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Rechtliche Grundlagen: PflBG, SGB & PflAPrV im Überblick

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Pflegeexamen, strukturiert und verständlich zusammengefasst.

DTDennis Tefett|12 Min Lesezeit|Feb 2026Kostenlos
RechtPflBGExamen

Überblick: Gesetze für die Pflegeausbildung

Die rechtlichen Grundlagen der Pflege sind ein fester Bestandteil der Abschlussprüfung und gehören zu den Themen, die Prüflinge häufig als besonders herausfordernd empfinden. Das Zusammenspiel von Pflegeberufegesetz (PflBG), den Sozialgesetzbüchern (insbesondere SGB V und SGB XI) sowie der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) bildet den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen Pflegefachpersonen handeln. Ein grundlegendes Verständnis dieser Rechtsgrundlagen ist nicht nur für die Prüfung relevant, sondern auch für den beruflichen Alltag unverzichtbar. Die folgenden Abschnitte fassen die prüfungsrelevanten Inhalte kompakt zusammen.

Das Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das Pflegeberufegesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft und führte die zuvor getrennten Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer generalistischen Ausbildung zusammen. Das Gesetz regelt die Berufsbezeichnung, die Ausbildungsziele, die Zugangsvoraussetzungen und die Vorbehaltsaufgaben der Pflegefachpersonen. Für das Examen besonders wichtig sind die Regelungen zu den vorbehaltenen Tätigkeiten, die ausschließlich von Pflegefachpersonen durchgeführt werden dürfen.

Vorbehaltsaufgaben (§ 4 PflBG)

Drei Tätigkeiten sind ausschließlich Pflegefachpersonen vorbehalten: (1) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, (2) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie (3) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Diese Vorbehaltsaufgaben stärken die professionelle Autonomie und Verantwortung der Pflege.

Ausbildungsziele (§ 5 PflBG)

Die Ausbildung vermittelt fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Versorgungsbereichen. Die Ausbildung befähigt zur Mitwirkung an medizinischer Diagnostik und Therapie.

Berufsbezeichnung (§ 1 PflBG)

Die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' bzw. 'Pflegefachmann' ist gesetzlich geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die die Erlaubnis nach diesem Gesetz besitzen. Wer die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die generalistische Ausbildung ermöglicht den Einsatz in allen Versorgungsbereichen.

Zugangsvoraussetzungen (§ 11 PflBG)

Voraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung (mindestens zweijährig) oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent. Zusätzlich muss die gesundheitliche Eignung nachgewiesen werden.

SGB V und SGB XI: Kranken- und Pflegeversicherung

Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung, das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) die soziale Pflegeversicherung. Beide Gesetze bestimmen maßgeblich die Rahmenbedingungen, unter denen Pflege finanziert und erbracht wird. Für das Examen ist ein grundlegendes Verständnis der Leistungsansprüche, der Pflegegrade und der Begutachtungsinstrumente erforderlich.

SGB V Häusliche Krankenpflege

§ 37 SGB V regelt den Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung. Unterschieden wird zwischen Behandlungspflege (ärztlich verordnete Maßnahmen wie Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe), Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt, die Genehmigung durch die Krankenkasse.

SGB XI Pflegegrade

Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5), die den Grad der Selbstständigkeit abbilden. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) mit sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens.

SGB XI Leistungsarten

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen Pflegegeld (für selbst beschaffte Pflegepersonen), Pflegesachleistungen (durch zugelassene Pflegedienste), teilstationärer Pflege (Tages- und Nachtpflege), Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und vollstationärer Pflege. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad.

SGB XI Qualitätssicherung

§§ 112 ff. SGB XI verpflichten Pflegeeinrichtungen zur internen Qualitätssicherung und regeln die externe Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst. Die Ergebnisse werden als Qualitätsdarstellungen veröffentlicht. Expertenstandards des DNQP sind verbindliche Instrumente der Qualitätsentwicklung.

Pflegegrade5Grade im NBA-System seit 2017

PflAPrV: Die Prüfungsverordnung

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) legt die genaue Struktur der Abschlussprüfung fest. Sie definiert die Prüfungsteile, deren Umfang und die Bewertungskriterien. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
1

Schriftlicher Teil (§ 14 PflAPrV)

Drei Aufsichtsarbeiten an drei verschiedenen Tagen, jeweils 120 Minuten. Die Aufgaben beziehen sich auf die Kompetenzbereiche der Anlage 2 PflAPrV und werden anhand von Fallsituationen gestellt. Mindestens eine Aufsichtsarbeit muss bestanden werden, um zum mündlichen Teil zugelassen zu werden. Die Bewertung erfolgt nach einem Notensystem mit den Noten 'sehr gut' bis 'ungenügend'.

2

Mündlicher Teil (§ 15 PflAPrV)

Die mündliche Prüfung dauert 30 bis 45 Minuten je Prüfling und umfasst Themen aus den Kompetenzbereichen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (maximal vier Prüflinge) durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung wird von einem Fachprüfungsausschuss abgenommen.

3

Praktischer Teil (§ 16 PflAPrV)

Die praktische Prüfung umfasst die Pflege einer Patientengruppe oder einer pflegebedürftigen Person und dauert in der Regel einen Arbeitstag. Sie umfasst die Übernahme des Pflegeprozesses einschließlich Übergabe, Pflegeplanung, Durchführung und Reflexion. Die Prüfung findet in der Einrichtung der praktischen Ausbildung oder einer vergleichbaren Einrichtung statt und wird von zwei Fachprüfern bewertet.

Schriftliche Prüfung3Aufsichtsarbeiten à 120 Minuten
Prüfungsrelevante Paragraphen auf einen Blick:
  • § 4 PflBG Vorbehaltsaufgaben der Pflegefachperson
  • § 5 PflBG Ausbildungsziel
  • § 11 PflBG Zugangsvoraussetzungen
  • § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege
  • § 14 SGB XI Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • § 15 SGB XI Pflegegrade und Begutachtung
  • §§ 36 bis 45 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung
  • §§ 14 bis 16 PflAPrV Prüfungsstruktur

Kann ich die drei Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG benennen und erläutern?

Kenne ich die fünf Pflegegrade und die sechs Module des NBA?

Kann ich den Unterschied zwischen SGB V (Krankenversicherung) und SGB XI (Pflegeversicherung) erklären?

Weiß ich, wie die staatliche Prüfung nach PflAPrV aufgebaut ist?

Kenne ich die wichtigsten Leistungsarten der Pflegeversicherung?

Kann ich erklären, warum die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist?

Verstehe ich den Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege im Kontext der Sozialgesetzgebung?

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Frage 1 von 5Recht

Was beschreibt die Schweigepflicht nach § 203 StGB für Pflegefachkräfte?

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