Berufsgruppen
Alle Gesundheitsberufe
Einweisung in Medizinprodukte vor erstmaliger Anwendung nach §4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Dokumentationspflicht. Auffrischung bei neuen Geräten und Produktänderungen.
Berufsgruppen
Alle Gesundheitsberufe
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
vor Tätigkeitsaufnahme
Umfang
nach Bedarf
Infografik Medizinprodukte-Einweisung nach MPBetreibV §4
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Die Einweisung in Medizinprodukte ist vor der ersten Anwendung durch die Anwenderin oder den Anwender verpflichtend. Grundlage ist §4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie §4 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes (MPDG).
Die Einweisung erfolgt durch den Hersteller oder eine vom Hersteller beauftragte Person. Bei Medizinprodukten der Anlage 1 MPBetreibV (lebenserhaltende Geräte) sind besonders strenge Anforderungen zu erfüllen. Die Dokumentation mit Datum, Unterschrift und Produktbezeichnung ist lückenlos zu führen.
Hersteller oder vom Hersteller schriftlich beauftragte Person mit Sachkenntnis
Nicht eingewiesene Anwendung von Medizinprodukten ist ordnungswidrig nach §92 MPDG und kann mit Bußgeld bis 30.000 Euro belegt werden. Bei Patientenschäden auch strafrechtliche Konsequenzen.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Medizinprodukte-Betreiberverordnung §4 Allgemeine Anforderungen
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
Ja, innerhalb der Einrichtung ist die sogenannte Kaskaden-Einweisung zulässig, solange die ursprüngliche Einweisung durch den Hersteller erfolgte und die Weiterweisung dokumentiert wird.
Für aktive Medizinprodukte der Anlage 1 MPBetreibV ist die Einweisung zwingend. Für einfache Produkte reicht eine Gebrauchsanweisung, sofern keine besonderen Risiken bestehen.
Die MPBetreibV nennt kein festes Intervall. Bei Gerätänderungen, neuen Softwareversionen oder Produkt-Rückrufen ist eine Neueinweisung erforderlich.