Von MTA zu MT: Was sich mit dem neuen Berufegesetz ändert
Das MTBG hat 2023 das MTA-Gesetz abgelöst. Was ändert sich bei Berufsbezeichnungen, Ausbildung, Vorbehaltstätigkeiten und Praxisanleitung?
DTDennis Tefett|10 Min Lesezeit|März 2026Kostenlos
MTBGMTABerufegesetzÄnderungen
Praxis: Neue Berufsbezeichnung, neue Fragen
Martina ist seit 20 Jahren als MTRA in einer onkologischen Strahlentherapie tätig. Bei einer Fortbildung hört sie zum ersten Mal die Bezeichnung „MT-Radiologie" und fragt sich: Was hat sich tatsächlich geändert? Muss sie eine neue Urkunde beantragen? Und welche Konsequenzen hat das neue Gesetz für ihre tägliche Arbeit?
Alte und neue Berufsbezeichnungen
Mit dem MTBG wurden die Berufsbezeichnungen grundlegend aktualisiert. Die bisherige Sammelbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin/Assistent" (MTA) wurde durch eigenständige Berufsbezeichnungen ersetzt. Der Begriff „Assistent" entfällt, um die gewachsene Eigenverantwortung der MT-Berufe zu unterstreichen. Die neuen Bezeichnungen lauten: Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik (MTL), für Radiologie (MTR), für Funktionsdiagnostik (MTF) und für Veterinärmedizin (MTV). Die Kürzel sind gebräuchlich, das Gesetz nennt nur die ausgeschriebenen Bezeichnungen. Eine Erlaubnis nach dem alten MTA-Gesetz bleibt wirksam und gilt zugleich als Erlaubnis nach dem MTBG (§ 71 MTBG). Wer sie hat, darf die bisherige Bezeichnung weiter führen und auch die neue Bezeichnung verwenden.
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MTA-Gesetz (bis 2022)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz (MTLA), Radiologieassistenz (MTRA), Assistenz für Funktionsdiagnostik (MTAF), Veterinärmedizinisch-technische Assistenz (VMTA). Dreijährige Ausbildung nach MTA-Gesetz und MTA-APrV.
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MTBG (ab 2023)
Medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik (MTL), Radiologie (MTR), Funktionsdiagnostik (MTF) und Veterinärmedizin (MTV). Dreijährige Ausbildung nach MTBG und MTAPrV, vorbehaltene Tätigkeiten neu gefasst (§ 5 MTBG).
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Ausbildung alt
Theorieorientiert, wenig regulierte Praxisanleitung, keine 15%-Vorgabe, keine formale Praxisanleiterqualifikation vorgeschrieben.
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Ausbildung neu
Mindestens 15 Prozent angeleitete praktische Ausbildung (bis 31.12.2030 nach Landesrecht nicht unter 10 Prozent), Praxisanleitende mit 300 Stunden Zusatzqualifikation und 24 Stunden Fortbildung jährlich; Bestandsschutz für bisherige Praxisanleitende nach § 8 Abs. 2 MTAPrV.
Neue Ausbildungsstruktur
Die Ausbildung nach dem MTBG ist stärker kompetenzorientiert aufgebaut. Sie umfasst mindestens 4.600 Stunden (§ 13 Abs. 4 MTBG): bei MTL, MTR und MTV 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung, bei MTF 2.400 und 2.200 Stunden. Die 15%-Regelung für angeleitete Praxiszeit wertet die praktische Ausbildung qualitativ auf. Ein bedeutender Fortschritt sind die höheren Anforderungen an die Schulen: Die Schulleitung braucht einen Hochschulabschluss auf Master- oder vergleichbarem Niveau, die Lehrkräfte eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich und mindestens einen pädagogischen Bachelor (§ 18 Abs. 2 MTBG). Bestehende Schulen müssen das bis 31.12.2033 nachweisen, wer am 31.12.2022 bereits leitete oder unterrichtete, hat Bestandsschutz (§ 74 MTBG). Die Ausbildung selbst bleibt eine Ausbildung an Schulen, eine hochschulische Erstausbildung wie in der Pflege sieht das MTBG nicht vor.
Vorbehaltstätigkeiten
Vorbehaltene Tätigkeiten gab es schon im MTA-Gesetz (§ 9). Das MTBG hat sie neu gefasst (§ 5 MTBG). Bestimmte diagnostische und therapeutische Tätigkeiten dürfen ausschließlich von Personen mit der passenden Erlaubnis ausgeführt werden. Für MTR umfasst dies beispielsweise die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen und die Anwendung ionisierender Strahlung in der Therapie. Für MTL betrifft es die eigenverantwortliche Durchführung und Beurteilung labordiagnostischer Untersuchungen. Diese Regelung stärkt die berufliche Identität und unterstreicht die fachliche Qualifikation der MT-Berufe.
Auswirkungen auf die Praxisanleitung
Für die Praxisanleitung bringt das MTBG weitreichende Veränderungen mit sich. Praxisanleitende müssen nun eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden nachweisen. Dazu kommen jährlich mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MTAPrV), die Länder können den Zeitraum auf bis zu drei Jahre verlängern. Die 15%-Regelung für angeleitete Praxiszeit stellt sicher, dass Auszubildende ausreichend qualifiziert begleitet werden. Für erfahrene Fachkräfte, die bereits vor 2023 in der Anleitung tätig waren, gilt die Übergangsregel des § 8 Abs. 2 MTAPrV (Bestandsschutz).
Was bleibt gleich?
Trotz aller Neuerungen bleibt vieles bestehen: Die dreijährige Ausbildungsdauer, die Unterteilung in vier Fachrichtungen, die staatliche Prüfung als Abschluss und die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. Auch die fachlichen Kernkompetenzen bleiben identisch. Das MTBG modernisiert den rechtlichen Rahmen und passt ihn an die gewachsene Bedeutung und Eigenverantwortung der MT-Berufe an, ohne die bewährten Ausbildungsinhalte grundlegend zu verändern.
Neue Berufsbezeichnungen im internen Sprachgebrauch und in Dokumenten verwenden
Stellenausschreibungen an die neuen Bezeichnungen (MTL, MTR, MTF, MTV) anpassen
Praxisanleitende über Qualifikationsanforderungen nach MTBG informieren
Bestandsschutzregelungen für erfahrene Praxisanleitende prüfen und dokumentieren
Ausbildungspläne an die 15%-Regelung für angeleitete Praxiszeit anpassen
Vorbehaltstätigkeiten identifizieren und in der Einsatzplanung berücksichtigen
Die Kernbegriffe dieses Beitrags im Überblick
DT
Dennis Christoph Tefett
Psychologie, Erziehungs- & Sozialwissenschaften (M.Ed.) | Gesundheitsmanager (B.A.). Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.