Ein Beruf, ein Antrag, mehrere Wege
Wer im Ausland eine Pflegeausbildung abgeschlossen hat, darf in Deutschland die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erst führen, wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat (§ 1 PflBG). Statt dieser Bezeichnungen kann auch die Erlaubnis für „Pflegefachperson“ beantragt werden (§ 64a Abs. 1 PflBG). Dieser Artikel zeigt den Weg dorthin, für Pflegefachpersonen mit ausländischem Abschluss und für Einrichtungen, die sie begleiten.
Der Artikel erklärt die Rechtslage, er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Anerkennung führt die Behörde Ihres Landes durch. Stellen, Sprachnachweise, Gebühren, Fristen für Bescheinigungen und Termine unterscheiden sich von Land zu Land. Dieser Artikel nennt Beispiele, Stand Oktober 2026. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer zuständigen Stelle. Kostenlose und vertrauliche Beratung bietet unter anderem das Netzwerk IQ, mehr dazu im Abschnitt „Hilfe auf dem Weg“.
Was die Erlaubnis voraussetzt

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2 PflBG):
- Die vorgeschriebene Ausbildung ist absolviert und die staatliche Prüfung bestanden; bei einem ausländischen Abschluss tritt an diese Stelle die Gleichwertigkeit nach §§ 40 ff. PflBG.
- Es liegt kein Verhalten vor, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Die Person ist in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
- Sie verfügt über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Behörde soll zuerst die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation prüfen und erst danach die übrigen Voraussetzungen (§ 43 Satz 1 PflBG). Auf Antrag erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die Feststellung Ihrer Berufsqualifikation (§ 43 Satz 2 PflBG). So wissen Sie früh, ob eine Ausgleichsmaßnahme nötig ist. Parallel können Sie Deutsch lernen.
Ausbildung aus einem Drittstaat: die Gleichwertigkeitsprüfung
Für eine Ausbildung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt § 40 PflBG. Die Ausbildung ist gleichwertig, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung nach Pflegeberufegesetz und Prüfungsverordnung aufweist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 PflBG). Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung wesentlich unterscheiden. Sie liegen auch vor, wenn der deutsche Beruf reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht zum Beruf gehören, sofern sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten wesentlich von Ihrer unterscheidet (§ 40 Abs. 2 Satz 2 PflBG).
Wichtig für alle mit Berufserfahrung: Unterschiede gelten nur dann als wesentlich, wenn Sie sie nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die Sie in Ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung oder durch lebenslanges Lernen erworben haben. Für das lebenslange Lernen verlangt das Gesetz, dass eine zuständige Stelle die Kenntnisse formell als gültig bestätigt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 2 PflBG). Legen Sie deshalb Arbeitszeugnisse mit Tätigkeitsbeschreibung bei und Fortbildungsnachweise, die eine zuständige Stelle formell bestätigt hat. Sie können die Entscheidung verändern.
Die Behörde soll vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation berücksichtigen, insbesondere Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (§ 40 Abs. 3 Satz 4 PflBG).
Drei mögliche Ergebnisse
Gleichwertig
Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede. Sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 PflBG erfüllt, wird die Erlaubnis erteilt.
Wesentliche Unterschiede
Die Behörde erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der das Niveau der Qualifikationen, die Themenbereiche mit Unterschieden und deren Begründung nennt (§ 43 Abs. 4 PflAPrV). Bei Drittstaatsausbildungen darf die Behörde von der inhaltlichen Erläuterung und der Begründung zur Berufserfahrung abweichen (§ 43 Abs. 4 Satz 3 PflAPrV).
Nicht prüfbar
Lassen sich die Unterlagen aus Gründen, die nicht bei Ihnen liegen, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand prüfen, ist ebenfalls ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 PflBG).
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang: Ihr Wahlrecht
Bleiben wesentliche Unterschiede, weisen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nach, entweder durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung (§ 40 Abs. 3 Satz 2 PflBG). Das Gesetz formuliert klar: „Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.“ (§ 40 Abs. 3 Satz 3 PflBG)
| Merkmal | Kenntnisprüfung | Anpassungslehrgang |
|---|---|---|
| Grundlage | § 40 Abs. 3 PflBG, § 45 oder § 45a PflAPrV | § 40 Abs. 3 PflBG, § 44 PflAPrV |
| Form | mündlicher und praktischer Teil oder Parcoursprüfung mit fünf Stationen | Unterricht und praktische Ausbildung, Dauer legt die Behörde fest |
| Abschluss | Bescheinigung nach Anlage 10 PflAPrV | Abschlussgespräch, Bescheinigung nach Anlage 9 PflAPrV |
| Dauer | keine Gesamtdauer; je Teil Sollvorgaben (mündlich 45 bis 60 Minuten, je Pflegesituation bis 120 Minuten), Parcours fest 30 Minuten je Station | von der Behörde festgelegt, höchstens drei Jahre; die tatsächliche Dauer legt die Behörde Ihres Landes im Bescheid fest |
| Wiederholung | der mündliche Teil und jede nicht bestandene Pflegesituation je einmal; beim Parcours einmal vollständig | einmal Verlängerung, danach einmal Wiederholung |
Wie die Kenntnisprüfung genau abläuft, beschreibt der Artikel Die Kenntnisprüfung in der Pflege. Eine Entscheidungshilfe mit sechs Fragen bietet der Wegweiser Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang.
Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung
Sie können endgültig darauf verzichten, dass die Behörde die Gleichwertigkeit prüft. Dann ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen, das Wahlrecht zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang bleibt bestehen. Die Behörde muss Sie über die Rechtsfolgen des Verzichts aufklären (§ 40 Abs. 3a PflBG). Der Verzicht nimmt Ihnen die Chance auf ein Ergebnis „gleichwertig“. Ob er im Einzelfall Zeit spart, klärt die Beratung.
Ausbildung aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

Für Ausbildungsnachweise aus diesen Staaten gilt § 41 PflBG. Erfüllt die Ausbildung die Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG und ist der Nachweis in deren Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt, gilt die Voraussetzung der Ausbildung als erfüllt, ohne inhaltliche Einzelprüfung (§ 41 Abs. 1 PflBG). Das ist die automatische Anerkennung. Ältere Nachweise laufen über § 42 PflBG mit Berufserfahrung, das betrifft etwa ältere Abschlüsse aus Osteuropa.
Fällt ein Abschluss nicht darunter, prüft die Behörde ebenfalls auf wesentliche Unterschiede. Zum Ausgleich wählen Sie dann zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten Unterschiede beschränkt (§ 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 PflBG, §§ 46 und 47 PflAPrV). Dasselbe gilt für einen Abschluss aus einem Drittstaat, dessen Anerkennung bereits ein anderer EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz ausgesprochen hat (§ 41 Abs. 2 Satz 1 PflBG). Entspricht der Ausbildungsnachweis nur dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, besteht die Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung (§ 41 Abs. 3 PflBG).
Unterlagen und Fristen
Dem Antrag fügen Sie nach § 43a Abs. 1 PflAPrV bei:
- eine tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und der Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
- einen Identitätsnachweis,
- die Bescheinigung über die Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise,
- sofern vorhanden, Nachweise über Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen,
- eine Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
- sofern vorhanden, einen Nachweis der Deutschkenntnisse.
Wann der Sprachnachweis vorliegen muss, entscheidet Ihr Land. Manche Länder verlangen ihn erst vor der Urkunde, andere schon bei der Antragstellung. Gebühren setzen die Länder fest. Sie unterscheiden sich deutlich.
Von den Qualifikations- und Erfahrungsnachweisen sind Übersetzungen ins Deutsche vorzulegen, erstellt von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerinnen oder Übersetzern (§ 43a Abs. 2 PflAPrV). Die Behörde kann eine andere Form zulassen, auf die Übersetzung verzichten oder eine englische Übersetzung annehmen (§ 43a Abs. 3 PflAPrV). Wer außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wohnt und keine Staatsangehörigkeit dieser Staaten hat, legt die geplante Erwerbstätigkeit dar, etwa durch Kontakt zu einem Arbeitgeber (§ 43a Abs. 6 PflAPrV).
| Situation | Entscheidungsfrist nach vollständigen Unterlagen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Regelfall | spätestens vier Monate | § 43 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV |
| Automatische Anerkennung (EU, EWR, Schweiz) | spätestens drei Monate | § 43 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV |
| Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG | soll innerhalb von zwei Monaten erfolgen | § 43 Abs. 3 Satz 3 PflAPrV |
Nach dem Bescheid über wesentliche Unterschiede gilt eine weitere Vorgabe: Nutzen die Länder für Kenntnis- oder Eignungsprüfung die regulären Prüfungstermine, müssen sie sicherstellen, dass Sie die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach diesem Bescheid ablegen können (§ 45 Abs. 8, § 47 Abs. 6 PflAPrV).
Die Fristen beginnen erst mit den vollständigen Unterlagen. Deshalb lohnt es sich, Übersetzungen früh zu beauftragen. Fordert die Behörde bei begründeten Zweifeln Originale oder beglaubigte Abschriften an, hemmt das den Fristlauf nicht (§ 43a Abs. 5 Satz 3 PflAPrV).
Wer zuständig ist
Welche Behörde zuständig ist, bestimmen die Länder (§ 49 PflBG). Die Länder können außerdem vereinbaren, dass ein anderes Land oder eine gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Anerkennung übernimmt (§ 40 Abs. 5 PflBG). In Nordrhein-Westfalen etwa verweist die Pflegekammer NRW für das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren auf die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster. Prüfen Sie die Zuständigkeit auf der Seite Ihrer Behörde. Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz nennt Berlin als Nachweis der Zuständigkeit zum Beispiel eine Einstellungszusage, Bewerbungen auf Stellen im Land oder den gewöhnlichen Aufenthalt dort. Fragen Sie in Ihrem Land nach, welcher Nachweis für Sie gilt. Die zuständige Stelle und eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über den Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“ der Bundesregierung.
Hilfe auf dem Weg
Lassen Sie sich vor dem Antrag beraten. Drei Stellen helfen:
- Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung berät Fachkräfte, die noch im Ausland leben. Sie entscheidet nicht über den Antrag, ihre Standortberatung kann aber die Erwerbsabsicht belegen (§ 43a Abs. 6 PflAPrV).
- Das Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) bietet in Deutschland kostenlose und vertrauliche Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung, auch zur Suche nach einem Anpassungslehrgang.
- Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Kultusministerkonferenz erstellt Mustergutachten, die die Behörden berücksichtigen sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 PflBG); entscheiden kann sie nicht.
Arbeitgeber können für Fachkräfte aus Drittstaaten außerdem mit deren Vollmacht das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes bei der Ausländerbehörde beantragen; für die Anerkennung gilt dann die verkürzte Frist aus der Tabelle oben.
Für Einrichtungen: was Sie beitragen können
- Unterlagen gemeinsam vollständig machen, denn die Frist läuft erst ab Vollständigkeit.
- Arbeitszeugnisse mit konkreter Tätigkeitsbeschreibung ausstellen.
- Über das Wahlrecht neutral informieren, die Entscheidung trifft die Person.
- Mit der Behörde klären, ob die Einrichtung für Anpassungslehrgänge infrage kommt. Praxisanleitende für die theoretische Unterweisung einplanen (§ 44 Abs. 2 PflAPrV).
- Deutschunterricht früh mitdenken, die Sprachvoraussetzung gilt zusätzlich.
Mehr zur Sprache: Fachsprache Pflege. Überblick und Wegweiser: Kenntnisprüfung Pflege.
Quellen
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz, PflBG) vom 17. Juli 2017, zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), §§ 1, 2, 40 bis 43, 49, 64a. Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), §§ 43 bis 47 und Anlagen 9 bis 12. Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Artikel 11 und 31, Anhang V Nummer 5.2.
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 81a (beschleunigtes Fachkräfteverfahren). Amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.10.2026.
- Bundesinstitut für Berufsbildung: Portal „Anerkennung in Deutschland“ der Bundesregierung, Beruf Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, anerkennung-in-deutschland.de, abgerufen am 02.10.2026.
- Land Berlin, Service-Portal: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson bei Ausbildung in der EU, im EWR oder in der Schweiz (Dienstleistung 331590), service.berlin.de; Pflegekammer Nordrhein-Westfalen: Hinweise zum Anerkennungsverfahren, pflegekammer-nrw.de; beide abgerufen am 02.10.2026.




