Bestandsschutz MT-Praxisanleitung: Wer darf ohne Zusatzqualifikation anleiten?
Übergangsregel nach § 8 Abs. 2 MTAPrV für erfahrene Praxisanleitende im MT-Bereich. Wer hat Bestandsschutz, wovon befreit er und was müssen Arbeitgeber tun.
DTDennis Tefett|10 Min Lesezeit|März 2026Kostenlos
Claudia arbeitet seit 15 Jahren als MTRA in einer radiologischen Abteilung und hat in dieser Zeit zahlreiche Auszubildende begleitet. Mit dem Inkrafttreten des MTBG stellt sich ihr die Frage: Darf sie weiterhin als Praxisanleiterin tätig sein, obwohl sie keine formale berufspädagogische Zusatzqualifikation nach neuem Recht besitzt? Die Antwort liegt in der Übergangsregel des § 8 Abs. 2 MTAPrV, dem sogenannten Bestandsschutz.
Was ist Bestandsschutz?
Der Bestandsschutz ist eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass erfahrene Fachkräfte, die bereits vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes in einer bestimmten Funktion tätig waren, diese Tätigkeit weiterhin ausüben dürfen. Im Kontext der MT-Praxisanleitung bedeutet das: Wer bis Ende 2022 als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter im MT-Bereich tätig war, darf unter bestimmten Voraussetzungen weiter anleiten, auch ohne die nach neuem Recht geforderte Berufserfahrung und Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden.
§ 8 MTAPrV: Die Übergangsregel im Detail
Das MT-Berufe-Gesetz (MTBG) gilt seit dem 1. Januar 2023 und hat das bisherige MTA-Gesetz von 1993 abgelöst. Die Qualifikation der Praxisanleitung regelt § 8 MTAPrV. Absatz 1 verlangt eine Erlaubnis im jeweiligen Beruf, mindestens ein Jahr Berufserfahrung, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und jährlich mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung. Absatz 2 befreit bisherige Praxisanleitende von der Berufserfahrung und der Zusatzqualifikation, nicht aber von der jährlichen Fortbildung.
Maßgeblicher Zeitraum01.01.2021 bis 31.12.2022praxisanleitende Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 MTAPrV)
Wer hat Bestandsschutz?
Voraussetzung ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Beruf, nach dem MTBG oder nach dem alten MTA-Gesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MTAPrV). Dazu muss eine der drei Bedingungen des § 8 Abs. 2 MTAPrV erfüllt sein: Die Person war im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Person tätig, oder sie verfügte am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit, oder sie war auf der Grundlage des MTA-Gesetzes von 1993 als praxisanleitende Person tätig. Mindestberufsjahre verlangt die Regelung nicht. Die frühere Tätigkeit weisen Sie der zuständigen Behörde in geeigneter Form nach (§ 8 Abs. 2 Satz 3 MTAPrV).
Wovon der Bestandsschutz befreit
Befreit sind Sie von der Berufserfahrung und der 300-Stunden-Zusatzqualifikation, nicht von der jährlichen Fortbildung von 24 Stunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MTAPrV).
Die Dokumentation der Anleitungstätigkeit sollte Zeiträume, Umfang und Art der Anleitung umfassen.
Fristen und Nachweise
Der Bestandsschutz ist zeitlich nicht befristet. Die jährliche berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden gilt aber auch für Praxisanleitende mit Bestandsschutz. Die Länder können den Zeitraum auf bis zu drei Jahre verlängern, der Stundenumfang steigt dann entsprechend (§ 8 Abs. 1 MTAPrV). Arbeitgeber sollten alle relevanten Nachweise sorgfältig archivieren: Arbeitszeugnisse, Einsatzpläne mit dokumentierter Anleitungstätigkeit, Fortbildungsnachweise und schriftliche Bestätigungen über die Praxisanleitungstätigkeit vor 2023.
Empfehlungen für Arbeitgeber
Auch wenn der Bestandsschutz eine rechtliche Absicherung bietet, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, betroffene Mitarbeitende zur Teilnahme an einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation zu motivieren. Dies stärkt die Qualität der Praxisanleitung, erhöht die Rechtssicherheit und bereitet auf mögliche zukünftige Gesetzesänderungen vor. Zudem signalisiert eine freiwillige Qualifikation gegenüber Schulen und Behörden ein hohes Qualitätsbewusstsein.
Alle Praxisanleitenden identifizieren, die vor dem 01.01.2023 in der Anleitung tätig waren
Anleitungstätigkeit bis Ende 2022 lückenlos dokumentieren
Arbeitgeberbescheinigungen über die bisherige Anleitungstätigkeit ausstellen
Jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden im Fortbildungsplan berücksichtigen
Freiwillige Zusatzqualifikation anbieten und fördern
Nachweisordner pro Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter anlegen
Die Kernbegriffe dieses Beitrags im Überblick
DT
Dennis Christoph Tefett
Psychologie, Erziehungs- & Sozialwissenschaften (M.Ed.) | Gesundheitsmanager (B.A.). Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.