Berufsgruppen
ATA, OTA
Pflichtanteil Praxisanleitung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten: mindestens 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit nach ATA-OTA-Gesetz seit 01.01.2022.
Berufsgruppen
ATA, OTA
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
vor Tätigkeitsaufnahme
Umfang
15 Prozent der Ausbildungszeit
Infografik Praxisanleitung ATA und OTA: 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit
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Seit dem Inkrafttreten des ATA-OTA-Gesetzes am 01.01.2022 ist die Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und Operationstechnischen Assistenten (OTA) bundesgesetzlich geregelt. Davor galten Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit umfassen. Die anleitende Person benötigt eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden sowie die entsprechende Berufserfahrung.
ATA oder OTA mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung und berufspädagogischer Weiterbildung (mindestens 300 Stunden)
Ohne nachgewiesene 15 Prozent Praxisanleitung ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte gefährdet. Die staatliche Prüfung kann nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten sowie über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten §18
ATA-OTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Vor 2022 basierten die Ausbildungen auf DKG-Empfehlungen ohne bundesrechtliche Bindung. Seit 2022 gilt erstmals ein Bundesgesetz mit einheitlichen Standards und staatlicher Anerkennung.
Nur wenn er selbst in beiden Bereichen qualifiziert ist oder die Anleitung auf sein jeweiliges Fachgebiet beschränkt bleibt.
Nein. Ausbildungen, die vor dem 01.01.2022 begonnen wurden, laufen nach altem Recht zu Ende. Für alle seither neu beginnenden Ausbildungen gilt das ATA-OTA-G.