Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Gerontopsychiatrie
Jährliche Fortbildung zum DNQP-Expertenstandard Sturzprophylaxe für Pflegefachkräfte in stationärer und ambulanter Pflege. Rechtsgrundlage SGB XI §113a und Haftungsprävention nach §823 BGB.
Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Gerontopsychiatrie
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
jährlich
Umfang
4 Stunden
Infografik Sturzprophylaxe nach DNQP-Expertenstandard: Pflichtfortbildung Pflege
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Sturzereignisse gehören zu den häufigsten unerwünschten Ereignissen in der Pflege. Der DNQP-Expertenstandard "Sturzprophylaxe in der Pflege" (2. Aktualisierung 2022) gibt einen evidenzbasierten Handlungsrahmen vor und ist über §113a SGB XI faktisch bindend geworden. Einrichtungen, die den Standard nicht implementieren und dokumentieren, riskieren MDK-Abwertungen und im Schadensfall Haftungsfolgen nach §823 BGB (Organisationsverschulden).
Die Fortbildung vermittelt die sechs Standard-Kriterien (Risiko-Einschätzung, interdisziplinärer Maßnahmenplan, Information von Angehörigen, personenzentrierte Interventionen, Ereignis-Dokumentation, Evaluation) in praktischer Anwendung.
Pflegefachkräfte mit DNQP-Schulung, Pflegepädagogen, Physiotherapeuten mit Fachweiterbildung Geriatrie, Pflegedienstleitungen mit entsprechender Qualifikation.
Fehlende Implementierung führt zu MDK-Bewertungsstufen unter dem Durchschnitt und erhöht das zivilrechtliche Haftungsrisiko bei Sturzschäden mit Folgeschaden.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Sozialgesetzbuch XI §113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege, 2. Aktualisierung (DNQP, 2022)
Bürgerliches Gesetzbuch §823 Schadensersatzpflicht (Organisationsverschulden)
Jährlich ist der empfohlene Regelfall, da sich Assessment-Instrumente und evidenzbasierte Interventionen laufend weiterentwickeln und die 2. Aktualisierung 2022 wesentliche Änderungen gegenüber der Vorversion mitbrachte.
Ja, sofern die Person pflegerisch tätig ist und Assessment- oder Maßnahmen-Zuständigkeit hat. Reine Hilfskräfte können auf relevante Ausschnitte fokussiert werden, aber die Haftungsverantwortung bleibt bei der qualifizierten Pflegefachkraft.
Geprüft wird die nachweisbare Einzelfall-Anwendung: Liegt ein aktuelles Risiko-Assessment vor? Existiert ein individueller Maßnahmenplan? Wurde nach jedem Sturz dokumentiert und evaluiert? Formal vorhandene Schulungs-Zertifikate reichen nicht, die Anwendungskompetenz muss im Akten-Check sichtbar sein.