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Praxis: Neue Berufsbezeichnung, neue Fragen
Martina ist seit 20 Jahren als MTRA in einer onkologischen Strahlentherapie tätig. Bei einer Fortbildung hört sie zum ersten Mal die Bezeichnung „MT-Radiologie" und fragt sich: Was hat sich tatsächlich geändert? Muss sie eine neue Urkunde beantragen? Und welche Konsequenzen hat das neue Gesetz für ihre tägliche Arbeit?
Alte und neue Berufsbezeichnungen
Mit dem MTBG wurden die Berufsbezeichnungen grundlegend aktualisiert. Die bisherige Sammelbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin/Assistent" (MTA) wurde durch eigenständige Berufsbezeichnungen ersetzt. Der Begriff „Assistent" entfällt, um die gewachsene Eigenverantwortung der MT-Berufe zu unterstreichen. Die neuen Bezeichnungen lauten: Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik (MTL), für Radiologie (MTR), für Funktionsdiagnostik (MTF) und für Veterinärmedizin (MTAF). Bestehende Berufserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit, die alten Bezeichnungen dürfen weiterhin geführt werden.
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MTA-Gesetz (bis 2022)
MTAL, MTRA, MTAF, MTLA als Bezeichnungen. Assistenz-Fokus. 3-jährige Ausbildung nach MTA-APrV. Wenig Eigenverantwortung gesetzlich definiert.
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MTBG (ab 2023)
MTL, MTR, MTF, MTAF als Bezeichnungen. Technologen-Fokus. 3-jährige Ausbildung nach MTAPrV. Vorbehaltstätigkeiten und Eigenverantwortung gesetzlich verankert.
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Ausbildung alt
Theorieorientiert, wenig regulierte Praxisanleitung, keine 15%-Vorgabe, keine formale Praxisanleiterqualifikation vorgeschrieben.
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Ausbildung neu
Kompetenzorientiert, 15% angeleitete Praxiszeit, qualifizierte Praxisanleitung (300h) vorgeschrieben, 24h jährliche Pflichtfortbildung.
Neue Ausbildungsstruktur
Die Ausbildung nach dem MTBG ist stärker kompetenzorientiert aufgebaut. Die praktische Ausbildung umfasst weiterhin 2.200 Stunden, wird aber durch die 15%-Regelung für angeleitete Praxiszeit qualitativ aufgewertet. Die schulische Ausbildung umfasst mindestens 2.600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Ein bedeutender Fortschritt ist die Möglichkeit der akademischen Erstausbildung: MT-Berufe können künftig auch im Rahmen eines dualen Studiums erlernt werden, was die Professionalisierung der Berufsgruppe weiter vorantreibt.
Vorbehaltstätigkeiten
Eine der wichtigsten Neuerungen des MTBG ist die Einführung von Vorbehaltstätigkeiten (§4 MTBG). Bestimmte diagnostische und therapeutische Tätigkeiten dürfen künftig ausschließlich von Personen mit einer Erlaubnis nach dem MTBG ausgeführt werden. Für MTR umfasst dies beispielsweise die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen und die Anwendung ionisierender Strahlung in der Therapie. Für MTL betrifft es die eigenverantwortliche Durchführung und Beurteilung labordiagnostischer Untersuchungen. Diese Regelung stärkt die berufliche Identität und unterstreicht die fachliche Qualifikation der MT-Berufe.
Auswirkungen auf die Praxisanleitung
Für die Praxisanleitung bringt das MTBG weitreichende Veränderungen mit sich. Praxisanleitende müssen nun eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden nachweisen. Die jährliche Pflichtfortbildung von 24 Stunden ist verbindlich vorgeschrieben. Die 15%-Regelung für angeleitete Praxiszeit stellt sicher, dass Auszubildende ausreichend qualifiziert begleitet werden. Für erfahrene Fachkräfte, die bereits vor 2023 in der Anleitung tätig waren, gelten die Übergangsregelungen des §119 MTBG (Bestandsschutz).
Was bleibt gleich?
Trotz aller Neuerungen bleibt vieles bestehen: Die dreijährige Ausbildungsdauer, die Unterteilung in vier Fachrichtungen, die staatliche Prüfung als Abschluss und die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. Auch die fachlichen Kernkompetenzen bleiben identisch. Das MTBG modernisiert den rechtlichen Rahmen und passt ihn an die gewachsene Bedeutung und Eigenverantwortung der MT-Berufe an, ohne die bewährten Ausbildungsinhalte grundlegend zu verändern.
Neue Berufsbezeichnungen im internen Sprachgebrauch und in Dokumenten verwenden
Stellenausschreibungen an die neuen Bezeichnungen (MTL, MTR, MTF) anpassen
Praxisanleitende über Qualifikationsanforderungen nach MTBG informieren
Bestandsschutzregelungen für erfahrene Praxisanleitende prüfen und dokumentieren
Ausbildungspläne an die 15%-Regelung für angeleitete Praxiszeit anpassen
Vorbehaltstätigkeiten identifizieren und in der Einsatzplanung berücksichtigen
DT
Dennis Tefett, M.A.
Gesundheitsmanager & Neurowissenschaftler. Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.
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