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Praxis: Zwei Welten unter einem Dach
In einem Universitätsklinikum arbeiten sowohl Pflege-Praxisanleitende als auch MT-Praxisanleitende. Die Pflegedirektion plant eine gemeinsame Fortbildung und fragt sich: Welche Inhalte gelten für beide Berufsgruppen? Wo gibt es Unterschiede? Ein strukturierter Vergleich schafft Klarheit und ermöglicht eine effiziente Ressourcennutzung.
Gemeinsamkeiten beider Berufsgruppen
Pflege und MT-Bereich teilen zentrale Grundprinzipien der Praxisanleitung. In beiden Bereichen ist die berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden Voraussetzung für die Tätigkeit als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter. Beide Bereiche schreiben eine jährliche Pflichtfortbildung von 24 Stunden vor. Methodisch basiert die Anleitung in beiden Feldern auf dem Dreischritt aus Vorbereitung, Durchführung und Reflexion. Und in beiden Bereichen ist die Kompetenzorientierung das didaktische Leitprinzip: Es geht nicht nur um die Vermittlung von Handgriffen, sondern um die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz.
Berufspädagogische Zusatzqualifikation (mind. 300 Stunden)
Jährliche Pflichtfortbildung von 24 Stunden
Kompetenzorientierung als didaktisches Leitprinzip
Dreischritt: Vorbereitung, Durchführung, Reflexion
Nachweis- und Dokumentationspflicht
Zusammenarbeit mit Schulen und Bildungseinrichtungen
Unterschiede bei Stundenvorgaben
Während die Pflegeausbildung nach PflAPrV §4 mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit als angeleitete Praxiszeit vorsieht, fordert die MTAPrV §8 mindestens 15 Prozent. Das bedeutet: Im MT-Bereich ist der Anteil der strukturiert angeleiteten Praxiszeit um 50 Prozent höher als in der Pflege. Diese höhere Vorgabe berücksichtigt die technische Komplexität der MT-Berufe und die Notwendigkeit, den Umgang mit hochspezialisierter Gerätetechnik unter qualifizierter Aufsicht zu erlernen.
Unterschiede bei Gesetzen und Verordnungen
Die Pflege-Praxisanleitung basiert auf dem Pflegeberufegesetz (PflBG) und der PflAPrV. Zuständig sind die Pflegekammern der Bundesländer. Die MT-Praxisanleitung unterliegt dem MT-Berufe-Gesetz (MTBG) und der MTAPrV. Hier sind die zuständigen Landesbehörden verantwortlich. Ein wesentlicher Unterschied: Die Pflegeausbildung kennt eine generalistische Ausrichtung mit späterer Spezialisierung, während die MT-Ausbildung von Beginn an in vier distinkte Berufsbilder (MTL, MTR, MTF, MTAF) differenziert.
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Pflege (PflBG/PflAPrV)
10% angeleitete Praxiszeit, 2.500h Praxis gesamt, generalistische Ausbildung mit Vertiefung, Pflegekammern zuständig, 24h Pflichtfortbildung pro Jahr.
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MT-Bereich (MTBG/MTAPrV)
15% angeleitete Praxiszeit, 2.200h Praxis gesamt, von Beginn fachspezifisch (MTL/MTR/MTF/MTAF), Landesbehörden zuständig, 24h Pflichtfortbildung pro Jahr.
Methodische Besonderheiten im MT-Bereich
Die MT-Praxisanleitung erfordert spezifische methodische Ansätze, die sich von der Pflegeanleitung unterscheiden. Im MT-Bereich steht der Umgang mit hochkomplexer Gerätetechnik im Vordergrund: MRT, CT, Linearbeschleuniger in der MTR, automatisierte Analysesysteme in der MTL, EKG, EEG und Lungenfunktionsgeräte in der MTF. Die Anleitung muss daher stärker auf technisches Verständnis, Gerätehandhabung und Qualitätskontrollprozesse eingehen. Gleichzeitig darf der Patientenkontakt nicht vernachlässigt werden, der besonders in der MTR und MTF eine wichtige Rolle spielt.
Empfehlung für gemischte Teams
Einrichtungen, die sowohl Pflege- als auch MT-Auszubildende betreuen, profitieren von einer abgestimmten Fortbildungsplanung. Die berufspädagogischen Grundlagen (Lerntheorien, Gesprächsführung, Beurteilung, Konfliktmanagement) können gemeinsam vermittelt werden. Fachspezifische Inhalte wie Geräteeinweisung, Strahlenschutz oder Laborqualitätssicherung erfordern getrennte Vertiefungsmodule. Diese Kombination spart Ressourcen und fördert gleichzeitig den interprofessionellen Austausch.
DT
Dennis Tefett, M.A.
Gesundheitsmanager & Neurowissenschaftler. Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.
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