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Praxis: Erfahrene MTRA vor der Frage
Claudia arbeitet seit 15 Jahren als MTRA in einer radiologischen Abteilung und hat in dieser Zeit zahlreiche Auszubildende begleitet. Mit dem Inkrafttreten des MTBG stellt sich ihr die Frage: Darf sie weiterhin als Praxisanleiterin tätig sein, obwohl sie keine formale berufspädagogische Zusatzqualifikation nach neuem Recht besitzt? Die Antwort liegt in den Übergangsregelungen des §119 MTBG, dem sogenannten Bestandsschutz.
Was ist Bestandsschutz?
Der Bestandsschutz ist eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass erfahrene Fachkräfte, die bereits vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes in einer bestimmten Funktion tätig waren, diese Tätigkeit weiterhin ausüben dürfen. Im Kontext der MT-Praxisanleitung bedeutet das: Wer vor dem 1. Januar 2023 als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter im MT-Bereich tätig war, behält unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Anleitung, auch ohne die nach neuem Recht geforderte Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden.
MTBG §119: Die Übergangsregelungen im Detail
Das MT-Berufe-Gesetz (MTBG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat das bisherige MTA-Gesetz von 1993 abgelöst. §119 MTBG enthält die zentralen Übergangsvorschriften für Praxisanleitende. Die Regelung besagt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nachweislich mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im jeweiligen MT-Beruf vorweisen können und in der praktischen Ausbildung tätig waren, als Praxisanleitende anerkannt bleiben. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in der Praxisanleitung durch den Arbeitgeber dokumentiert und bestätigt wird.
Mindestvoraussetzung Berufserfahrung5 Jahreim jeweiligen MT-Beruf vor dem 01.01.2023
Wer hat Bestandsschutz?
Der Bestandsschutz greift für alle medizinisch-technischen Fachkräfte, die die folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllen: Erstens müssen sie über eine abgeschlossene Ausbildung als MTA-L, MTA-R, MTA-F oder VMTA (bzw. die neuen Bezeichnungen MTL, MTR, MTF) verfügen. Zweitens müssen sie mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet vorweisen. Drittens müssen sie vor dem 1. Januar 2023 nachweislich in der praktischen Ausbildung tätig gewesen sein. Die Dokumentation dieser Tätigkeit obliegt dem Arbeitgeber und sollte Zeiträume, Umfang und Art der Anleitungstätigkeit umfassen.
Fristen und Nachweise
Der Bestandsschutz ist zeitlich nicht befristet, solange die Praxisanleitenden ihre jährliche Fortbildungspflicht von mindestens 24 Stunden berufspädagogischer Fortbildung erfüllen. Diese Fortbildungspflicht gilt analog zur Pflege und dient der kontinuierlichen Qualitätssicherung. Arbeitgeber sollten alle relevanten Nachweise sorgfältig archivieren: Arbeitszeugnisse, Einsatzpläne mit dokumentierter Anleitungstätigkeit, Fortbildungsnachweise und schriftliche Bestätigungen über die Praxisanleitungstätigkeit vor 2023.
Empfehlungen für Arbeitgeber
Auch wenn der Bestandsschutz eine rechtliche Absicherung bietet, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, betroffene Mitarbeitende zur Teilnahme an einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation zu motivieren. Dies stärkt die Qualität der Praxisanleitung, erhöht die Rechtssicherheit und bereitet auf mögliche zukünftige Gesetzesänderungen vor. Zudem signalisiert eine freiwillige Qualifikation gegenüber Schulen und Behörden ein hohes Qualitätsbewusstsein.
Alle Praxisanleitenden identifizieren, die vor dem 01.01.2023 in der Anleitung tätig waren
Berufserfahrung und Anleitungstätigkeit lückenlos dokumentieren
Arbeitgeberbescheinigungen über die bisherige Anleitungstätigkeit ausstellen
Jährliche 24h Fortbildungspflicht im Fortbildungsplan berücksichtigen
Freiwillige Zusatzqualifikation anbieten und fördern
Nachweisordner pro Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter anlegen
DT
Dennis Tefett, M.A.
Gesundheitsmanager & Neurowissenschaftler. Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.
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