Das BEEP-Gesetz: Ein Meilenstein für die Pflege
Warum ist das wichtig?
Die drei Kernbereiche der Befugniserweiterung
Wundversorgung
Eigenständige Beurteilung, Behandlung und Dokumentation von Wunden. Verordnung von Wundversorgungsmaterialien und Hilfsmitteln ohne ärztliche Verschreibung. Chronische Wunden, Dekubitus und postoperative Wundversorgung.
Diabetesmanagement
Eigenständige Blutzuckerkontrolle, Insulindosisanpassung und Patientenedukation. Verordnung von Teststreifen und Insulinzubehör. Beratung zu Ernährung, Bewegung und Selbstmanagement.
Demenzversorgung
Eigenständige Assessments, nicht-medikamentöse Interventionen und Angehörigenberatung. Planung und Durchführung personenzentrierter Versorgungskonzepte. Krisenintervention bei herausforderndem Verhalten.
Rechtliche Grundlagen im Detail
§15a SGB V (neu): Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
Pflegefachpersonen dürfen im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen eigenständig Heilkunde ausüben. Die konkret zulässigen Leistungen werden in Verträgen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Pflegedienstleistern festgelegt.
§28 Abs. 5 SGB XI (neu): Heilkunde in der Langzeitpflege
Auch in der stationären und ambulanten Langzeitpflege dürfen Pflegefachkräfte heilkundliche Leistungen erbringen. Die Pflegekassen erkennen diese Leistungen als Teil des Versorgungsauftrags an.
§4 PflBG (geändert): Vorbehaltsaufgaben klargestellt
Die Pflegeprozessverantwortung (Erhebung des Pflegebedarfs, Steuerung des Pflegeprozesses, Qualitätssicherung) ist ausdrücklich kein Bestandteil der ärztlichen Behandlung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur Pflegefachpersonen diese Aufgaben ausführen.
Verordnungspflicht entfällt
Für bestimmte Wundversorgungsmaterialien und Hilfsmittel brauchen Pflegefachkräfte keine ärztliche Verordnung mehr. Das spart Zeit und verkürzt die Versorgungswege erheblich.
Vorbehaltsaufgaben nach §4 PflBG
1. Erhebung und Feststellung
Systematische Erfassung des individuellen Pflegebedarfs durch Assessments, Beobachtung, Befragung und Auswertung vorhandener Daten. Diese Aufgabe darf ausschließlich von Pflegefachpersonen durchgeführt werden.
2. Organisation und Steuerung
Planung, Koordination und Steuerung des gesamten Pflegeprozesses. Von der Maßnahmenplanung bis zur interdisziplinären Abstimmung. Keine Delegation an Pflegehilfskräfte zulässig.
3. Qualitätssicherung
Analyse, Evaluation und Weiterentwicklung der Pflegequalität. Einschließlich Dokumentation, Expertenstandards und interner Audits. Gesetzlich vorbehaltene Kernaufgabe.
Praxisrelevanz
Welche Qualifikationen werden benötigt?
Pflegestudium (akademisch)
Absolventinnen und Absolventen eines Pflegestudiengangs (Bachelor oder Master) verfügen in der Regel über die erforderliche Kompetenz für die erweiterten Befugnisse.
Pflegeausbildung nach PflBG + Weiterbildung
Pflegefachpersonen mit dreijähriger Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz können die erforderliche Kompetenz durch staatlich zugelassene Weiterbildungen in den drei Kernbereichen erwerben.
Berufserfahrung + staatliche Kompetenzprüfung
Erfahrene Pflegefachkräfte mit relevanter Berufserfahrung können ihre Kompetenz durch eine staatliche Prüfung nachweisen. Details werden aktuell von den Bundesländern ausgearbeitet.
Bundesweit anerkannte Weiterbildungen
Die Selbstverwaltungspartner entwickeln bis Ende 2026 ein Rahmenkonzept für bundesweit anerkannte Weiterbildungen in den drei Kernbereichen. Frühzeitige Qualifizierung verschafft Ihnen einen Vorsprung.
Pflegefachassistenzgesetz (PflFAG): Das neue Berufsbild
Einheitlicher Standard
Eine bundesweit gültige Ausbildung statt 27 verschiedener Landesregelungen. Qualifikationen werden überall anerkannt, Mobilität zwischen den Bundesländern wird einfacher.
18 Monate Dauer
Die Ausbildung dauert 18 Monate und qualifiziert für assistierende Pflegetätigkeiten unter Aufsicht von Pflegefachpersonen. Start der neuen Ausbildung ab 2027.
Übergangsregelungen
Bis Ende 2026 auf Landesrecht begonnene Ausbildungen können abgeschlossen werden. Die Länder können eine Verlängerung bis Ende 2027 (Ausbildungsbeginn) bzw. 2030 (Abschluss) vorsehen.
Fortbildungspflicht: Was sich für Praxisanleitende ändert
Für Ihre Pflichtfortbildung 2026
Haftungsfragen: Was Sie beachten müssen
Dokumentieren Sie, ob eine Maßnahme eigenverantwortlich (nach BEEP) oder auf ärztliche Anordnung durchgeführt wird
Halten Sie Ihre Qualifikationsnachweise für die erweiterten Befugnisse aktuell und griffbereit
Stellen Sie sicher, dass Ihre Einrichtung die organisatorischen Rahmenbedingungen für die neuen Befugnisse geschaffen hat
Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, welche Versicherungen die erweiterten Tätigkeiten abdecken
Nutzen Sie kollegiale Fallberatung bei komplexen Entscheidungen in den neuen Verantwortungsbereichen
Zeitplan: Was wann kommt
01.01.2026: BEEP-Gesetz in Kraft
Eigenständige Heilkundeausübung in Wundversorgung, Diabetes und Demenz wird gesetzlich ermöglicht. Finanzierungsregelungen des PflFAG treten in Kraft.
Bis Ende 2026: Rahmenvereinbarungen
Die Selbstverwaltungspartner legen fest, welche konkreten Leistungen Pflegefachkräfte eigenständig erbringen dürfen und welche Kompetenznachweise erforderlich sind.
Ab 2027: Neue Pflegefachassistenzausbildung
Start der bundeseinheitlichen 18-monatigen Ausbildung. Landesrechtliche Ausbildungen laufen aus. Ab 2027 gilt das Kalenderjahr als Nachweiszeitraum für die Pflichtfortbildung.
Bis 2030: Übergangsphase
Letzte Möglichkeit zum Abschluss landesrechtlich begonnener Pflegehilfe-/Pflegeassistenzausbildungen (je nach Landesregelung).
Das BEEP-Gesetz ist die größte Kompetenzverschiebung im deutschen Gesundheitswesen seit Jahrzehnten. Es erkennt an, was Pflegefachkräfte längst können, und gibt ihnen den rechtlichen Rahmen dafür.
| Bundesgesundheitsministerium, November 2025
Was bedeutet das für Sie als Pflegefachkraft?
Mehr Eigenständigkeit
Sie dürfen in den drei Kernbereichen selbstständig handeln, ohne auf ärztliche Anordnungen zu warten. Das verkürzt Versorgungswege und stärkt Ihre professionelle Rolle.
Neue Karrierewege
Spezialisierungen in Wundversorgung, Diabetesberatung oder Demenzversorgung werden attraktiver. Weiterbildungen in diesen Bereichen eröffnen neue berufliche Perspektiven.
Höhere Anerkennung
Das Gesetz macht die Kompetenz der Pflege sichtbar. Ihre fachliche Expertise wird rechtlich anerkannt und im interprofessionellen Team gestärkt.
Fortbildungsbedarf
Qualifizieren Sie sich frühzeitig für die erweiterten Befugnisse. Wer als erstes die Weiterbildungen absolviert, hat einen klaren Vorteil auf dem Arbeitsmarkt.
Kernbotschaft
Kenne ich die drei Kernbereiche des BEEP-Gesetzes und deren Relevanz für meine Arbeit?
Bin ich über die Qualifikationsanforderungen für die erweiterten Befugnisse informiert?
Habe ich mit meinem Arbeitgeber über die Umsetzung in meiner Einrichtung gesprochen?
Plane ich bereits eine Weiterbildung in einem der drei Kernbereiche?
Kann ich Auszubildenden die veränderte Rechtslage und ihre Bedeutung erklären?
Dennis Tefett, M.A.
Gesundheitsmanager & Neurowissenschaftler. Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.
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