Berufsgruppen
Pflegefachkraft, MTL, ATA, OTA, Rettungsdienst, Hebammen, Intensivpflege
Jährliche Unterweisung nach §14 Biostoffverordnung für alle Beschäftigten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen. Pflicht bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 und 4.
Berufsgruppen
Pflegefachkraft, MTL, ATA, OTA, Rettungsdienst, Hebammen, Intensivpflege
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
jährlich
Umfang
1 Stunden
Infografik Biostoffverordnung: Pflicht-Unterweisung für medizinische Tätigkeiten
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Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt den Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen. Im Gesundheitswesen sind praktisch alle Tätigkeiten mit Patientenkontakt betroffen, da die Schutzstufe 2 (bedingt pathogene Erreger) standardmäßig greift. In bestimmten Bereichen (Labor, Infektionsstationen) kann die Schutzstufe 3 oder 4 gelten.
Die jährliche Unterweisung nach §14 BioStoffV ist für alle Beschäftigten in diesen Tätigkeitsbereichen verbindlich. Sie ergänzt die Hygiene-Belehrung nach IfSG, ersetzt diese aber nicht.
Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Hygienefachkraft mit entsprechender Qualifikation
Unterlassene Unterweisung ist ordnungswidrig und bußgeldbewehrt nach §22 BioStoffV. Bei Infektionen des Personals durch unzureichende Aufklärung kann die Berufsgenossenschaft regressieren.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Biostoffverordnung §14 Unterweisung der Beschäftigten
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Nein. Die IfSG-Belehrung richtet sich an Patienten- und Bewohnerschutz, die BioStoffV-Unterweisung an den Arbeitnehmerschutz. Beide sind Pflicht und dokumentationspflichtig.
Bei wesentlichen Änderungen des Gefährdungsprofils ja. Beispielsweise beim Wechsel in eine Infektionsstation oder in ein Labor der Schutzstufe 3.
Ja, selbstständig tätige Hebammen mit eigenem Personal oder Auszubildenden müssen die BioStoffV-Vorgaben erfüllen. Für die eigene Person greift das Arbeitsschutzgesetz nicht, wohl aber die Versicherungspflicht.