Ein Bauchgurt hindert den Bewohner daran, aufzustehen und sich fortzubewegen. Willigt er nicht selbst wirksam ein, ist das eine freiheitsentziehende Maßnahme. Rechtlich ist sie nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Zudem darf kein milderes Mittel ausreichen. Einwilligen können nur der Betreuer, ein schriftlich und ausdrücklich dazu Bevollmächtigter oder, wenn der Bewohner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheiden kann, im Notvertretungsrecht der Ehegatte für höchstens sechs Wochen (Paragraph 1820 Absatz 2 Nummer 2, Paragraph 1358 Absatz 1 Nummer 3 BGB). Soll der Gurt über längere Zeit oder regelmäßig angelegt werden, braucht es zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (Paragraph 1831 Absatz 4 BGB). Ohne Genehmigung geht das nur, wenn der Aufschub gefährlich wäre. Sie ist dann unverzüglich nachzuholen (Paragraph 1831 Absatz 2 BGB). Die Kollegin kann das also nicht allein entscheiden.
FeM eignen sich nicht zur Sturzprophylaxe. Der DNQP-Expertenstandard Sturzprophylaxe (2022) spricht sich gegen jede Form freiheitsentziehender Maßnahmen zum Zweck der Sturzprophylaxe aus, also auch gegen Bettgitter, soweit sie als freiheitsentziehende Maßnahme wirken. Nach der Leitlinie FEM 2015 (stationäre Altenpflege) gehen solche Maßnahmen nicht mit weniger Stürzen einher; es gibt Hinweise, dass das Sturzrisiko in Zeiten ohne Maßnahme sogar steigt. Beschrieben sind außerdem Strangulationen, Einklemmungen und schwere bis tödliche Verletzungen durch FeM; nach der Leitlinie FEM 2015 dürfte es sich um seltene, aber lückenhaft berichtete Ereignisse handeln. FeM sind immer nur letztes Mittel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zuerst mildere Mittel ausschöpfen (Bewegungsförderung, Umgebung, Niederflurbett, Begleitung), Autonomie und Würde wahren, alles dokumentieren.