Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Betreuungskräfte §43b SGB XI, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege
Schulung zum rechtlich sicheren Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in Pflege und Betreuung. Rechtsgrundlagen § 1831 BGB sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG, dazu DNQP-Expertenstandards und Werdenfelser Weg.
Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Betreuungskräfte §43b SGB XI, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
jährlich empfohlen
Umfang
4 Stunden
Infografik Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)
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Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind rechtlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig. Jede unrechtmäßige Anwendung kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllen und zieht zivil- wie strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Die Einrichtung trägt eine Organisationsverantwortung für Schulung, Dokumentation und Alternativen-Prüfung. Eine bundesweite gesetzliche Stundenzahl für diese Schulung gibt es nicht. Landesheimrecht und Hausstandards können Schulungen vorschreiben.
Die Fortbildung vermittelt das rechtliche Rahmenwerk (§ 1831 BGB, Entscheidung von Betreuer, schriftlich Bevollmächtigtem oder im Notvertretungsrecht für höchstens sechs Wochen je Maßnahme vom Ehegatten, bei längerer oder regelmäßiger Anwendung zusätzlich Genehmigung des Betreuungsgerichts), die praxisbewährte Werdenfelser-Weg-Methodik zur Reduktion von FEM, Alternativen aus dem DNQP-Expertenstandard "Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz" sowie die formalen Anforderungen an Dokumentation und Evaluation.
FEM umfassen körpernahe Fixierungen (Bettgitter, Bauchgurte, Sitzgurte), bauliche Maßnahmen (geschlossene Türen, Pflegeoveralls mit Rückenschluss) sowie medikamentöse Sedierung zur Bewegungsbegrenzung.
Pflegepädagogen mit rechtlichem Schwerpunkt, Betreuungsrichter oder Verfahrenspfleger mit Schulungs-Erfahrung, Werdenfelser-Weg-zertifizierte Moderatoren, Fachanwälte für Medizinrecht mit Pflege-Praxis.
Unrechtmäßige FEM können als Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) verfolgt werden. Zivilrechtlich drohen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Mängel können sich in Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes niederschlagen.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Bürgerliches Gesetzbuch § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person
Grundgesetz Artikel 104 Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung: über Zulässigkeit und Fortdauer entscheidet nur der Richter
Strafgesetzbuch § 239 Freiheitsberaubung
Werdenfelser Weg: Methodik zur Reduktion freiheitsentziehender Maßnahmen durch interdisziplinäre Prozessbegleitung (Betreuungsgericht Garmisch-Partenkirchen, bundesweit übernommen)
Nicht immer. Kann die Person das Gitter selbst überwinden oder willigt sie wirksam ein, ist es keine FEM. Das gilt auch, wenn sie sich ohnehin nicht mehr fortbewegen kann. Sonst ist es eine FEM. Kann sie nicht selbst einwilligen, entscheidet ihr Betreuer, ein schriftlich und ausdrücklich Bevollmächtigter oder im Notvertretungsrecht ihr Ehegatte für höchstens sechs Wochen je Maßnahme. Bei längerer oder regelmäßiger Anwendung in einer Einrichtung braucht es zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Grundsätzlich nein. Willigt die Person selbst wirksam ein, liegt keine freiheitsentziehende Maßnahme vor. Sonst entscheidet ihr Betreuer oder ein Bevollmächtigter mit schriftlicher Vollmacht, die FEM ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Ausnahme gilt für Ehegatten: Kann die Person wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden, darf ihr Ehegatte im Notvertretungsrecht über FEM von höchstens sechs Wochen entscheiden. Das gilt nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, wenn bekannt ist, dass die Person diese Vertretung ablehnt oder dafür jemanden bevollmächtigt hat, oder wenn ein Betreuer für diesen Bereich bestellt ist. Das Notvertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nach der ärztlichen Feststellung (§ 1358 BGB). Soll die Maßnahme über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen, braucht es in allen Fällen zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB). Andere Angehörige wie Kinder oder Geschwister entscheiden ohne Vollmacht oder Betreuung nicht.
Ein Verfahren, bei dem das Betreuungsgericht im Genehmigungsverfahren einen besonders geschulten Verfahrenspfleger bestellt. Er prüft gemeinsam mit Einrichtung, Betreuer und Angehörigen, ob es mildere Alternativen gibt.
Jede Gabe von Sedativa, Neuroleptika oder Benzodiazepinen mit dem Zweck, die Bewegungsfreiheit zu begrenzen (statt einer medizinisch indizierten Symptomkontrolle). Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und muss im Einzelfall ärztlich begründet und dokumentiert werden.