Berufsgruppen
Alle Gesundheitsberufe
Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Arbeitsmedizinischer Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) für Beschäftigte mit biologischen Arbeitsstoffen. G42 umfasst Erstuntersuchung, dreijährliche Nachuntersuchung und Beratung zu Hepatitis B, Masern, Varizellen, Tuberkulose und weiteren Infektionsgefährdungen im Gesundheitswesen.
Berufsgruppen
Alle Gesundheitsberufe
Geltungsbereich
bundesweit
Intervall
alle drei Jahre
Umfang
nach Bedarf
Infografik Arbeitsmedizinische Vorsorge G42 nach ArbMedVV
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Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G42 ist die zentrale Schnittstelle zwischen Arbeitsschutz und Infektionsmedizin im Gesundheitswesen. Sie ergibt sich aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Verbindung mit der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der TRBA 250.
Der Arbeitgeber hat Beschaeftigten mit Taetigkeiten an Infektionsquellen Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn eine regelmäßige Exposition gegenueber Erregern der Risikogruppe 2 oder hoeher besteht. Angebotsvorsorge ist bei unregelmäßigen Taetigkeiten oder niedrigeren Risikogruppen vorzusehen.
Die Vorsorge umfasst eine aerztliche Anamnese, koerperliche Untersuchung, Impfstatus-Pruefung und Beratung. Ergebnis ist eine Vorsorgebescheinigung, die in die Personalakte gehoert.
Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Die Durchführung ist nicht delegierbar an Pflegekräfte oder MFA, wohl aber die organisatorische Vorbereitung und Impfassistenz.
Versäumnis der Pflichtvorsorge führt zu Tätigkeitsverbot für den betroffenen Mitarbeiter. Bei Arbeitsunfall oder Infektionsfall drohen dem Arbeitgeber Bußgelder nach ArbSchG §25 bis 25.000 Euro und strafrechtliche Verfolgung bei fahrlässiger Körperverletzung. Die Berufsgenossenschaft kann Regress für Behandlungskosten nehmen. MD-Prüfung und Gesundheitsamt-Begehung verlangen Nachweis der Vorsorge-Kartei.
Jede Quelle wurde zuletzt am genannten Datum geprüft. Permalinks führen zur offiziellen Fundstelle.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Biostoffverordnung
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Arbeitsmedizinische Vorsorge: DGUV-Empfehlung G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber für alle Tätigkeiten veranlassen, bei denen eine regelmäßige Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 besteht oder bei Risikogruppe 2 mit gezieltem Kontakt. Ohne erfolgte Pflichtvorsorge darf der Mitarbeiter nicht tätig werden. Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber nur anbieten, die Teilnahme ist für den Mitarbeiter freiwillig. Beispiel Pflichtvorsorge: Pflegekraft auf Infektionsstation. Beispiel Angebotsvorsorge: Verwaltungskraft mit gelegentlichem Patientenkontakt.
Die Erstuntersuchung erfolgt vor Tätigkeitsaufnahme. Die erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, danach im Regelintervall alle 36 Monate. Bei veränderter Gefährdungslage, nach Nadelstichverletzung oder bei längerer Krankheit kann die Nachuntersuchung vorgezogen werden. Bei Beschäftigten über 50 Jahren oder mit chronischer Erkrankung kann der Betriebsarzt kürzere Intervalle empfehlen.
Seit 01.03.2020 ist der Nachweis eines vollständigen Masernschutzes für alle nach 1970 geborenen Beschäftigten in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen Pflicht (§20 IfSG in Verbindung mit §20a IfSG). Ohne Nachweis darf kein neuer Mitarbeiter beschäftigt werden, bei Bestandsmitarbeitern kann das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot anordnen. Zusätzlich empfohlen nach STIKO für Gesundheitspersonal: Hepatitis B, Influenza jährlich, Pertussis, Varizellen, Mumps und Röteln.
Sofort nach der Verletzung ist die Wunde durch aktives Ausbluten und Desinfektion mit viruzidem Mittel für mindestens drei Minuten zu versorgen. Binnen zwei Stunden muss der Durchgangsarzt oder Betriebsarzt aufgesucht werden, um HIV-Status des Indexpatienten zu klären und ggf. Postexpositionsprophylaxe einzuleiten. Die HIV-PEP ist innerhalb von 72 Stunden zu starten, optimal binnen zwei Stunden. Die Meldung als Arbeitsunfall an die Berufsgenossenschaft ist innerhalb von drei Tagen zu veranlassen. Dokumentation in der Vorsorgekartei ist Pflicht.