a SGB XI nicht.

Sind Expertenstandards rechtlich verbindlich?+

Nicht mehr als eigene gesetzliche Pflicht. Bis zum 30.06.2023 regelte Paragraph 113a SGB XI Expertenstandards, die für Pflegeeinrichtungen verbindlich werden konnten. Diese Norm ist zum 01.07.2023 entfallen. Heute verpflichtet Paragraph 11 Abs. 1 SGB XI die Pflegeeinrichtungen, nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu pflegen. Die Expertenstandards des DNQP gelten als wichtiger Ausdruck dieses Stands. In Qualitätsprüfungen und im Haftungsfall können sie als Maßstab für die gebotene Sorgfalt herangezogen werden.

Wie viele DNQP-Expertenstandards gibt es?+

Es gibt elf gültige Expertenstandards. Zehn davon gibt das DNQP selbst heraus: Dekubitusprophylaxe, Schmerzmanagement, Sturzprophylaxe, Kontinenzförderung, Pflege von Menschen mit chronischen Wunden, Ernährungsmanagement, Entlassungsmanagement, Beziehungsgestaltung bei Demenz, Mundgesundheit und Hautintegrität als jüngster Standard von 2024. Hinzu kommt der Standard zur Erhaltung und Förderung der Mobilität, der im Auftrag der Vertragsparteien nach Paragraph 113 SGB XI entstanden ist und über den Qualitätsausschuss Pflege läuft. Häufig ist von dreizehn Standards die Rede, diese Zahl entsteht durch Doppelzählung: Schmerzmanagement akut und chronisch wurden 2020 zu einem Standard zusammengeführt.

Was prüft der Medizinische Dienst in Bezug auf Expertenstandards?+

Der Medizinische Dienst prüft im Rahmen der Qualitätsprüfungen nach Paragraph 114 SGB XI, ob die Standards im Pflegeprozess sichtbar umgesetzt sind: Risikoeinschätzungen, individuelle Maßnahmenplanungen, regelmäßige Evaluationen, Edukation von Betroffenen und Angehörigen sowie die Schulung der Mitarbeitenden.

Wie wird ein Expertenstandard in der Einrichtung eingeführt?+

Das DNQP empfiehlt ein vierstufiges Verfahren: Fortbildung des Pflegeteams, Anpassung der hauseigenen Standards und Dokumentationsformulare, Implementierung in den Pflegealltag und systematische Evaluation. Verantwortlich ist die Pflegedienstleitung, operativ getragen wird die Implementierung von der Praxisanleitung und einer Standardbeauftragten.

Wie oft werden Expertenstandards aktualisiert?+

Das DNQP aktualisiert Expertenstandards in der Regel alle fünf bis acht Jahre, sobald die Evidenzlage es erfordert. Einrichtungen müssen jede Aktualisierung in ihre internen Standards übernehmen, ihre Mitarbeitenden schulen und die Dokumentation anpassen. Die jährliche 24-stündige Pflichtfortbildung der Praxisanleitung ist ein wesentlicher Hebel dafür.

Bereit, die elf Standards sicher umzusetzen?

Im Akademie-Plus-Abo sind zehn Online-Kurse zu den DNQP-Expertenstandards enthalten, jährlich aktualisiert und mit Zertifikat. Mit Durchführungsgarantie unserer Pflichtfortbildung und mit Erstprüfer als Dozent.

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