vor Tätigkeitsaufnahme15 Prozent der Ausbildungszeit

Praxisanleitung ATA und OTA: 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit

Pflichtanteil Praxisanleitung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten: mindestens 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit nach ATA-OTA-Gesetz seit 01.01.2022.

Berufsgruppen

ATA, OTA

Geltungsbereich

bundesweit

Intervall

vor Tätigkeitsaufnahme

Umfang

15 Prozent der Ausbildungszeit

Seit dem Inkrafttreten des ATA-OTA-Gesetzes am 01.01.2022 ist die Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und Operationstechnischen Assistenten (OTA) bundesgesetzlich geregelt. Davor galten Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit umfassen. Die anleitende Person benötigt eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden sowie die entsprechende Berufserfahrung.

Kerninhalte der Fortbildung

  • Einführung in OP-Saal oder Anästhesie-Arbeitsplatz
  • Sterile Technik und Händedesinfektion chirurgisch
  • Instrumentierung und OP-Ablauf
  • Anästhesievorbereitung und Monitoring
  • Beurteilung der praktischen Leistung
  • Koordination mit der ATA-OTA-Schule

Durchführungsbefugnis

ATA oder OTA mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung und berufspädagogischer Weiterbildung (mindestens 300 Stunden)

Folgen bei Nichterfüllung

Ohne nachgewiesene 15 Prozent Praxisanleitung ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte gefährdet. Die staatliche Prüfung kann nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.

  • BundesgesetzATA-OTA-G §18

    Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten sowie über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten §18

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 18.04.2026
  • VerordnungATA-OTA-APrV

    ATA-OTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 18.04.2026

Häufige Fragen

+Was ist der Unterschied zwischen alten OTA-Empfehlungen und neuem ATA-OTA-G?

Vor 2022 basierten die Ausbildungen auf DKG-Empfehlungen ohne bundesrechtliche Bindung. Seit 2022 gilt erstmals ein Bundesgesetz mit einheitlichen Standards und staatlicher Anerkennung.

+Kann ein Praxisanleiter sowohl ATA als auch OTA anleiten?

Nur wenn er selbst in beiden Bereichen qualifiziert ist oder die Anleitung auf sein jeweiliges Fachgebiet beschränkt bleibt.

+Gilt die 15-Prozent-Regelung auch rückwirkend?

Nein. Ausbildungen, die vor dem 01.01.2022 begonnen wurden, laufen nach altem Recht zu Ende. Für alle seither neu beginnenden Ausbildungen gilt das ATA-OTA-G.

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Transparenz und rechtliche Hinweise

Art des Dienstes
Übersichtsdienst. Dies ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind ausschließlich die verlinkten Originaltexte.
Zuletzt fachlich geprüft am
18.04.2026
Nächste reguläre Prüfung
18.10.2026
Verantwortlich
Dennis Tefett, Gründer Refresher Zentrum. Profil: /ueber-uns/dennis-tefett
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