
Kenntnisprüfung in der Pflege
Sie sind bereits Pflegefachkraft.
Sie müssen es hier nur noch zeigen.
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung. Oft dazu Jahre am Bett. Trotzdem verlangt das Verfahren einen neuen Nachweis. Auf dieser Seite steht, was in der Kenntnisprüfung wirklich auf Sie zukommt, welches Recht Ihnen dabei zusteht und wie Sie sich vorbereiten.
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Alle Angaben auf dieser Seite sind am Gesetzestext geprüft. Die Fundstellen stehen jeweils dabei, damit Sie nachlesen können.
Hintergrundbild: Mit KI bearbeitet
Zuerst die Einordnung: Wo stehen Sie gerade?
Wer im Ausland einen Pflegeberuf erlernt hat und in Deutschland arbeiten möchte, braucht die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Auf dem Weg dorthin gibt es drei mögliche Ausgänge.
Ausgang 1
Ihre Ausbildung wird als gleichwertig anerkannt
Dann brauchen Sie keine Kenntnisprüfung. Sie erhalten die Erlaubnis, sobald auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für viele Ausbildungen aus der EU und dem EWR ist das der Regelfall.
Ausgang 2
Es bleiben wesentliche Unterschiede
Dann müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen. Dafür gibt es zwei Wege: die Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren. Welchen Weg Sie gehen, entscheiden Sie selbst. Mehr dazu gleich.
Ausgang 3
Ihre Unterlagen lassen sich nicht vollständig prüfen
Wenn wichtige Nachweise fehlen und Sie nichts dafür können, etwa weil die Ausbildungsstätte nicht mehr existiert, gilt dasselbe wie in Ausgang 2. Auch dann führt der Weg über den Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstands.
Rechtsgrundlage: § 40 Absatz 2 und Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG). Für Ausbildungen aus dem EWR gilt zusätzlich § 41 PflBG.
Das wichtigste Recht, das viele nicht kennen
Sie dürfen wählen. Nicht die Behörde.
Im Gesetz steht dieser eine Satz:
„Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen."
§ 40 Absatz 3 Satz 3 Pflegeberufegesetz
Das ist kein Vorschlag und keine Empfehlung. Es ist Ihr Recht. Und es wiegt schwer, denn der Unterschied zwischen den beiden Wegen ist erheblich.
Ein Anpassungslehrgang kann bis zu drei Jahre dauern. Die Kenntnisprüfung ist an einem Prüfungstermin erledigt. Sie soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden und die Länder sollen dafür sorgen, dass Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ihrem Bescheid antreten können.
Wenn Sie sogar ganz auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, bleibt Ihnen dieses Wahlrecht erhalten. In diesem Fall muss die zuständige Stelle Sie ausdrücklich darüber aufklären. So steht es in § 40 Absatz 3a des Pflegeberufegesetzes.
Kenntnisprüfung
- Ein Prüfungstermin, mündlich und praktisch
- Erstreckt sich auf die staatliche Abschlussprüfung
- Wiederholung einzelner Teile möglich
- Verlangt Vorbereitung über die ganze Breite des Berufs
Anpassungslehrgang
- Dauert höchstens drei Jahre
- Endet mit einer Prüfung über den Lehrgangsinhalt
- Begleitete Einarbeitung in der Praxis
- Bindet Sie länger an eine bestimmte Einrichtung
Welcher Weg für Sie richtig ist, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Wichtig ist nur: Es ist Ihre Entscheidung und Sie sollten sie bewusst treffen.
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Zum LeitfadenWas Sie in der Kenntnisprüfung erwartet
Die Kenntnisprüfung hat zwei Teile. Sie ist erst bestanden, wenn Sie beide bestanden haben. Bewertet wird nicht mit Noten, sondern mit bestanden oder nicht bestanden.

Teil 1
Der mündliche Teil
Sie bearbeiten eine komplexe Aufgabe. Diese Aufgabe enthält Anforderungen aus mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen. Es geht also nicht um abgefragtes Einzelwissen, sondern um einen zusammenhängenden Fall.
Zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nehmen den Teil ab. Bestanden ist er nur, wenn beide mit bestanden bewerten.
- Dauer
- 45 bis 60 Minuten
- Form
- Eine Fallsituation
- Umfang
- Mindestens drei Kompetenzbereiche
- Prüfende
- Zwei Personen
§ 45 Absatz 2 und 3 PflAPrV

Teil 2
Der praktische Teil
Sie zeigen an mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen, dass Sie die vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben können. Vorbehaltene Tätigkeiten sind die Aufgaben, die in Deutschland ausschließlich Pflegefachpersonen vorbehalten sind.
Bewertet wird nicht nur die Handlung. Ihre Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Angehörigen und dem Team muss dabei deutlich werden. Das steht ausdrücklich im Verordnungstext.
Die Prüfung findet grundsätzlich als Patientenprüfung statt. Nur mit vorheriger Zustimmung der Behörde kann sie als Simulation durchgeführt werden.
- Pflegesituationen
- Zwei bis vier
- Dauer je Situation
- Höchstens 120 Minuten
- Einsatzbereich
- Legt die Behörde fest
- Nachfragen
- Sind erlaubt
§ 45 Absatz 4 und 5 PflAPrV
Der Punkt, der die meisten überrascht
Ihre Berufserfahrung schützt Sie hier nicht
Die Verordnung schreibt vor, dass die mündliche Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext stammt als Ihre praktische Prüfung. Wer die Erlaubnis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragt, wird mündlich zusätzlich zu einer anderen Altersstufe geprüft.
§ 45 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV
Im Klartext heißt das: Wenn Sie praktisch im Krankenhaus mit erwachsenen Menschen geprüft werden, kann Ihre mündliche Fallsituation in der Langzeitpflege oder in der Versorgung von Kindern spielen.
Genau hier scheitern erfahrene Fachkräfte. Nicht, weil sie zu wenig können, sondern weil sie sich auf ihr eigenes Fachgebiet vorbereitet haben. Fünfzehn Jahre Intensivstation helfen wenig, wenn die Fallsituation ein pflegebedürftiges Kind zu Hause beschreibt.
Vorbereitung muss deshalb in die Breite gehen: über alle Altersstufen und über alle Versorgungsbereiche.
Diese fünf Kompetenzbereiche sind Gegenstand der Prüfung
Wer die Erlaubnis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragt, wird über die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2 geprüft.
- IPflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren
- IIKommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten
- IIIIntra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten
- IVDas eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen
- VDas eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen
§ 45 Absatz 1 PflAPrV in Verbindung mit Anlage 2. Für die Kinderkrankenpflege gilt Anlage 3, für die Altenpflege Anlage 4.
Vorbereitung über die volle Breite
Refresher Plus enthält Material aus allen Versorgungsbereichen und zu allen Altersstufen: Klausuren im mündlichen Format, Fallsituationen, Lernvideos, Anatomie und einen Fach-Podcast. Hören Sie 48 Stunden hinein, bevor Sie sich entscheiden.
Die zweite Prüfungsform
Die Parcoursprüfung mit fünf Stationen
Die Kenntnisprüfung kann auch in einer anderen Form durchgeführt werden. Diese Möglichkeit ist noch wenig bekannt, obwohl sie den Ablauf vollständig verändert.
So läuft die Parcoursprüfung ab
- Fünf Stationen. Sie durchlaufen sie nacheinander in einer festgelegten Reihenfolge.
- Simulation. Die Prüfung erfolgt als Simulationsprüfung. An allen Stationen können Simulationspatientinnen und Simulationspatienten eingesetzt werden.
- Punkte statt Urteil. Zwei Fachprüfende bewerten jede Station getrennt mit einem strukturierten Bewertungsbogen. Gezählt wird der Mittelwert aus beiden Bewertungen.
- Jede Station zählt einzeln. Bestanden ist die Prüfung nur, wenn Sie jede einzelne Station bestanden haben.
§ 45a PflAPrV
Ein wichtiger Unterschied bei der Wiederholung
Bei der klassischen Kenntnisprüfung wiederholen Sie nur den Teil, den Sie nicht bestanden haben. Bei der Parcoursprüfung ist das anders: Sie wird bei einer Wiederholung vollständig noch einmal abgelegt. Auch die Stationen, die Sie bereits bestanden hatten.
Womit Sie sich vorbereiten
Wir sagen Ihnen offen, was wir sind und was wir nicht sind.

Wir bieten keinen Vorbereitungskurs zur Kenntnisprüfung an und versprechen Ihnen kein Bestehen. Das wäre unseriös, denn geprüft werden Sie von einer staatlichen Kommission, nicht von uns.
Was wir haben, ist das Material. Das Gesetz sagt, die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Genau dieser Inhalt liegt in unserem Lernangebot Refresher Plus, aufbereitet für Menschen, die nebenbei arbeiten.
Sie prüfen selbst, ob es passt. 48 Stunden lang, ohne Kosten.
Klausuren im mündlichen Format
Fallsituationen, wie sie im mündlichen Teil vorkommen. Über mehrere Kompetenzbereiche hinweg, nicht als Wissensabfrage.
Fallsituationen aus allen Bereichen
Akutpflege, Langzeitpflege, ambulante Versorgung, Kinder und alte Menschen. Genau die Breite, die die Prüfung verlangt.
Lernvideos mit Folien
Erklärt in ruhigem Tempo und in klarem Deutsch. Sie können anhalten, zurückspulen und mitschreiben.
Anatomie-Lernvideos
Der Körper als Grundlage jeder Begründung. Wer erklären soll, warum er etwas tut, braucht dieses Fundament.
Lernkarten und Quiz
Für kurze Einheiten zwischendurch, in der Bahn oder in der Pause. Wiederholung ist der wirksamste Lernhebel.
PDF-Materialien
Zum Ausdrucken und Markieren, wenn Sie lieber auf Papier arbeiten.
Refresher Plus ab 9,95 Euro im Monat im Jahresabo
Monatsabo 16,95 Euro. Quartalsabo 38,85 Euro, das sind 12,95 Euro im Monat. Halbjahresabo 71,70 Euro, das sind 11,95 Euro im Monat. Jahresabo 119,40 Euro, das sind 9,95 Euro im Monat. Beim ersten Abo beginnt jeder Tarif mit 48 Stunden kostenlosem Probehören (einmalig pro Person).
Die stille Hürde
Nicht das Fachwissen fehlt. Die Sprache unter Druck fehlt.
Viele Kandidatinnen und Kandidaten wissen fachlich genug. In der Prüfung müssen sie dieses Wissen aber auf Deutsch erklären, laut, vor zwei fremden Menschen, unter Zeitdruck. Das ist eine andere Fähigkeit als Lesen und Verstehen.
Genau diese Fähigkeit lässt sich trainieren, sogar nebenbei. Wer deutschsprachige Fachinhalte regelmäßig hört, gewöhnt sich an Fachbegriffe, Satzmelodie und Sprechtempo. Beim Wischen der Station, auf dem Weg zur Arbeit, beim Kochen.
Deshalb ist der Podcast in Refresher Plus für Sie mehr als eine Zugabe. Er ist Hörtraining für den mündlichen Teil.
Was das Gesetz zur Sprache wirklich sagt
Das Pflegeberufegesetz verlangt in § 2 Nummer 4 die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine Niveaustufe nennt das Bundesgesetz nicht. Welches Niveau gefordert wird und wie Sie es nachweisen, regeln die Bundesländer unterschiedlich.
Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Angaben aus Foren oder von Vermittlungsagenturen. Fragen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle nach und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben.
Häufige Fragen
Was ist die Kenntnisprüfung in der Pflege?+
Die Kenntnisprüfung ist der Nachweis, dass Ihr Kenntnisstand dem einer in Deutschland ausgebildeten Pflegefachperson gleichwertig ist. Sie besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Beide Teile müssen bestanden sein. Rechtsgrundlage sind § 40 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes und § 45 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe.
Kann ich zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang wählen?+
Ja. § 40 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes sagt wörtlich: Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen. Dieses Wahlrecht gilt auch dann, wenn Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten. In diesem Fall muss die Behörde Sie sogar ausdrücklich über Ihre Wahlmöglichkeit aufklären, so steht es in § 40 Absatz 3a.
Wie lange dauert die Kenntnisprüfung?+
Der mündliche Teil dauert mindestens 45 und höchstens 60 Minuten. Im praktischen Teil bearbeiten Sie mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen. Jede einzelne Pflegesituation soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Die genaue Anzahl der Pflegesituationen legt die zuständige Behörde fest.
Was passiert, wenn ich nicht bestehe?+
Sie dürfen wiederholen. Der mündliche Teil und jede einzelne nicht bestandene Pflegesituation des praktischen Teils dürfen einmal wiederholt werden. Bestandene Teile behalten Sie. Bei der Parcoursprüfung nach § 45a ist das anders: Dort wird bei einer Wiederholung die gesamte Prüfung noch einmal abgelegt.
Wie oft wird die Kenntnisprüfung angeboten?+
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden. Die Länder sorgen dafür, dass Sie die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid über Ihren Antrag ablegen können.
Welches Sprachniveau schreibt das Gesetz vor?+
Das Pflegeberufegesetz nennt in § 2 Nummer 4 keine Niveaustufe. Es verlangt die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Welches Niveau konkret gefordert wird und wie es nachzuweisen ist, regeln die Bundesländer unterschiedlich. Fragen Sie deshalb immer bei der für Sie zuständigen Stelle nach, statt sich auf eine Angabe aus einem Forum zu verlassen.
Bereitet Refresher Plus gezielt auf die Kenntnisprüfung vor?+
Refresher Plus ist kein Prüfungsvorbereitungskurs und garantiert kein Bestehen. Das Abo enthält aber genau das Material, auf das sich die Kenntnisprüfung laut Gesetz erstreckt, nämlich den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Dazu gehören Klausuren im schriftlichen und mündlichen Format, Lernvideos, Anatomie-Videos, Lernkarten, PDF-Materialien und ein Fach-Podcast. Sie können 48 Stunden kostenlos hineinhören, bevor Sie sich entscheiden.
Was kostet Refresher Plus?+
Das Monatsabo kostet 16,95 Euro im Monat und ist monatlich kündbar. Das Quartalsabo kostet 38,85 Euro für drei Monate, das sind 12,95 Euro im Monat. Das Halbjahresabo kostet 71,70 Euro für sechs Monate, das sind 11,95 Euro im Monat. Das Jahresabo kostet 119,40 Euro für zwölf Monate, das sind 9,95 Euro im Monat, und endet danach von selbst. Beim ersten Abo beginnt jeder Tarif mit 48 Stunden kostenlosem Probehören (einmalig pro Person). Kündigen Sie in dieser Zeit, entstehen keine Kosten.

Am Ende steht kein Zeugnis. Am Ende steht Ihr Beruf.
Über die bestandene Kenntnisprüfung erhalten Sie eine Bescheinigung. Danach führen Sie dieselbe Berufsbezeichnung wie jede Kollegin und jeder Kollege im Team, mit denselben Rechten und denselben vorbehaltenen Tätigkeiten.
Der Weg dorthin ist anstrengend. Er ist aber begehbar und Sie müssen ihn nicht ohne Material gehen.
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Diese Seite gibt den Stand der bundesrechtlichen Regelungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständig für Ihr Verfahren ist allein die Anerkennungsbehörde Ihres Bundeslandes. Fragen Sie dort nach, welche Regelungen für Sie gelten.