Berufsgruppen
Alle Gesundheitsberufe
Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Arbeitsmedizinischer Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) fuer Beschaeftigte mit biologischen Arbeitsstoffen. G42 umfasst Erstuntersuchung, dreijaehrliche Nachuntersuchung und Beratung zu Hepatitis B, Masern, Varizellen, Tuberkulose und weiteren Infektionsgefaehrdungen im Gesundheitswesen.
Berufsgruppen
Alle Gesundheitsberufe
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
alle drei Jahre
Umfang
nach Bedarf
Infografik Arbeitsmedizinische Vorsorge G42 nach ArbMedVV: Biostoffe im Gesundheitswesen
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Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G42 ist die zentrale Schnittstelle zwischen Arbeitsschutz und Infektionsmedizin im Gesundheitswesen. Sie ergibt sich aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Verbindung mit der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der TRBA 250.
Der Arbeitgeber hat Beschaeftigten mit Taetigkeiten an Infektionsquellen Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn eine regelmaessige Exposition gegenueber Erregern der Risikogruppe 2 oder hoeher besteht. Angebotsvorsorge ist bei unregelmaessigen Taetigkeiten oder niedrigeren Risikogruppen vorzusehen.
Die Vorsorge umfasst eine aerztliche Anamnese, koerperliche Untersuchung, Impfstatus-Pruefung und Beratung. Ergebnis ist eine Vorsorgebescheinigung, die in die Personalakte gehoert.
Facharzt fuer Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Die Durchfuehrung ist nicht delegierbar an Pflegekraefte oder MFA, wohl aber die organisatorische Vorbereitung und Impfassistenz.
Versaeumnis der Pflichtvorsorge fuehrt zu Taetigkeitsverbot fuer den betroffenen Mitarbeiter. Bei Arbeitsunfall oder Infektionsfall drohen dem Arbeitgeber Bussgelder nach ArbSchG §25 bis 25.000 Euro und strafrechtliche Verfolgung bei fahrlaessiger Koerperverletzung. Die Berufsgenossenschaft kann Regress fuer Behandlungskosten nehmen. MD-Pruefung und Gesundheitsamt-Begehung verlangen Nachweis der Vorsorge-Kartei.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Biostoffverordnung
Technische Regeln fuer Biologische Arbeitsstoffe 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Arbeitsmedizinische Vorsorge: DGUV-Empfehlung G42 Taetigkeiten mit Infektionsgefaehrdung
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber fuer alle Taetigkeiten veranlassen, bei denen eine regelmaessige Exposition gegenueber Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 besteht oder bei Risikogruppe 2 mit gezieltem Kontakt. Ohne erfolgte Pflichtvorsorge darf der Mitarbeiter nicht taetig werden. Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber nur anbieten, die Teilnahme ist fuer den Mitarbeiter freiwillig. Beispiel Pflichtvorsorge: Pflegekraft auf Infektionsstation. Beispiel Angebotsvorsorge: Verwaltungskraft mit gelegentlichem Patientenkontakt.
Die Erstuntersuchung erfolgt vor Taetigkeitsaufnahme. Die erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, danach im Regelintervall alle 36 Monate. Bei veraenderter Gefaehrdungslage, nach Nadelstichverletzung oder bei laengerer Krankheit kann die Nachuntersuchung vorgezogen werden. Bei Beschaeftigten ueber 50 Jahren oder mit chronischer Erkrankung kann der Betriebsarzt kuerzere Intervalle empfehlen.
Seit 01.03.2020 ist der Nachweis eines vollstaendigen Masernschutzes fuer alle nach 1970 geborenen Beschaeftigten in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen Pflicht (§20 IfSG in Verbindung mit §20a IfSG). Ohne Nachweis darf kein neuer Mitarbeiter beschaeftigt werden, bei Bestandsmitarbeitern kann das Gesundheitsamt ein Beschaeftigungsverbot anordnen. Zusaetzlich empfohlen nach STIKO fuer Gesundheitspersonal: Hepatitis B, Influenza jaehrlich, Pertussis, Varizellen, Mumps und Roeteln.
Sofort nach der Verletzung ist die Wunde durch aktives Ausbluten und Desinfektion mit viruzidem Mittel fuer mindestens drei Minuten zu versorgen. Binnen zwei Stunden muss der Durchgangsarzt oder Betriebsarzt aufgesucht werden, um HIV-Status des Indexpatienten zu klaeren und ggf. Postexpositionsprophylaxe einzuleiten. Die HIV-PEP ist innerhalb von 72 Stunden zu starten, optimal binnen zwei Stunden. Die Meldung als Arbeitsunfall an die Berufsgenossenschaft ist innerhalb von drei Tagen zu veranlassen. Dokumentation in der Vorsorgekartei ist Pflicht.