Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Betreuungskräfte §43b SGB XI, Gerontopsychiatrie, Praxisanleiter
Regelmäßige Fortbildung zur demenzsensiblen Kommunikation und validierenden Betreuung für Pflegefachkräfte und Betreuungskräfte. Rechtsgrundlage SGB XI §43b und Rahmenvereinbarung §53c SGB XI.
Berufsgruppen
Pflegefachkraft, Betreuungskräfte §43b SGB XI, Gerontopsychiatrie, Praxisanleiter
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
jährlich
Umfang
8 Stunden
Infografik Demenzsensible Kommunikation: Pflichtfortbildung für Pflege und Betreuung
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Die zunehmende Zahl von Menschen mit kognitiven Einschränkungen erfordert eine systematische Qualifizierung von Pflege- und Betreuungskräften in demenzsensibler Kommunikation. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung ergibt sich für Betreuungskräfte aus §43b SGB XI in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung nach §53c SGB XI. Für Pflegefachkräfte resultiert sie aus dem Expertenstandard "Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz" (DNQP, konsentiert 2018, Aktualisierungsprozess 2024 bis 2025).
Inhaltlich basiert die Fortbildung auf validierenden und personenzentrierten Ansätzen (nach Naomi Feil, Tom Kitwood), auf der leitlinienorientierten Kommunikationsführung und auf einem reflektierten Umgang mit herausforderndem Verhalten.
Validations-anerkannte Trainer, Pflegepädagogen mit Demenz-Schwerpunkt, qualifizierte Gerontopsychiatrie-Fachkräfte.
Bei Betreuungskräften nach §43b kann fehlende Fortbildung zur Rücknahme der Anerkennung und zur Streichung aus dem Stellenplan-Abrechnungsrahmen führen. MDK-Bemerkungen sind die Regel.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Sozialgesetzbuch XI §43b Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Sozialgesetzbuch XI §53c Rahmenvereinbarung zu den zusätzlichen Betreuungskräften
Expertenstandard Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz (DNQP)
Indirekt ja. §43b betrifft formal stationäre Einrichtungen. Aber der DNQP-Expertenstandard gilt berufsgruppenweit und wird in MDK-Prüfungen für ambulante Dienste ebenso herangezogen.
Die Rahmenvereinbarung §53c empfiehlt für Betreuungskräfte eine jährliche Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Stunden mit Schwerpunkt Demenz und Aktivierung. Pflegefachkräfte orientieren sich an 8 Stunden pro Jahr als Mindestumfang.
Ja. Der DNQP-Expertenstandard stellt die Verhinderung freiheitsentziehender Maßnahmen und den Umgang mit Angst, Aggression und Rückzug explizit in den Mittelpunkt. Deeskalations-Techniken sind Pflichtbestandteil.