jährlich empfohlen4 Stunden

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)

Schulung zum rechtlich sicheren Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in Pflege und Betreuung. Rechtsgrundlagen § 1831 BGB sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG, dazu DNQP-Expertenstandards und Werdenfelser Weg.

Berufsgruppen

Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Betreuungskräfte §43b SGB XI, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege

Geltungsbereich

bundesweit

Intervall

jährlich empfohlen

Umfang

4 Stunden

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind rechtlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig. Jede unrechtmäßige Anwendung kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllen und zieht zivil- wie strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Die Einrichtung trägt eine Organisationsverantwortung für Schulung, Dokumentation und Alternativen-Prüfung. Eine bundesweite gesetzliche Stundenzahl für diese Schulung gibt es nicht. Landesheimrecht und Hausstandards können Schulungen vorschreiben.

Die Fortbildung vermittelt das rechtliche Rahmenwerk (§ 1831 BGB, Entscheidung von Betreuer, schriftlich Bevollmächtigtem oder im Notvertretungsrecht für höchstens sechs Wochen je Maßnahme vom Ehegatten, bei längerer oder regelmäßiger Anwendung zusätzlich Genehmigung des Betreuungsgerichts), die praxisbewährte Werdenfelser-Weg-Methodik zur Reduktion von FEM, Alternativen aus dem DNQP-Expertenstandard "Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz" sowie die formalen Anforderungen an Dokumentation und Evaluation.

FEM umfassen körpernahe Fixierungen (Bettgitter, Bauchgurte, Sitzgurte), bauliche Maßnahmen (geschlossene Türen, Pflegeoveralls mit Rückenschluss) sowie medikamentöse Sedierung zur Bewegungsbegrenzung.

Kerninhalte der Fortbildung

  • Rechtliche Grundlagen: § 1831 und § 1358 BGB, Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 239 StGB
  • FEM-Begriff: was zählt rechtlich dazu (Bettgitter, Fixierungen, Sedierung, bauliche Maßnahmen)
  • Alternativen-Prüfung nach Werdenfelser-Weg-Methodik
  • Dokumentationspflichten: Indikation, Genehmigung, tägliche Überprüfung, Evaluation
  • Deeskalation und milieutherapeutische Interventionen als Erstmaßnahme
  • Angehörigen-Kommunikation und Beschwerdeverfahren bei Fixierungs-Entscheidungen

Empfohlene Referentinnen und Referenten

Pflegepädagogen mit rechtlichem Schwerpunkt, Betreuungsrichter oder Verfahrenspfleger mit Schulungs-Erfahrung, Werdenfelser-Weg-zertifizierte Moderatoren, Fachanwälte für Medizinrecht mit Pflege-Praxis.

Folgen bei Nichterfüllung

Unrechtmäßige FEM können als Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) verfolgt werden. Zivilrechtlich drohen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Mängel können sich in Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes niederschlagen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.

  • BundesgesetzBGB § 1831

    Bürgerliches Gesetzbuch § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 30.09.2026
  • BundesgesetzBGB § 1358

    Bürgerliches Gesetzbuch § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 30.09.2026
  • BundesgesetzGG Art. 2 Abs. 2

    Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 30.09.2026
  • BundesgesetzGG Art. 104

    Grundgesetz Artikel 104 Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung: über Zulässigkeit und Fortdauer entscheidet nur der Richter

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 30.09.2026
  • BundesgesetzStGB § 239

    Strafgesetzbuch § 239 Freiheitsberaubung

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 30.09.2026
  • StandardWerdenfelser Weg

    Werdenfelser Weg: Methodik zur Reduktion freiheitsentziehender Maßnahmen durch interdisziplinäre Prozessbegleitung (Betreuungsgericht Garmisch-Partenkirchen, bundesweit übernommen)

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 21.04.2026

Häufige Fragen

+Ist ein Bettgitter immer eine freiheitsentziehende Maßnahme?

Nicht immer. Kann die Person das Gitter selbst überwinden oder willigt sie wirksam ein, ist es keine FEM. Das gilt auch, wenn sie sich ohnehin nicht mehr fortbewegen kann. Sonst ist es eine FEM. Kann sie nicht selbst einwilligen, entscheidet ihr Betreuer, ein schriftlich und ausdrücklich Bevollmächtigter oder im Notvertretungsrecht ihr Ehegatte für höchstens sechs Wochen je Maßnahme. Bei längerer oder regelmäßiger Anwendung in einer Einrichtung braucht es zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

+Reicht die Zustimmung der Angehörigen als Rechtsgrundlage?

Grundsätzlich nein. Willigt die Person selbst wirksam ein, liegt keine freiheitsentziehende Maßnahme vor. Sonst entscheidet ihr Betreuer oder ein Bevollmächtigter mit schriftlicher Vollmacht, die FEM ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Ausnahme gilt für Ehegatten: Kann die Person wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden, darf ihr Ehegatte im Notvertretungsrecht über FEM von höchstens sechs Wochen entscheiden. Das gilt nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, wenn bekannt ist, dass die Person diese Vertretung ablehnt oder dafür jemanden bevollmächtigt hat, oder wenn ein Betreuer für diesen Bereich bestellt ist. Das Notvertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nach der ärztlichen Feststellung (§ 1358 BGB). Soll die Maßnahme über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen, braucht es in allen Fällen zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB). Andere Angehörige wie Kinder oder Geschwister entscheiden ohne Vollmacht oder Betreuung nicht.

+Was ist der Werdenfelser Weg konkret?

Ein Verfahren, bei dem das Betreuungsgericht im Genehmigungsverfahren einen besonders geschulten Verfahrenspfleger bestellt. Er prüft gemeinsam mit Einrichtung, Betreuer und Angehörigen, ob es mildere Alternativen gibt.

+Was zählt als medikamentöse Freiheitsentziehung?

Jede Gabe von Sedativa, Neuroleptika oder Benzodiazepinen mit dem Zweck, die Bewegungsfreiheit zu begrenzen (statt einer medizinisch indizierten Symptomkontrolle). Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und muss im Einzelfall ärztlich begründet und dokumentiert werden.

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Art des Dienstes
Übersichtsdienst. Dies ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind ausschließlich die verlinkten Originaltexte.
Zuletzt fachlich geprüft am
30.09.2026
Nächste reguläre Prüfung
30.03.2027
Verantwortlich
Dennis Tefett, Gründer Refresher Zentrum. Profil: /ueber-uns/dennis-tefett
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