Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Betreuungskräfte §43b SGB XI, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege
Jährliche Schulung zum rechtlich sicheren Umgang mit freiheitsentziehenden Massnahmen in Pflege und Betreuung. Rechtsgrundlage BGB §1906, GG Art. 2, DNQP-Expertenstandard und Werdenfelser Weg.
Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Betreuungskräfte §43b SGB XI, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
jährlich
Umfang
4 Stunden
Infografik Freiheitsentziehende Massnahmen (FEM): Pflichtfortbildung in Pflege und Betreuung
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Freiheitsentziehende Massnahmen (FEM) sind rechtlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig. Jede unrechtmässige Anwendung kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§239 StGB) oder der Körperverletzung (§223 StGB) erfüllen und zieht zivil- wie strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Die Einrichtung trägt eine Organisationsverantwortung für Schulung, Dokumentation und Alternativen-Prüfung.
Die Fortbildung vermittelt das rechtliche Rahmenwerk (BGB §1906, Betreuungsrecht, richterliche Genehmigungspflicht), die praxisbewährte Werdenfelser-Weg-Methodik zur Reduktion von FEM, Alternativen aus dem DNQP-Expertenstandard "Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz" sowie die formalen Anforderungen an Dokumentation und Evaluation.
FEM umfassen körpernahe Fixierungen (Bettgitter, Bauchgurte, Sitzgurte), bauliche Massnahmen (geschlossene Türen, Pflegeoveralls mit Rückenschluss), medikamentöse Sedierung zur Bewegungsbegrenzung sowie nicht erreichbare Klingelanlagen.
Pflegepädagogen mit rechtlichem Schwerpunkt, Betreuungsrichter oder Verfahrenspfleger mit Schulungs-Erfahrung, Werdenfelser-Weg-zertifizierte Moderatoren, Fachanwälte für Medizinrecht mit Pflege-Praxis.
Unrechtmässige FEM können als Freiheitsberaubung (§239 StGB, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) oder Körperverletzung (§223 StGB) geahndet werden. Zivilrechtlich sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche regelmässig, bei Druckgeschwüren oder Knochenbrüchen durch Fixierung im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Einrichtungen verlieren bei systematischen Verstössen ihre MDK-Qualitätseinstufung.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Bürgerliches Gesetzbuch §1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung
Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person
Strafgesetzbuch §239 Freiheitsberaubung
Werdenfelser Weg: Methodik zur Reduktion freiheitsentziehender Massnahmen durch interdisziplinäre Prozessbegleitung (Betreuungsgericht Garmisch-Partenkirchen, bundesweit übernommen)
Nicht per se. Wenn die betroffene Person das Gitter selbstständig umgehen kann (kognitiv und motorisch) oder aktiv zugestimmt hat, zählt es nicht als FEM. Bei kognitiv eingeschränkten Menschen oder bei fehlender Zustimmung ist es rechtlich FEM und bedarf der Genehmigung.
Nein. Angehörige haben ohne formale Betreuung keine Entscheidungsbefugnis über freiheitsentziehende Massnahmen. Erforderlich ist entweder die Zustimmung der einwilligungsfähigen Person selbst, eine Vorsorgevollmacht mit ausdrücklicher FEM-Klausel oder die richterliche Genehmigung nach §1906 BGB.
Ein strukturiertes Verfahren, in dem bei jeder FEM-Anregung ein speziell geschulter Verfahrenspfleger gemeinsam mit der Einrichtung Alternativen prüft, bevor die richterliche Genehmigung beantragt wird. In Einrichtungen, die den Werdenfelser Weg konsequent anwenden, sinken FEM-Raten typischerweise um 50 bis 70 Prozent.
Jede Gabe von Sedativa, Neuroleptika oder Benzodiazepinen mit dem Zweck, die Bewegungsfreiheit zu begrenzen (statt einer medizinisch indizierten Symptomkontrolle). Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und muss im Einzelfall ärztlich begründet und dokumentiert werden.