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Praxis: Budgetplanung im Labor
Thomas leitet die Labordiagnostik eines mittelgroßen Schwerpunktkrankenhauses. Zwei seiner erfahrenen MTL sollen die berufspädagogische Zusatzqualifikation absolvieren, doch die Kosten von jeweils rund 2.500 bis 4.000 Euro belasten das ohnehin knappe Abteilungsbudget. Thomas fragt sich: Gibt es Wege, diese Investition zu refinanzieren?
KHG §17a: Förderung über die Ausbildungsstätten
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) regelt in §17a die Finanzierung der Ausbildungskosten im Krankenhaus. Grundsätzlich sind die Kosten der praktischen Ausbildung, einschließlich der Vergütung von Praxisanleitenden, über die Ausbildungsbudgets der Krankenhäuser refinanzierbar. Dies umfasst die anteilige Freistellung der Praxisanleitenden für Anleitungstätigkeiten, die Kosten der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und die Aufwendungen für die jährliche Pflichtfortbildung. Die genauen Modalitäten werden zwischen dem Krankenhaus und den Kostenträgern im Rahmen der Budgetverhandlungen vereinbart.
DKG-Empfehlungen zur Praxisanleitung
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat Empfehlungen zur Umsetzung der Praxisanleitung in den MT-Berufen veröffentlicht. Diese betonen, dass qualifizierte Praxisanleitung eine unverzichtbare Investition in die Ausbildungsqualität darstellt. Die DKG empfiehlt den Krankenhäusern, die Kosten für die Qualifikation und Fortbildung von Praxisanleitenden als Ausbildungskosten geltend zu machen und in den Budgetverhandlungen entsprechend zu berücksichtigen.
RefinanzierungspotenzialBis zu 100%über Ausbildungsbudgets nach KHG §17a
Betriebliche Weiterbildungsbudgets
Neben der Refinanzierung über das KHG können Arbeitgeber die Qualifizierungskosten über ihre regulären Weiterbildungsbudgets finanzieren. Viele Tarifverträge (TVöD, TV-L, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien) sehen Ansprüche auf Freistellung und Kostenübernahme für berufliche Weiterbildung vor. Zusätzlich bieten einige Bundesländer spezifische Förderprogramme für die Qualifizierung von Fachkräften im Gesundheitswesen an.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die Kosten für die berufspädagogische Zusatzqualifikation sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar. Für Arbeitnehmende, die die Kosten selbst tragen, gelten diese als Werbungskosten und können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies umfasst Kursgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Arbeitsmaterialien.
Bildungsurlaub nutzen
In den meisten Bundesländern haben Arbeitnehmende Anspruch auf Bildungsurlaub (in manchen Ländern als Bildungsfreistellung oder Bildungszeit bezeichnet). Dieser umfasst in der Regel fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die berufspädagogische Zusatzqualifikation für MT-Praxisanleitende kann als Bildungsurlaub anerkannt werden, sofern der Anbieter über eine entsprechende Akkreditierung verfügt. So lassen sich Teile der Freistellungskosten zusätzlich abfedern.
1
Bedarf ermitteln
Analysieren Sie, wie viele Praxisanleitende qualifiziert oder nachqualifiziert werden müssen, und kalkulieren Sie die Gesamtkosten (Kursgebühren, Freistellung, Vertretungskosten).
2
Refinanzierungswege prüfen
Klären Sie mit der Verwaltung, welche Kosten über das Ausbildungsbudget (KHG §17a), Weiterbildungsbudgets oder Landesförderprogramme abgedeckt werden können.
3
In Budgetverhandlungen einbringen
Integrieren Sie die Qualifizierungskosten frühzeitig in die jährlichen Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern und legen Sie eine detaillierte Kalkulation vor.
4
Fördermittel und Bildungsurlaub beantragen
Prüfen Sie Landesförderprogramme und informieren Sie betroffene Mitarbeitende über ihren Anspruch auf Bildungsurlaub.
DT
Dennis Tefett, M.A.
Gesundheitsmanager & Neurowissenschaftler. Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.
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