Pflichtfortbildung Praxisanleiter: Welche Regel gilt für Sie?
Die jährliche 24-Stunden-Pflicht gilt in allen reformierten Gesundheitsfachberufen, die einschlägige Norm unterscheidet sich jedoch je Beruf. Wählen Sie Ihren Fachbereich und sehen Sie sofort, was für Sie gilt.
Fachlich geprüft vom Refresher Zentrum. Quelle der Rechtsgrundlagen: gesetze-im-internet.de, Stand 2026.

Auf einen Blick
Praxisanleitende müssen in jedem Fachbereich mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung pro Jahr nachweisen. Die Stundenzahl ist überall identisch, die Rechtsgrundlage unterscheidet sich.
- Pflege: 24 Stunden pro Jahr, § 4 Abs. 3 PflAPrV
- ATA und OTA: 24 Stunden pro Jahr, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ATA-OTA-APrV
- MT-Berufe (MTL, MTR, MTF): 24 Stunden pro Jahr, § 8 MT-APrV
- Rettungsdienst: 24 Stunden pro Jahr, § 3 NotSan-APrV und Landesrecht
- Hebammen: 24 Stunden pro Jahr, § 10 HebStPrV
Quelle: gesetze-im-internet.de, geprüft 2026. Eine gesetzliche 12-Stunden-Quote existiert nicht; die Fortbildung ist insbesondere berufspädagogisch.
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Fristen und Nachweis

Der Grundsatz lautet 24 Stunden pro Kalenderjahr. Alle vier reformierten Verordnungen enthalten eine Streckungsklausel: Die Länder können den Zeitraum, in dem die Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern, wobei sich die Gesamtstundenzahl entsprechend erhöht. Ob und wie Ihr Bundesland davon Gebrauch macht, regelt das Landesrecht. Klären Sie den für Sie geltenden Zeitraum mit der zuständigen Behörde oder der Schulleitung Ihrer kooperierenden Schule.
Eine ausführliche Erklärung der Rechtslage mit allen Paragraphen, Kostenfragen und Folgen eines fehlenden Nachweises finden Sie im Ratgeberartikel Pflichtfortbildung Praxisanleitung: Was das Gesetz 2026 fordert.