
Überblick: Gesetze für die Pflegeausbildung
Das Pflegeberufegesetz (PflBG)
Vorbehaltsaufgaben (§ 4 PflBG)
Drei Tätigkeiten sind ausschließlich Pflegefachpersonen vorbehalten: (1) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, (2) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie (3) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Diese Vorbehaltsaufgaben stärken die professionelle Autonomie und Verantwortung der Pflege.
Ausbildungsziele (§ 5 PflBG)
Die Ausbildung vermittelt fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Versorgungsbereichen. Die Ausbildung befähigt zur Mitwirkung an medizinischer Diagnostik und Therapie.
Berufsbezeichnung (§ 1 PflBG)
Die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' bzw. 'Pflegefachmann' ist gesetzlich geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die die Erlaubnis nach diesem Gesetz besitzen. Wer die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die generalistische Ausbildung ermöglicht den Einsatz in allen Versorgungsbereichen.
Zugangsvoraussetzungen (§ 11 PflBG)
Voraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung (mindestens zweijährig) oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent. Zusätzlich muss die gesundheitliche Eignung nachgewiesen werden.
SGB V und SGB XI: Kranken- und Pflegeversicherung
SGB V Häusliche Krankenpflege
§ 37 SGB V regelt den Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung. Unterschieden wird zwischen Behandlungspflege (ärztlich verordnete Maßnahmen wie Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe), Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt, die Genehmigung durch die Krankenkasse.
SGB XI Pflegegrade
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5), die den Grad der Selbstständigkeit abbilden. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) mit sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens.
SGB XI Leistungsarten
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen Pflegegeld (für selbst beschaffte Pflegepersonen), Pflegesachleistungen (durch zugelassene Pflegedienste), teilstationärer Pflege (Tages- und Nachtpflege), Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und vollstationärer Pflege. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad.
SGB XI Qualitätssicherung
§§ 112 ff. SGB XI verpflichten Pflegeeinrichtungen zur internen Qualitätssicherung und regeln die externe Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst. Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass Leistungen und Qualität der Einrichtungen verständlich, übersichtlich und vergleichbar veröffentlicht werden (§ 115 Abs. 1a SGB XI). Expertenstandards des DNQP sind keine Rechtsnormen. Der frühere Weg, auf dem Expertenstandards nach § 113a SGB XI verbindlich werden konnten, ist zum 01.07.2023 entfallen. Nach § 11 Abs. 1 SGB XI müssen Pflegeeinrichtungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse pflegen; die Expertenstandards gelten als wichtiger Ausdruck dieses Stands und können in Qualitätsprüfungen und im Haftungsfall als Maßstab herangezogen werden.
PflAPrV: Die Prüfungsverordnung
Schriftlicher Teil (§ 14 PflAPrV)
Drei Aufsichtsarbeiten von je 120 Minuten, in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen. Die Aufgaben sind fallbezogen und beziehen sich auf die Kompetenzbereiche der Anlage 2 PflAPrV. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens 'ausreichend' ist. Die Bewertung erfolgt nach einem Notensystem mit den Noten 'sehr gut' bis 'ungenügend' (§ 14 Abs. 1 bis 3, 6, § 17 PflAPrV).
Mündlicher Teil (§ 15 PflAPrV)
Die mündliche Prüfung soll je Prüfling mindestens 30 und höchstens 45 Minuten dauern und erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche III, IV und V. Schwerpunkt sind die eigene Berufsrolle und das berufliche Selbstverständnis sowie teambezogene, einrichtungsbezogene und gesellschaftliche Kontextbedingungen. Bearbeitet wird eine Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext und einer anderen Altersstufe als in der praktischen Prüfung. Geprüft wird einzeln oder zu zweit, abgenommen und benotet von zwei Fachprüfenden (§ 15 Abs. 1 bis 4 PflAPrV).
Praktischer Teil (§ 16 PflAPrV)
Die praktische Prüfung findet in realen und komplexen Pflegesituationen statt, jede Person wird einzeln geprüft. Sie umfasst die Pflege von mindestens zwei Menschen, einer davon mit erhöhtem Pflegebedarf. Dazu gehören der vorab erstellte Pflegeplan (Vorbereitungsteil), eine Fallvorstellung von höchstens 20 Minuten, die Durchführung der Pflege und ein Reflexionsgespräch von höchstens 20 Minuten. Ohne Vorbereitungsteil soll die Prüfung einschließlich des Reflexionsgesprächs 240 Minuten nicht überschreiten; eine organisatorische Pause von höchstens einem Werktag ist möglich. Die Aufgabe soll den Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes berücksichtigen. Wesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG. Abgenommen wird von zwei Fachprüfenden, eine davon aus der Praxisanleitung (§ 16 Abs. 2 bis 6, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PflAPrV).
- § 4 PflBG Vorbehaltsaufgaben der Pflegefachperson
- § 5 PflBG Ausbildungsziel
- § 11 PflBG Zugangsvoraussetzungen
- § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege
- § 14 SGB XI Pflegebedürftigkeitsbegriff
- § 15 SGB XI Pflegegrade und Begutachtung
- §§ 36 bis 45 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung
- §§ 14 bis 16 PflAPrV Prüfungsstruktur
Kann ich die drei Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG benennen und erläutern?
Kenne ich die fünf Pflegegrade und die sechs Module des NBA?
Kann ich den Unterschied zwischen SGB V (Krankenversicherung) und SGB XI (Pflegeversicherung) erklären?
Weiß ich, wie die staatliche Prüfung nach PflAPrV aufgebaut ist?
Kenne ich die wichtigsten Leistungsarten der Pflegeversicherung?
Kann ich erklären, warum die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist?
Verstehe ich den Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege im Kontext der Sozialgesetzgebung?
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Die Fragen werden bei jedem Durchgang neu zusammengestellt.
Was beschreibt die Schweigepflicht nach § 203 StGB für Pflegefachkräfte?

Dennis Christoph Tefett
Psychologie, Erziehungs- & Sozialwissenschaften (M.Ed.) | Gesundheitsmanager (B.A.). Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.
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