jährlich3 Stunden

Hygiene und Infektionsschutz: Pflichtfortbildung im Gesundheitswesen

Jährliche Pflichtfortbildung zu Hygienegrundlagen und Infektionsschutz für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen. Rechtsgrundlage IfSG §36 und KRINKO-Empfehlungen.

Berufsgruppen

Alle Gesundheitsberufe

Geltungsbereich

bundesweit

Intervall

jährlich

Umfang

3 Stunden

Die jährliche Belehrung zu Hygiene und Infektionsschutz ist eine zentrale Pflicht für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen, die mit Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut.

Die Fortbildung stellt sicher, dass Personal aktuelles Wissen über Übertragungswege, Schutzmaßnahmen und Ausbruchsmanagement hat. Die Durchführung erfolgt in der Regel durch die Hygienefachkraft oder durch externe anerkannte Fortbildungsanbieter.

Kerninhalte der Fortbildung

  • Übertragungswege von Krankheitserregern
  • Händehygiene und Desinfektion
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Meldepflicht nach IfSG
  • Umgang mit Multiresistenten Erregern (MRE)
  • Ausbruchsmanagement und Isolierung

Durchführungsbefugnis

Hygienefachkraft, Krankenhaushygieniker, anerkannte Fortbildungsanbieter

Folgen bei Nichterfüllung

Nicht erfüllte Hygienebelehrung kann bei MD-Prüfungen oder Gesundheitsamt-Begehungen zu Beanstandungen und Bußgeldern führen. In Einrichtungen mit Versorgungsvertrag kann dies die Zulassung gefährden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.

  • BundesgesetzIfSG §36

    Infektionsschutzgesetz §36 Einhaltung der Infektionshygiene

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 18.04.2026
  • KRINKOKRINKO-Empfehlungen

    Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 18.04.2026

Häufige Fragen

+Wer ist zur jährlichen Hygienebelehrung nach IfSG verpflichtet?

Alle Beschäftigten in Einrichtungen nach §23 IfSG (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Arztpraxen) mit Patientenkontakt.

+Muss die Belehrung präsent sein oder reicht eine Online-Fortbildung?

Eine Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle (Abschlusstest) ist zulässig, solange ein Nachweis ausgestellt wird. MD-Prüfer akzeptieren anerkannte E-Learning-Zertifikate.

+Was passiert wenn die Belehrung versäumt wird?

Die Einrichtungsleitung haftet. Bei MD-Prüfung wird dies als Defizit gewertet, bei Ausbrüchen kann es zivil- und strafrechtliche Folgen haben.

Passende Angebote und Vertiefung

Transparenz und rechtliche Hinweise

Art des Dienstes
Übersichtsdienst. Dies ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind ausschließlich die verlinkten Originaltexte.
Zuletzt fachlich geprüft am
18.04.2026
Nächste reguläre Prüfung
18.10.2026
Verantwortlich
Dennis Tefett, Gründer Refresher Zentrum. Profil: /ueber-uns/dennis-tefett
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