Eine Prüfung über den ganzen Beruf
Die Kenntnisprüfung ist einer der beiden Wege, auf denen Pflegefachpersonen mit einer Ausbildung aus einem Drittstaat einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen, wenn die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Sie erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 3 Satz 2 PflBG). Den zweiten Weg über den Anpassungslehrgang sowie Ihr Recht auf die Wahl zwischen beiden erklärt der Artikel Der Weg zur Anerkennung.
Wer die Kenntnisprüfung wählt, wird über die ganze Breite des Berufs geprüft, nicht nur über die festgestellten Unterschiede. Das unterscheidet sie von der Eignungsprüfung, die bei Abschlüssen aus der EU, dem EWR und der Schweiz auf die festgestellten Unterschiede begrenzt ist (§ 47 Abs. 1 PflAPrV). Dieser Artikel zeigt beide Formen der Kenntnisprüfung, die Unterschiede zum deutschen Examen und eine Vorbereitung, die an Ihre Berufserfahrung anknüpft.
Die Anerkennung führt die Behörde Ihres Landes durch. Stellen, Sprachnachweise, Gebühren, Fristen für Bescheinigungen und Termine unterscheiden sich von Land zu Land. Dieser Artikel nennt Beispiele, Stand Oktober 2026. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer zuständigen Stelle.
Was geprüft wird

Wer die Erlaubnis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragt, wird über die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2 PflAPrV geprüft, also über dieselben Kompetenzen wie Auszubildende im deutschen Examen (§ 45 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 PflAPrV). Für die Bezeichnungen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gilt Anlage 3, für die Altenpflege Anlage 4. Die Länder können für mehrere Personen einheitliche Kenntnisprüfungen durchführen (§ 45 Abs. 1 Satz 4 PflAPrV).
Die Prüfung findet als staatliche Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt, an Pflegeschulen, in Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an Einrichtungen, die die Behörde als vergleichbar bestimmt hat (§ 45 Abs. 8 Satz 1 PflAPrV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3 PflBG). Die Kenntnisprüfung nach § 45 soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden (§ 45 Abs. 7 PflAPrV); für den Parcours nach § 45a enthält die Verordnung keine solche Vorgabe. Wo und wie oft geprüft wird, bestimmt die zuständige Behörde Ihres Landes. Fragen Sie nach Terminen und nach dem Prüfungsort.
Form 1: mündlicher und praktischer Teil

Der mündliche Teil
Sie bearbeiten eine komplexe Aufgabenstellung mit Anforderungen aus mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen. Die Fallsituation stammt aus einem anderen Versorgungskontext als die praktische Prüfung und bezieht sich bei der Erlaubnis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann auf eine andere Altersstufe (§ 45 Abs. 2 PflAPrV). Der Teil soll mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauern. Zwei Fachprüfende nehmen ab, mindestens eine Person ist Lehrkraft einer Pflegeschule; bestanden ist der Teil, wenn alle Fachprüfenden mit „bestanden“ bewerten (§ 45 Abs. 3 PflAPrV).
Der praktische Teil
Sie zeigen in mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen, dass Sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und Pflegeprozesse und Pflegediagnostik verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. Dabei muss eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich werden. Den Einsatzbereich aus den Pflichteinsätzen und die Zahl der Pflegesituationen legt die Behörde fest (§ 45 Abs. 4 PflAPrV).
Jede Pflegesituation soll höchstens 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein; mit vorheriger Zustimmung der Behörde kann sie als Simulationsprüfung stattfinden (§ 45 Abs. 5 Satz 1 PflAPrV). Eine Lehrkraft und eine praxisanleitende Person prüfen gemeinsam und dürfen Nachfragen zum praktischen Vorgehen stellen, besonders zu den vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 45 Abs. 5 Satz 2 und 3 PflAPrV). Bestanden ist der Teil, wenn alle Fachprüfenden jede Pflegesituation mit „bestanden“ bewerten (§ 45 Abs. 6 PflAPrV).
Der mündliche Teil und jede nicht bestandene Pflegesituation dürfen einmal wiederholt werden (§ 45 Abs. 7 PflAPrV). Wiederholt wird nur, was nicht bestanden wurde. In einzelnen Ländern gilt eine bestandene Kenntnisprüfung zugleich als Sprachnachweis, zum Beispiel in Sachsen und Niedersachsen; mehr dazu im Artikel Fachsprache Pflege.
Form 2: die anwendungsorientierte Parcoursprüfung

Die Kenntnisprüfung kann abweichend als anwendungsorientierte Parcoursprüfung stattfinden (§ 45a Abs. 1 PflAPrV). Ob Ihr Land diese Form anbietet, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
Fünf Stationen
Der Parcours besteht aus fünf Stationen über die Kompetenzbereiche I bis V, die Sie in einer festgelegten Reihenfolge durchlaufen (§ 45a Abs. 2 PflAPrV).
Simulation
Die Prüfung erfolgt als Simulationsprüfung, an allen Stationen können Simulationspatientinnen und Simulationspatienten eingesetzt werden (§ 45a Abs. 4 PflAPrV).
Zeit
Je Station 30 Minuten Prüfungszeit, fünf Minuten Wechselzeit, dazu angemessene Pausen (§ 45a Abs. 5 PflAPrV).
Bewertung
Zwei Fachprüfende bewerten getrennt mit einem strukturierten Bewertungsbogen mit gewichteten Leistungsmerkmalen und einer Bestehensgrenze in Prozent der erreichbaren Punkte. Es zählt der Mittelwert der Punkte beider Fachprüfenden (§ 45a Abs. 3 und 6 PflAPrV).
Bestehen
Bestanden ist die Prüfung nur, wenn jede Station bestanden ist. Eine Wiederholung ist einmal möglich und umfasst den ganzen Parcours (§ 45a Abs. 6 PflAPrV).
Was sie vom deutschen Examen unterscheidet
Wer Kolleginnen und Kollegen beim Examen begleitet hat, erkennt vieles wieder. Einige Unterschiede sind aber wichtig, gerade weil sie oft verwechselt werden.
| Merkmal | Staatliche Prüfung der Ausbildung | Kenntnisprüfung (Form 1) |
|---|---|---|
| Teile | schriftlich, mündlich, praktisch (§ 9 PflAPrV) | mündlich und praktisch (§ 45 Abs. 1 PflAPrV) |
| Mündliche Kompetenzbereiche | nur III, IV und V (§ 15 Abs. 1 PflAPrV) | mindestens drei Bereiche, auch I und II möglich (§ 45 Abs. 2 PflAPrV) |
| Dauer mündlich | soll 30 bis 45 Minuten dauern | soll 45 bis 60 Minuten dauern |
| Praktisch | eine Aufgabe, mindestens zwei Menschen, soll ohne Vorbereitungsteil 240 Minuten nicht überschreiten | zwei bis vier Pflegesituationen, je soll nicht länger als 120 Minuten dauern |
| Bewertung | Noten mit Vornoten | bestanden oder nicht bestanden |
Der zweite Punkt ist der folgenreichste: In der Kenntnisprüfung kann die mündliche Fallsituation auch den Pflegeprozess oder die Beratung verlangen. Wer sich nur mit Material für die mündliche Examensprüfung vorbereitet, lässt deshalb große Teile aus.
Eine Vorbereitung, die an Ihre Erfahrung anknüpft
Sie bringen Berufserfahrung mit, oft viele Jahre. Die Vorbereitung muss deshalb nicht bei null anfangen, sie muss Lücken schließen. Bewährt haben sich vier Felder. Die Einteilung ist eine Merkhilfe aus der Begleitung von Kandidatinnen und Kandidaten, keine Vorgabe der Verordnung.
Breite der Versorgung
Lernen Sie gezielt die Bereiche, die Sie nicht kennen: stationäre Langzeitpflege, ambulante Pflege, Pädiatrie, Psychiatrie. Mündlich wird ein anderer Versorgungskontext geprüft als praktisch, bei der Erlaubnis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann zusätzlich eine andere Altersstufe.
Das deutsche System
Vorbehaltene Aufgaben nach § 4 PflBG, Delegation, Dokumentation, Schweigepflicht, Betreuungsrecht, Expertenstandards des DNQP. Vieles ist im Herkunftsland anders geregelt.
Pflegeprozess als Gerüst
Der Pflegeprozess trägt Sie durch jede Fallsituation. Üben Sie, ihn laut und frei auf Deutsch zu durchlaufen, von der Einschätzung bis zur Evaluation.
Sprechen unter Beobachtung
Fachwissen ist das eine, es vor zwei Prüfenden zu erklären, das andere. Sprechen Sie Fälle laut durch, nehmen Sie sich auf und üben Sie Rückfragen.
Eine Checkliste und einen Lernplan über zwölf Wochen bietet die Seite Kenntnisprüfung vorbereiten. Wie Sie Wiederholung und Selbsttest wirksam verteilen, erklärt der Artikel Lernplan für die letzten zwölf Wochen, der für die Kenntnisprüfung genauso gilt.
Was Einrichtungen beitragen können
Einrichtungen, die Fachkräfte auf die Kenntnisprüfung begleiten, entscheiden mit über den Erfolg. Die folgenden Punkte sind Empfehlungen, keine gesetzlichen Pflichten.
- Eine erfahrene Praxisanleiterin oder einen erfahrenen Praxisanleiter als feste Ansprechperson benennen.
- Einsätze in fremden Versorgungsbereichen ermöglichen, etwa durch Hospitationen in Kooperationseinrichtungen.
- Wöchentlich eine Fallbesprechung auf Deutsch einplanen, mit Rückmeldung zu Fachinhalt und Sprache.
- Den Prüfungstermin früh erfragen und Dienstpläne darauf abstimmen.
- Nach einer nicht bestandenen Teilprüfung Mut machen: Die Wiederholung ist vorgesehen und kein Scheitern.
Quellen
- Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG) vom 17. Juli 2017, zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), §§ 4, 6, 40. Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), §§ 9, 10, 15, 16, 45, 45a, 47 und Anlagen 2 bis 4 und 7. Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
- Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP): Expertenstandards in der Pflege, Übersicht auf dnqp.de.




