Pflichtfortbildung Praxisanleitung: Was das Gesetz 2026 fordert
Gesetzliche Anforderungen an die Pflichtfortbildung 2026 im Überblick. PflBG-Vorgaben, Fristen und Compliance-Tipps für Ihre Einrichtung.
DTDennis Tefett|8 Min Lesezeit|Feb 2026Kostenlos
FortbildungspflichtPflBGCompliance
Wer Auszubildende in einem Gesundheitsfachberuf anleitet, trägt eine doppelte Verantwortung: fachlich gegenüber den Lernenden und rechtlich gegenüber der Aufsichtsbehörde. Damit die Anleitungsbefugnis erhalten bleibt, schreibt der Gesetzgeber eine jährliche berufspädagogische Pflichtfortbildung vor. Dieser Beitrag erklärt, was genau gefordert ist, für welche Berufsgruppen die Pflicht gilt, welche Stunden zählen, welche Fristen 2026 einzuhalten sind und welche Folgen ein fehlender Nachweis hat. Die Angaben sind an den jeweiligen Verordnungstexten geprüft und gelten bundesweit.
Die gesetzliche Grundlage in der Pflege: § 4 Abs. 3 PflAPrV
Für die generalistische Pflegeausbildung regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) die Anforderungen an die Praxisanleitung. Die zentrale Norm ist § 4 Abs. 3 PflAPrV. Sie verlangt von jeder Praxisanleiterin und jedem Praxisanleiter den Nachweis einer kontinuierlichen Fortbildung. Der Wortlaut ist eindeutig und lässt keinen Spielraum bei der Stundenzahl.
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Geeignet zur Praxisanleitung ist, wer eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden nachweist und kontinuierlich, insbesondere berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
| § 4 Abs. 3 PflAPrV
Wichtig ist die Unterscheidung zweier Größen, die oft verwechselt werden. Die 300 Stunden sind die einmalige Grundqualifikation, mit der man überhaupt erst Praxisanleiterin oder Praxisanleiter wird. Die 24 Stunden sind die jährlich wiederkehrende Pflicht, mit der diese Befugnis erhalten bleibt. Beide hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe. Dieser Beitrag behandelt die jährliche 24-Stunden-Pflicht.
Für wen gilt die Pflicht? Alle Fachbereiche im Überblick
Die 24-Stunden-Pflicht ist kein Sonderfall der Pflege. Der Gesetzgeber hat sie in allen reformierten Gesundheitsfachberufen parallel verankert. Je nach Beruf gilt eine andere Rechtsgrundlage, die Stundenzahl ist jedoch überall identisch. Die folgende Übersicht nennt für jeden Fachbereich die einschlägige Norm.
Fachbereich
Rechtsgrundlage
Stunden pro Jahr
Online möglich?
Pflege
§ 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV
24
Ja, vollständig digital zulässig. Die Teilnahme stellt der Anbieter fest, Näheres regeln die Länder.
ATA und OTA
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ATA-OTA-APrV
24
Keine Bundesregel. Die zuständige Landesbehörde entscheidet, Live-Online wird vielfach anerkannt.
MT-Berufe (MTL, MTR, MTF, MTV)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MTAPrV
24
Keine Bundesregel. Die zuständige Landesbehörde entscheidet, Live-Online wird vielfach anerkannt.
Rettungsdienst
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c NotSan-APrV, dazu Landesrecht
24
Keine Bundesregel. Die zuständige Landesbehörde entscheidet, Live-Online wird vielfach anerkannt.
Hebammen
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HebStPrV
24
Ja, vollständig digital zulässig. Die Teilnahme stellt der Anbieter fest, Näheres regeln die Länder.
Bei ATA/OTA, MT und Hebammen können die Länder den Zeitraum auf bis zu drei Jahre strecken, die Stunden steigen dann entsprechend. In der Pflege gibt es diese Streckung nicht.
Anrechenbar sind berufspädagogische Fortbildungen. Damit ist der pädagogische Anteil der Anleitungstätigkeit gemeint: Anleitungs- und Beurteilungsmethoden, Gesprächsführung mit Auszubildenden, Lernprozessbegleitung, rechtliche Neuerungen im Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie die Prüfungsvorbereitung. Eine rein fachliche Fortbildung ohne pädagogischen Bezug, etwa ein reines Geräteeinweisungs-Seminar, erfüllt die Pflicht in der Regel nicht.
Häufiges Missverständnis: die angebliche 12-Stunden-Quote.
Im Umlauf ist die Behauptung, von den 24 Stunden müssten mindestens 12 ausdrücklich berufspädagogisch sein. Diese Aufteilung steht in keiner der Verordnungen. Der Verordnungstext spricht von einer Fortbildung, die "insbesondere berufspädagogisch" ist. Das benennt einen Schwerpunkt, keine feste Quote. Maßgeblich ist, dass die gesamten 24 Stunden berufspädagogisch ausgerichtet sind.
Online oder Präsenz? Was 2026 erlaubt ist
Für Pflege und Hebammen sagen § 4 Abs. 4 PflAPrV und § 10 Abs. 4 HebStPrV ausdrücklich, dass die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung vollständig digital durchgeführt werden darf. Die Teilnahme stellt der Anbieter fest, das Nähere regeln die Länder. Für ATA und OTA, MT-Berufe und Rettungsdienst gibt es keine Bundesregel: Die zuständige Landesbehörde entscheidet, Live-Online wird vielfach anerkannt. Eine bundesweite Vorgabe, dass das Format synchron sein muss, gibt es nicht; einzelne Länder oder Behörden verlangen es. Ein Live-Format mit Dozentin oder Dozent ist deshalb der sichere Weg.
Fristen und Nachweis 2026
Der Grundsatz lautet: mindestens 24 Stunden jährlich. Bei ATA und OTA, MT-Berufen und Hebammen können die Länder den Zeitraum, in dem die Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern, wobei sich die Gesamtstundenzahl entsprechend erhöht. In der Pflege gibt es diese Streckung nicht. Ob und wie Ihr Bundesland von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, regelt das jeweilige Landesrecht oder die zuständige Behörde. Den Nachweis führen Sie über Teilnahmebescheinigungen, die Sie auf Verlangen der zuständigen Stelle oder Ihrer Einrichtung vorlegen.
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Im Zweifel bei der Aufsichtsbehörde nachfragen
Die konkrete Ausgestaltung des Nachweiszeitraums ist landesrechtlich geregelt und kann sich unterscheiden. Eine pauschale Aussage für alle 16 Bundesländer ist nicht seriös möglich. Klären Sie den für Sie geltenden Zeitraum mit der zuständigen Behörde oder der Schulleitung Ihrer kooperierenden Pflegeschule.
Was passiert ohne Nachweis?
Ohne gültigen Fortbildungsnachweis ist die Eignung zur Praxisanleitung nicht mehr gegeben. Praktisch bedeutet das, dass die Anleitung von Auszubildenden nicht fortgesetzt werden darf, bis der Nachweis wieder vorliegt. Für die Einrichtung entsteht daraus ein konkretes Problem: Sie muss die geforderte Praxisanleitung durch geeignetes Personal sicherstellen. Fällt eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter aus, muss Ersatz benannt werden. Bei Qualitätsprüfungen und im Rahmen der Anerkennung von Ausbildungsstätten wird dieser Nachweis kontrolliert. Die Fortbildungspflicht ist damit kein formaler Selbstzweck, sondern Voraussetzung für eine rechtssichere Ausbildung.
Wer trägt die Kosten?
Da die Fortbildungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, übernehmen die meisten Arbeitgeber die Kosten und stellen ihre Praxisanleitenden für die Seminartage frei. Viele Tarifverträge im öffentlichen Dienst, etwa der TVöD und der TV-L, sehen die Übernahme von Fortbildungskosten und eine Freistellung ausdrücklich vor. Da die Anleitungsbefugnis im Interesse der Einrichtung liegt, ist die Kostenübernahme der Regelfall. Im Zweifel lohnt das Gespräch mit der Personalabteilung vor der Buchung.
Neues Berufsbild
Was das BEEP-Gesetz für die Anleitung bedeutet
Ende 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) beschlossen, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371. Es erweitert das Berufsbild deutlich: Pflegefachpersonen dürfen bestimmte bislang ärztliche, heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen, etwa im Diabetes- und Wundmanagement sowie in der Prävention. An der jährlichen 24-Stunden-Pflichtfortbildung selbst ändert das BEEP nichts. Für Praxisanleitende ist es dennoch unmittelbar relevant: Sie bereiten Auszubildende auf eine veränderte Berufspraxis vor und müssen die neuen Kompetenzen und Verantwortungsbereiche in ihre Anleitung und Beurteilung einarbeiten. Eine ausführliche Einordnung bietet der Fachartikel BEEP-Gesetz 2026.
Den richtigen Anbieter wählen
Nicht jede Fortbildung erfüllt die rechtlichen Anforderungen. Diese Checkliste hilft, ein Angebot vor der Buchung zu prüfen.
Sind die Inhalte berufspädagogisch ausgerichtet und nicht rein fachlich?
Umfasst der Kurs nachweisbar 24 Unterrichtseinheiten?
Findet die Fortbildung im synchronen Live-Format mit Dozentin oder Dozent statt?
Stellt der Anbieter ein Zertifikat aus, das die berufspädagogischen Stunden ausweist?
Deckt das Angebot Ihren Fachbereich ab (Pflege, ATA und OTA, MT-Berufe, Rettungsdienst oder Hebammen)?
Wird das Zertifikat von Arbeitgebern und Aufsichtsbehörden anerkannt?