jährlich1 Stunden

Biostoffverordnung: Pflicht-Unterweisung für medizinische Tätigkeiten

Jährliche Unterweisung nach §14 Biostoffverordnung für alle Beschäftigten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen. Pflicht bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 und 4.

Berufsgruppen

Pflegefachkraft, MTL, ATA, OTA, Rettungsdienst, Hebammen, Intensivpflege

Geltungsbereich

bundesweit

Intervall

jährlich

Umfang

1 Stunden

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt den Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen. Im Gesundheitswesen sind praktisch alle Tätigkeiten mit Patientenkontakt betroffen, da die Schutzstufe 2 (bedingt pathogene Erreger) standardmäßig greift. In bestimmten Bereichen (Labor, Infektionsstationen) kann die Schutzstufe 3 oder 4 gelten.

Die jährliche Unterweisung nach §14 BioStoffV ist für alle Beschäftigten in diesen Tätigkeitsbereichen verbindlich. Sie ergänzt die Hygiene-Belehrung nach IfSG, ersetzt diese aber nicht.

Kerninhalte der Fortbildung

  • Schutzstufen 1 bis 4 und ihre Bedeutung
  • Übertragungswege biologischer Arbeitsstoffe
  • Persönliche Schutzausrüstung nach TRBA 250
  • Nadelstichverletzungen und Postexpositionsprophylaxe
  • Verhalten bei Blutkontakt
  • Impfangebote nach ArbMedVV

Durchführungsbefugnis

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Hygienefachkraft mit entsprechender Qualifikation

Folgen bei Nichterfüllung

Unterlassene Unterweisung ist ordnungswidrig und bußgeldbewehrt nach §22 BioStoffV. Bei Infektionen des Personals durch unzureichende Aufklärung kann die Berufsgenossenschaft regressieren.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.

  • VerordnungBioStoffV §14

    Biostoffverordnung §14 Unterweisung der Beschäftigten

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 18.04.2026
  • VerordnungTRBA 250

    Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

    Originaltext öffnenzuletzt geprüft am 18.04.2026

Häufige Fragen

+Ersetzt die Hygiene-Belehrung nach IfSG die BioStoffV-Unterweisung?

Nein. Die IfSG-Belehrung richtet sich an Patienten- und Bewohnerschutz, die BioStoffV-Unterweisung an den Arbeitnehmerschutz. Beide sind Pflicht und dokumentationspflichtig.

+Muss die Unterweisung bei jeder neuen Tätigkeit wiederholt werden?

Bei wesentlichen Änderungen des Gefährdungsprofils ja. Beispielsweise beim Wechsel in eine Infektionsstation oder in ein Labor der Schutzstufe 3.

+Gilt die BioStoffV auch für Hebammen in Freiberuflichkeit?

Ja, selbstständig tätige Hebammen mit eigenem Personal oder Auszubildenden müssen die BioStoffV-Vorgaben erfüllen. Für die eigene Person greift das Arbeitsschutzgesetz nicht, wohl aber die Versicherungspflicht.

Transparenz und rechtliche Hinweise

Art des Dienstes
Übersichtsdienst. Dies ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind ausschließlich die verlinkten Originaltexte.
Zuletzt fachlich geprüft am
18.04.2026
Nächste reguläre Prüfung
18.10.2026
Verantwortlich
Dennis Tefett, Gründer Refresher Zentrum. Profil: /ueber-uns/dennis-tefett
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