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Ethik in der Pflege: Prüfungsrelevante Themen & Fallbeispiele

Ethische Prinzipien, Dilemmata und Entscheidungsfindung in der Pflege, mit Fallbeispielen für die mündliche Prüfung.

DTDennis Tefett|8 Min Lesezeit|Feb 2026Kostenlos
EthikPflegeethikFallbeispiele

Warum Ethik in der Pflegeprüfung wichtig ist

Ethische Fragestellungen sind ein integraler Bestandteil der Pflegeprüfung, weil sie die Fähigkeit zur kritischen Reflexion und zur begründeten Entscheidungsfindung prüfen. Im Pflegealltag stehen Fachpersonen regelmäßig vor Situationen, in denen verschiedene Werte und Interessen miteinander in Konflikt geraten: das Selbstbestimmungsrecht des Patienten versus die Fürsorgepflicht, der Wunsch nach Lebensverlängerung versus die Würde des Sterbens, die Bedürfnisse des Einzelnen versus begrenzte Ressourcen. Die Kenntnis ethischer Grundprinzipien und die Fähigkeit, ethische Dilemmata systematisch zu analysieren, sind deshalb Kernkompetenzen der professionellen Pflege.

Die vier bioethischen Prinzipien nach Beauchamp und Childress

Autonomie (Respect for Autonomy)

Das Prinzip der Autonomie fordert die Achtung des Selbstbestimmungsrechts jeder Person. Patientinnen und Patienten haben das Recht, über ihre Behandlung und Pflege selbst zu entscheiden auch wenn diese Entscheidung aus fachlicher Sicht nicht optimal erscheint. Voraussetzung ist die informierte Einwilligung (Informed Consent): Die Person muss ausreichend informiert sein, die Situation verstehen können und freiwillig entscheiden. Pflegefachpersonen unterstützen die Autonomie durch verständliche Aufklärung, Respektieren von Ablehnung und Förderung der Selbstbestimmung.

Fürsorge (Beneficence)

Das Fürsorgeprinzip verpflichtet professionell Handelnde, zum Wohl der pflegebedürftigen Person zu handeln. Es geht um die aktive Förderung des Wohlbefindens, die Linderung von Leid und die bestmögliche Versorgung. In der Pflege äußert sich Fürsorge in der individuellen Pflegeplanung, der Schmerzlinderung, der emotionalen Unterstützung und der Gesundheitsförderung. Das Fürsorgeprinzip kann mit dem Autonomieprinzip in Konflikt geraten, wenn ein Patient eine medizinisch sinnvolle Behandlung ablehnt.

Nicht-Schaden (Non-Maleficence)

Das Prinzip des Nicht-Schadens fordert, dass pflegerisches und medizinisches Handeln keinen Schaden verursacht oder diesen zumindest minimiert. Es bildet die Grundlage des Grundsatzes 'Primum non nocere' (Zuerst nicht schaden). In der Pflege bezieht sich dieses Prinzip auf die Vermeidung von Pflegefehlern, die korrekte Medikamentengabe, die Sturzprophylaxe und den Schutz vor nosokomialen Infektionen. Jede pflegerische Maßnahme muss hinsichtlich ihres Nutzen-Risiko-Verhältnisses abgewogen werden.

Gerechtigkeit (Justice)

Das Gerechtigkeitsprinzip fordert eine faire Verteilung von Gesundheitsressourcen und die gleichberechtigte Behandlung aller Patientinnen und Patienten. Niemand darf aufgrund von Alter, Geschlecht, Herkunft, sozialem Status oder Erkrankungsart benachteiligt werden. In der Pflegepraxis stellt sich die Gerechtigkeitsfrage besonders bei Ressourcenknappheit: Wie werden begrenzte Pflegekapazitäten verteilt? Wer erhält zuerst Aufmerksamkeit auf einer unterbesetzten Station?

Autonomie bedeutet nicht, Patienten allein zu lassen. Sie bedeutet, sie zu befähigen, informierte Entscheidungen über ihr eigenes Leben zu treffen.

Patientenautonomie und Vorsorgedokumente

Die Patientenautonomie ist im deutschen Recht umfassend geschützt. Jede medizinische und pflegerische Maßnahme bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Patienten. Für Situationen, in denen eine Person nicht mehr einwilligungsfähig ist, gibt es verschiedene Vorsorgedokumente, deren Kenntnis für das Examen relevant ist.

Patientenverfügung

Eine schriftliche Vorausverfügung, in der eine einwilligungsfähige Person festlegt, welche medizinischen Maßnahmen sie für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Sie ist für Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachpersonen verbindlich, wenn die beschriebene Situation eingetreten ist. Die Patientenverfügung ist im BGB § 1827 (ehemals § 1901a) geregelt.

Vorsorgevollmacht

Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, im Fall der Einwilligungsunfähigkeit Entscheidungen in den festgelegten Bereichen (Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung) zu treffen. Die bevollmächtigte Person entscheidet nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten und unter Berücksichtigung einer eventuell vorhandenen Patientenverfügung.

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass keine Vorsorgevollmacht vorliegt und eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss, kann die betroffene Person vorab festlegen, wer als Betreuer bestellt werden soll (oder wer nicht). Die Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet und umfasst genau definierte Aufgabenkreise.

Ethische Dilemmata: Fallbeispiele für die Prüfung

Fallbeispiel 1: Nahrungsverweigerung bei Demenz

Frau Meier, 84 Jahre, lebt mit einer fortgeschrittenen Demenz im Pflegeheim. Seit zwei Wochen verweigert sie zunehmend die Nahrungsaufnahme, dreht den Kopf weg und presst die Lippen zusammen. Die Tochter fordert die Anlage einer PEG-Sonde, da ihre Mutter "nicht verhungern" dürfe. Die Pflegefachpersonen beobachten jedoch, dass Frau Meier entspannt wirkt und keine Zeichen von Leiden zeigt.

Ethische Analyse: Hier kollidieren das Fürsorgeprinzip (Ernährung sicherstellen) mit dem Autonomieprinzip (nonverbale Ablehnung der Nahrung als Ausdruck des Willens) und dem Nicht-Schaden-Prinzip (PEG-Anlage als invasiver Eingriff mit Komplikationsrisiko). Eine Patientenverfügung liegt nicht vor. Die Entscheidung erfordert eine ethische Fallbesprechung im interdisziplinären Team unter Einbeziehung der Angehörigen.
Fallbeispiel 2: Fixierung bei Sturzgefahr

Herr Braun, 78 Jahre, nach Hüft-TEP bei bekannter vaskulärer Demenz. Er steht wiederholt unbegleitet auf, obwohl die Mobilisation nur mit Unterstützung erfolgen darf. Bereits zweimal ist er gestürzt. Die Nachtwache überlegt, ob ein Bettgitter hochgefahren werden sollte, um einen weiteren Sturz zu verhindern.

Ethische Analyse: Das Hochfahren des Bettgitters ist eine freiheitsentziehende Maßnahme (FEM) und erfordert nach § 1831 BGB eine richterliche Genehmigung, sofern keine akute Gefahr besteht. Das Fürsorgeprinzip (Sturzschutz) steht im Konflikt mit dem Autonomieprinzip (Bewegungsfreiheit) und dem Nicht-Schaden-Prinzip (Fixierung kann zu Verletzungen und psychischem Stress führen). Alternativen wie Niedrigbetten, Sensormatten oder erhöhte Beobachtung müssen vorrangig geprüft werden.
Fallbeispiel 3: Sterbewunsch eines onkologischen Patienten

Herr Krause, 62 Jahre, mit metastasiertem Pankreaskarzinom, äußert gegenüber der Pflegefachperson den Wunsch, "dass alles aufhört". Er lehnt eine weitere Chemotherapie ab und bittet um Sterbehilfe.

Ethische Analyse: Die Ablehnung der Chemotherapie ist durch das Autonomieprinzip gedeckt und muss respektiert werden (passive Sterbehilfe durch Behandlungsverzicht). Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist nach § 216 StGB in Deutschland strafbar. Die Pflegefachperson sollte den Wunsch ernst nehmen, das Gespräch mit dem Palliativteam suchen und über die Möglichkeiten der palliativen Versorgung informieren. Eine psychologische Abklärung einer möglichen depressiven Episode ist ebenfalls angezeigt.

Ethisches Handeln in der Pflege bedeutet nicht, die eine richtige Antwort zu kennen, sondern den Mut zu haben, die richtigen Fragen zu stellen.

Kann ich die vier bioethischen Prinzipien nach Beauchamp und Childress benennen und erklären?

Verstehe ich die Unterschiede zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Kann ich ein ethisches Dilemma systematisch analysieren und verschiedene Perspektiven darstellen?

Kenne ich die rechtliche Regelung zur aktiven, passiven und indirekten Sterbehilfe in Deutschland?

Weiß ich, was freiheitsentziehende Maßnahmen sind und welche rechtlichen Voraussetzungen gelten?

Kann ich die Bedeutung der informierten Einwilligung (Informed Consent) erklären?

Bin ich in der Lage, in der mündlichen Prüfung einen ethischen Standpunkt begründet zu vertreten?

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Frage 1 von 5Ethik

Was bedeutet das Prinzip der Autonomie in der Pflegeethik?

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