
Der AI Act im Überblick
Minimales Risiko
KI-Systeme mit minimalem Risiko unterliegen keinen besonderen regulatorischen Anforderungen. Im Gesundheitswesen fallen hierunter beispielsweise KI-gestützte Spam-Filter in der E-Mail-Kommunikation, einfache Chatbots für allgemeine Informationen auf der Webseite der Einrichtung oder KI-basierte Textverarbeitungsprogramme für die Verwaltung. Diese Systeme können frei eingesetzt werden, wobei freiwillige Verhaltenskodizes empfohlen werden.
Begrenztes Risiko
Für KI-Systeme mit begrenztem Risiko gelten spezifische Transparenzpflichten. Nutzerinnen und Nutzer müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Im Gesundheitswesen betrifft dies beispielsweise Chatbots für Terminvereinbarung oder allgemeine Patienteninformation: Menschen müssen erkennen, dass sie mit einer KI sprechen (Art. 50 KI-VO).
Hohes Risiko
Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen den umfangreichsten Anforderungen des AI Act. Im Gesundheitswesen gehören dazu die Triage von Patienten in der Notfallversorgung (Anhang III Nr. 5 Buchst. d KI-VO, Ausnahmen nur in den engen Fällen des Art. 6 Abs. 3) und KI in Medizinprodukten wie Bilddiagnostik oder Dosierungssoftware, soweit sie der Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle unterliegen (Art. 6 Abs. 1 mit Anhang I). Für diese Systeme gelten strenge Anforderungen an Datenqualität, Dokumentation, Transparenz, menschliche Aufsicht und Cybersicherheit.
Unannehmbares Risiko
KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko sind verboten. Verboten sind unter anderem manipulative Systeme, soziale Bewertung (Social Scoring) und die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, etwa bei Pflegekräften oder Auszubildenden. Ausgenommen sind Systeme aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Die Verbote gelten seit 2. Februar 2025.
Auswirkungen auf Gesundheitseinrichtungen
Risikobewertung
Gesundheitseinrichtungen müssen für jedes eingesetzte KI-System eine systematische Risikobewertung durchführen und dokumentieren. Dazu gehört die Identifikation potenzieller Risiken für Patientensicherheit, Datenschutz und Grundrechte sowie die Festlegung geeigneter Minderungsmaßnahmen. Die Risikobewertung muss regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere wenn das KI-System verändert oder in neuen Kontexten eingesetzt wird.
Transparenzpflicht
Die Verordnung schreibt umfassende Transparenz vor: Patientinnen und Patienten müssen über den Einsatz von KI-Systemen informiert werden, die sie betreffen. Gleichzeitig müssen Gesundheitseinrichtungen gegenüber Aufsichtsbehörden offenlegen, welche KI-Systeme sie einsetzen und wie die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen sichergestellt wird. Auch die interne Dokumentation der Entscheidungsprozesse muss nachvollziehbar sein.
Datenqualität
Hochrisiko-KI-Systeme dürfen nur mit qualitativ hochwertigen Daten trainiert und betrieben werden. Im Gesundheitswesen bedeutet dies, dass Trainingsdaten repräsentativ, aktuell und frei von diskriminierenden Verzerrungen sein müssen. Gesundheitseinrichtungen tragen Mitverantwortung für die Datenqualität, insbesondere wenn sie eigene Daten für das Training oder die Anpassung von KI-Systemen bereitstellen.
Menschliche Aufsicht
Ein zentrales Prinzip des AI Act ist die menschliche Aufsicht über KI-Systeme. Im Gesundheitswesen bedeutet dies, dass KI-Systeme grundsätzlich als Unterstützungs- und nicht als Entscheidungssysteme konzipiert und eingesetzt werden müssen. Ärztinnen, Ärzte und Pflegefachpersonen müssen in der Lage sein, KI-Empfehlungen kritisch zu prüfen, zu überstimmen und im Bedarfsfall das System abzuschalten. Die Letztverantwortung für klinische Entscheidungen bleibt immer beim Menschen.
Regulierung ist kein Innovationshemmer sie ist die Grundlage für Vertrauen in Technologien, die über Gesundheit und Leben entscheiden.
- Seit 2. Februar 2025: Verbote für KI mit unannehmbarem Risiko.
- Seit 2. August 2025: Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.
- Seit 2. August 2026: allgemeine Geltung, unter anderem Transparenzpflichten.
- Ab 2. Dezember 2026: zwei weitere Verbote.
- Ab 2. Dezember 2027: Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III.
- Ab 2. August 2028: Pflichten für Hochrisiko-KI in Produkten nach Anhang I, etwa Medizinprodukten (Verordnung (EU) 2026/1744).
Systeme, die vor dem jeweiligen Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, fallen nur bei erheblicher Änderung darunter (Art. 111 Abs. 2 KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744).
Haben wir eine vollständige Bestandsaufnahme aller KI-Systeme in unserer Einrichtung durchgeführt?
Sind alle eingesetzten KI-Systeme hinsichtlich ihrer Risikokategorie klassifiziert?
Existiert ein Verantwortlicher oder ein Team für die KI-Compliance in unserer Einrichtung?
Sind Patientinnen und Patienten darüber informiert, wenn KI-Systeme bei ihrer Versorgung zum Einsatz kommen?
Verfügen unsere Mitarbeitenden über ausreichende KI-Kompetenz, um die menschliche Aufsichtspflicht zu erfüllen?
Sind die Prozesse für die Risikobewertung und regelmäßige Überprüfung von KI-Systemen etabliert?
Werden die Datenqualitätsanforderungen für alle Hochrisiko-KI-Systeme eingehalten?
Sind Eskalationsprozesse definiert für den Fall, dass ein KI-System fehlerhafte Ergebnisse liefert?
Gibt es einen konkreten Zeitplan für die Umsetzung aller Compliance-Anforderungen bis zu den Stichtagen 2. Dezember 2027 (Anhang III) und 2. August 2028 (Medizinprodukte)?

Dennis Christoph Tefett
Psychologie, Erziehungs- & Sozialwissenschaften (M.Ed.) | Gesundheitsmanager (B.A.). Gründer des Refresher Zentrums. Über 300 Führungskräfte und Praxisanleitende geschult.
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