Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Intensivpflege, Palliative Care
Jährliche Fortbildung zum DNQP-Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege für Pflegefachkräfte. Rechtsgrundlage SGB V §39 Absatz 1a und Rahmenvertrag Entlassmanagement.
Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Praxisanleiter, Intensivpflege, Palliative Care
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
jährlich
Umfang
4 Stunden
Infografik Entlassungsmanagement in der Pflege: Pflichtfortbildung nach DNQP-Expertenstandard
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Der DNQP-Expertenstandard "Entlassungsmanagement in der Pflege" (2. Aktualisierung 2019) ist der maßgebliche pflegerische Referenzrahmen zur Vermeidung entlassungsbedingter Versorgungsbrüche. Mit der Einführung des §39 Absatz 1a SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015 wurde aus einem Qualitätsziel ein Rechtsanspruch: Jede Patientin und jeder Patient hat Anspruch auf ein strukturiertes Entlassmanagement durch die Klinik.
Der Rahmenvertrag Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, KBV und DKG konkretisiert seit Oktober 2017 die Umsetzung. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Entlassmanagement regelt Anforderungen an Dokumentation, Arzneimittelversorgung und Anschlussbehandlung. Pflegefachkräfte sind in der Umsetzung die tragende Säule: Sie führen das Initial-Assessment durch, identifizieren den poststationären Versorgungsbedarf und koordinieren die Anschlussversorgung.
Die Fortbildung vermittelt das Assessment bei Aufnahme, die strukturierte Entlassungsplanung, Schulung und Beratung von Patient und Angehörigen, die Organisation von Hilfsmitteln, Pflegedienst und häuslicher Weiterversorgung sowie die haftungsrechtlich sichere Dokumentation.
Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikation Pflegeüberleitung oder Case Management, Sozialarbeiter in der Klinik, Pflegepädagogen mit Schwerpunkt Versorgungsmanagement, Stationsleitungen mit entsprechender Weiterbildung.
Entlassungen ohne strukturiertes Management werden als Versorgungsbruch gewertet und können haftungsrechtlich zur Mitverantwortung der Klinik führen, wenn Komplikationen (Wiederaufnahme, Medikamentenfehler, Sturzereignisse) dokumentiert die Folge unzureichender Entlassplanung sind. Krankenkassen prüfen die Einhaltung des Rahmenvertrags und können bei systematischen Verstößen Verträge kündigen. MDK-Prüfungen und Qualitätsberichte werten das Fehlen eines strukturierten Entlassmanagements regelmäßig als schwerwiegenden Qualitätsmangel.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Sozialgesetzbuch V §39 Absatz 1a Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement
Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege, 2. Aktualisierung (DNQP, 2019)
Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach §39 Absatz 1a Satz 9 SGB V (GKV-Spitzenverband, KBV, DKG)
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an ein Entlassmanagement
Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes am 23.07.2015 und der Einfügung des Absatzes 1a in §39 SGB V hat jede Patientin und jeder Patient einen Rechtsanspruch auf ein strukturiertes Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung. Konkret heißt das: Das Krankenhaus muss rechtzeitig vor Entlassung den poststationären Versorgungsbedarf einschätzen, die Anschlussversorgung organisieren und eine lückenlose Arzneimittelversorgung sicherstellen. Patienten können die Leistung zwar ablehnen, aber nur durch schriftliche Erklärung. Sie können die Übermittlung von Gesundheitsdaten an weiterversorgende Einrichtungen einschränken.
Der Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) konkretisiert seit Oktober 2017 die operative Umsetzung. Er regelt Arzneimittelversorgung mit Entlassrezept bis sieben Tage Reichweite, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Überleitungsdokument, Datenschutz und Haftungsfragen. Während der DNQP-Standard die pflegerisch-fachliche Qualität definiert, regelt der Rahmenvertrag die juristischen und prozessualen Rahmenbedingungen. Beide Dokumente sind parallel bindend.
Die Pflegefachkraft ist die tragende Säule der Umsetzung. Sie führt das Initial-Assessment bei Aufnahme durch, identifiziert den poststationären Versorgungsbedarf, koordiniert Sozialdienst, Pflegedienst und Hilfsmittelversorgung und schult Patient und Angehörige zu Selbstversorgung und Medikation. Die ärztliche Verantwortung liegt in der medizinischen Entlassentscheidung, der Medikationsverordnung und dem Arztbrief. Die Schnittstelle ist in der G-BA-Richtlinie geregelt: Ohne pflegerische Entlassvorbereitung ist das Entlassmanagement unvollständig und formal mangelhaft.
Die Begriffe werden oft synonym verwendet, sind aber nicht identisch. Pflegeüberleitung bezeichnet historisch die schriftliche Übergabe pflegerelevanter Informationen beim Wechsel zwischen Versorgungssettings wie Klinik, Pflegeheim und ambulante Pflege. Entlassmanagement ist der umfassendere, seit 2015 gesetzlich verankerte Prozess, der zusätzlich Assessment, Organisation, Schulung und Evaluation beinhaltet. Pflegeüberleitung ist damit ein Teilprozess des Entlassmanagements. Die DNQP-Aktualisierung 2019 hat diese Begriffsabgrenzung explizit vorgenommen, um Unschärfen in der Praxis zu beseitigen.