Für Kliniken, Heime und ambulante Dienste
Die Kenntnisprüfung wirksam begleiten
Sie haben Pflegefachpersonen aus dem Ausland gewonnen. Ob daraus langfristige Fachkräfte werden, entscheidet sich in den Monaten bis zur Anerkennung. Dieser Leitfaden zeigt, worauf es dabei ankommt.
Die Anwerbung ist der leichtere Teil
Sie haben Aufwand betrieben, um Menschen zu gewinnen. Sie haben Verträge, Wohnungen und Ankunftstermine organisiert. Dann beginnt der Teil, der über die Bilanz entscheidet: das Anerkennungsverfahren.
In dieser Phase arbeitet die Person meist als Pflegehilfskraft, obwohl sie eine abgeschlossene Ausbildung hat. Das ist fachlich frustrierend und finanziell unbefriedigend. Wer diese Zeit verkürzt und begleitet, hält Menschen. Wer sie laufen lässt, verliert sie an das Haus nebenan.

Bevor Sie planen
Die Wahl gehört nicht Ihnen
„Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen."
§ 40 Absatz 3 Satz 3 Pflegeberufegesetz
Das ist eindeutig. Weder Sie als Arbeitgeber noch die Behörde bestimmen den Weg. Verzichtet die Person sogar ganz auf die Gleichwertigkeitsprüfung, muss die zuständige Stelle sie zusätzlich über dieses Wahlrecht aufklären, so § 40 Absatz 3a.
Für Sie heißt das: beraten ja, begleiten ja, entscheiden nein. Der Anpassungslehrgang bindet Menschen länger an Ihr Haus. Diese Bindung als Argument einzusetzen, ist nachvollziehbar. Sie heimlich zu erzwingen, ist rechtswidrig und geht regelmäßig nach hinten los.
Die beiden Wege aus Ihrer Sicht
Damit Sie sachlich beraten können, statt zu werben.
| Gesichtspunkt | Kenntnisprüfung | Anpassungslehrgang |
|---|---|---|
| Dauer bis zum Fachkraftstatus | Ein Prüfungstermin, Angebot mindestens zweimal jährlich | Bis zu drei Jahre |
| Einsatz als Fachkraft | Direkt nach bestandener Prüfung | Erst nach Abschluss des Lehrgangs |
| Aufwand für Ihr Haus | Freistellung und Lernmaterial | Dauerhafte Anleitung über die gesamte Laufzeit |
| Bindung an Ihre Einrichtung | Gering, die Person ist frei | Hoch, aber unfreiwillig empfundene Bindung trägt selten |
| Risiko | Nichtbestehen, Wiederholung einzelner Teile möglich | Lange Vorleistung, Abbruch bleibt jederzeit möglich |
| Wer entscheidet | Die antragstellende Person | Die antragstellende Person |
Sechs Fehler, die Zeit und Menschen kosten
Die Wahl über den Kopf hinweg treffen
Folge: Rechtlich unzulässig und praktisch schädlich. Wer sich entmündigt fühlt, kündigt eher. Das Wahlrecht steht der Person zu.
Besser: Beide Wege sachlich darstellen, Vor- und Nachteile offen benennen, dann die Person entscheiden lassen und die Entscheidung mittragen.
Nur im eigenen Fachbereich einarbeiten
Folge: Die Person kann Ihre Station, fällt aber über die fremde Altersstufe im mündlichen Teil.
Besser: Hospitationen in anderen Bereichen ermöglichen und Lernmaterial bereitstellen, das alle Versorgungsbereiche abdeckt.
Sprache als Privatsache behandeln
Folge: Fachlich starke Menschen scheitern am freien Erklären unter Druck. Das kostet Sie einen Prüfungstermin und ein halbes Jahr.
Besser: Fachdeutsch im Dienstalltag üben lassen: Übergaben formulieren, Fallbesprechungen mit Redeanteil, deutschsprachige Fachinhalte zum Hören.
Erst nach dem Bescheid mit der Vorbereitung beginnen
Folge: Zwischen Bescheid und Prüfung liegen oft nur wenige Monate. Diese Zeit reicht bei enger Spezialisierung nicht aus.
Besser: Sobald absehbar ist, dass eine Ausgleichsmaßnahme kommt, mit der fachlichen und sprachlichen Vorbereitung starten.
Die Person mit dem Papierkram allein lassen
Folge: Beglaubigte Übersetzungen, Führungszeugnis und Stundennachweise verschlingen Monate, wenn niemand hilft.
Besser: Eine feste Ansprechperson im Haus benennen, die den Unterlagenstand kennt und Fristen im Blick behält.
Nach der bestandenen Prüfung nichts mehr tun
Folge: Die Anerkennung ist geschafft, die Person fühlt sich aber weiter fremd im Team und wechselt im ersten Jahr.
Besser: Die bestandene Prüfung sichtbar würdigen und die neue Rolle als Fachkraft im Team ausdrücklich benennen.
Was Sie ohne großen Aufwand tun können
Eine feste Ansprechperson benennen
Jemand im Haus behält Unterlagenstand, Fristen und Prüfungstermin im Blick. Das ist der wirksamste einzelne Hebel und kostet wenige Stunden im Monat.
Hospitationen quer durchs Haus ermöglichen
Zwei Tage in einem fremden Versorgungsbereich schlagen zwanzig Stunden Theorie, weil genau dieser fremde Bereich mündlich geprüft wird.
Redeanteil im Dienst schaffen
Die Person übernimmt regelmäßig die Übergabe oder stellt einen Fall vor. Das trainiert genau die Situation des mündlichen Teils.
Lernmaterial bereitstellen
Material, das alle Versorgungsbereiche und Altersstufen abdeckt, nicht nur Ihr Fachgebiet. Als Sammelzugang für mehrere Mitarbeitende planbar.
Freistellung verlässlich zusagen
Prüfungstag und die Woche davor schriftlich zusichern. Unsicherheit über den Dienstplan kostet mehr Konzentration als jedes Fachthema.
Den Abschluss sichtbar würdigen
Die bestandene Prüfung im Team benennen und die neue Rolle als Fachkraft ausdrücklich übertragen. Das entscheidet über das erste Jahr danach.
Häufige Fragen von Einrichtungen
Dürfen wir als Arbeitgeber festlegen, ob unsere Mitarbeitenden die Kenntnisprüfung oder den Anpassungslehrgang machen?+
Nein. § 40 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes gibt das Wahlrecht ausdrücklich der antragstellenden Person, nicht dem Arbeitgeber und nicht der Behörde. Sie dürfen beraten und Material bereitstellen. Die Entscheidung selbst müssen Sie der Person überlassen. Verzichtet sie sogar ganz auf die Gleichwertigkeitsprüfung, muss die zuständige Stelle sie über dieses Wahlrecht aufklären.
Was kostet uns die Begleitung einer Kenntnisprüfung?+
Die Prüfungsgebühren und die Anerkennungsgebühren werden von den Ländern festgesetzt und unterscheiden sich erheblich. Verlässlich planbar sind für Sie vor allem die eigenen Aufwände: Freistellung für Vorbereitung und Prüfungstag, Begleitung durch eine erfahrene Fachkraft und Lernmaterial. Fragen Sie die konkreten Gebühren bei der Anerkennungsbehörde Ihres Landes ab, statt sich auf allgemeine Angaben zu verlassen.
Warum scheitern erfahrene Fachkräfte an der Kenntnisprüfung?+
Meist nicht am Fachwissen, sondern an zwei Punkten. Erstens verlangt § 45 Absatz 2 PflAPrV eine mündliche Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext und einer anderen Altersstufe als die praktische Prüfung. Wer nur im eigenen Fachgebiet vorbereitet wird, bereitet sich an der Prüfung vorbei. Zweitens ist das freie Erklären auf Deutsch unter Prüfungsdruck eine andere Fähigkeit als Verstehen und Lesen.
Lohnt sich für uns der Anpassungslehrgang statt der Kenntnisprüfung?+
Aus Sicht der Bindung an Ihr Haus wirkt der Lehrgang attraktiv, weil er die Person länger bei Ihnen hält. Bedenken Sie aber zwei Dinge: Er dauert bis zu drei Jahre, in denen die Person nicht als Fachkraft eingesetzt werden kann, und die Entscheidung liegt rechtlich nicht bei Ihnen. Eine Person, die sich übergangen fühlt, geht erfahrungsgemäß früher, nicht später.
Welches Sprachniveau müssen wir verlangen?+
Das Bundesgesetz nennt keine Niveaustufe. § 2 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes verlangt die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Welches Niveau im Anerkennungsverfahren nachzuweisen ist, regeln die Länder unterschiedlich. Prüfen Sie die Anforderung Ihres Landes und verlassen Sie sich nicht auf Angaben von Vermittlungsagenturen.
Lernmaterial für Ihre angeworbenen Fachkräfte
Refresher Plus deckt alle Versorgungsbereiche und Altersstufen ab, genau die Breite, die die Kenntnisprüfung verlangt. Für mehrere Mitarbeitende sprechen wir über einen Sammelzugang. Sagen Sie uns, um wie viele Personen es geht.
Geben Sie diese Seiten an Ihre Mitarbeitenden weiter
Alle drei Seiten sind frei zugänglich, ohne Anmeldung und ohne Mailadresse. Sie dürfen die Adressen im Haus aushängen und weitergeben.
Dieser Leitfaden gibt den Stand der bundesrechtlichen Regelungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gebühren, Fristen und Zuständigkeiten unterscheiden sich je Bundesland.