Überblick: Gesetze für die Pflegeausbildung
Das Pflegeberufegesetz (PflBG)
Vorbehaltsaufgaben (§ 4 PflBG)
Drei Tätigkeiten sind ausschließlich Pflegefachpersonen vorbehalten: (1) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, (2) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie (3) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Diese Vorbehaltsaufgaben stärken die professionelle Autonomie und Verantwortung der Pflege.
Ausbildungsziele (§ 5 PflBG)
Die Ausbildung vermittelt fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Versorgungsbereichen. Die Ausbildung befähigt zur Mitwirkung an medizinischer Diagnostik und Therapie.
Berufsbezeichnung (§ 1 PflBG)
Die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' bzw. 'Pflegefachmann' ist gesetzlich geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die die Erlaubnis nach diesem Gesetz besitzen. Wer die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die generalistische Ausbildung ermöglicht den Einsatz in allen Versorgungsbereichen.
Zugangsvoraussetzungen (§ 11 PflBG)
Voraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung (mindestens zweijährig) oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent. Zusätzlich muss die gesundheitliche Eignung nachgewiesen werden.
SGB V und SGB XI: Kranken- und Pflegeversicherung
SGB V Häusliche Krankenpflege
§ 37 SGB V regelt den Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung. Unterschieden wird zwischen Behandlungspflege (ärztlich verordnete Maßnahmen wie Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe), Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt, die Genehmigung durch die Krankenkasse.
SGB XI Pflegegrade
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5), die den Grad der Selbstständigkeit abbilden. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) mit sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens.
SGB XI Leistungsarten
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen Pflegegeld (für selbst beschaffte Pflegepersonen), Pflegesachleistungen (durch zugelassene Pflegedienste), teilstationärer Pflege (Tages- und Nachtpflege), Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und vollstationärer Pflege. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad.
SGB XI Qualitätssicherung
§§ 112 ff. SGB XI verpflichten Pflegeeinrichtungen zur internen Qualitätssicherung und regeln die externe Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst. Die Ergebnisse werden als Qualitätsdarstellungen veröffentlicht. Expertenstandards des DNQP sind verbindliche Instrumente der Qualitätsentwicklung.
PflAPrV: Die Prüfungsverordnung
Schriftlicher Teil (§ 14 PflAPrV)
Drei Aufsichtsarbeiten an drei verschiedenen Tagen, jeweils 120 Minuten. Die Aufgaben beziehen sich auf die Kompetenzbereiche der Anlage 2 PflAPrV und werden anhand von Fallsituationen gestellt. Mindestens eine Aufsichtsarbeit muss bestanden werden, um zum mündlichen Teil zugelassen zu werden. Die Bewertung erfolgt nach einem Notensystem mit den Noten 'sehr gut' bis 'ungenügend'.
Mündlicher Teil (§ 15 PflAPrV)
Die mündliche Prüfung dauert 30 bis 45 Minuten je Prüfling und umfasst Themen aus den Kompetenzbereichen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (maximal vier Prüflinge) durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung wird von einem Fachprüfungsausschuss abgenommen.
Praktischer Teil (§ 16 PflAPrV)
Die praktische Prüfung umfasst die Pflege einer Patientengruppe oder einer pflegebedürftigen Person und dauert in der Regel einen Arbeitstag. Sie umfasst die Übernahme des Pflegeprozesses einschließlich Übergabe, Pflegeplanung, Durchführung und Reflexion. Die Prüfung findet in der Einrichtung der praktischen Ausbildung oder einer vergleichbaren Einrichtung statt und wird von zwei Fachprüfern bewertet.
- § 4 PflBG Vorbehaltsaufgaben der Pflegefachperson
- § 5 PflBG Ausbildungsziel
- § 11 PflBG Zugangsvoraussetzungen
- § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege
- § 14 SGB XI Pflegebedürftigkeitsbegriff
- § 15 SGB XI Pflegegrade und Begutachtung
- §§ 36 bis 45 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung
- §§ 14 bis 16 PflAPrV Prüfungsstruktur
Kann ich die drei Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG benennen und erläutern?
Kenne ich die fünf Pflegegrade und die sechs Module des NBA?
Kann ich den Unterschied zwischen SGB V (Krankenversicherung) und SGB XI (Pflegeversicherung) erklären?
Weiß ich, wie die staatliche Prüfung nach PflAPrV aufgebaut ist?
Kenne ich die wichtigsten Leistungsarten der Pflegeversicherung?
Kann ich erklären, warum die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist?
Verstehe ich den Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege im Kontext der Sozialgesetzgebung?
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Was beschreibt die Schweigepflicht nach § 203 StGB für Pflegefachkräfte?
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