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Pflichtfortbildungs-Kompass · Praxisanleitung

Wo Ihr Bundesland das Selbstlern-Format anerkennt.

Die jährliche 24-Stunden-Pflichtfortbildung für Praxisanleitende (§ 4 Abs. 3 PflAPrV) ist Bundesrecht, das zulässige Format regeln aber die Länder. Kaum ein Anbieter sagt Ihnen das ehrlich, wir schon: Hier finden Sie alle 16 Bundesländer mit amtlichen Quellen. So wissen Sie vor der Buchung, ob unser E-Learning-Programm bei Ihnen als Nachweis taugt oder ob Sie das synchrone Live-Online-Seminar wählen sollten.

5
Selbstlernen zulässig
4
Mit Obergrenze
1
Nicht anerkannt
6
Keine klare Vorgabe
Baden-WürttembergKeine klare Vorgabe

Vollständig digitale Durchführung ausdrücklich erlaubt (Online-Seminare, Webinare). Ob rein asynchrones Selbstlernen zählt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Eine Fortbildungsstunde entspricht 45 Minuten, mindestens 12 der 24 Stunden berufspädagogisch.

Zuständig: Regierungspräsidien (Aufsicht: Sozialministerium)

Quelle: Sozialministerium BW, Informationsblatt Praxisanleitung (12/2025) · Stand 12/2025

BayernKeine klare Vorgabe

Zuständig ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB). Eine veröffentlichte Formatvorgabe zur jährlichen 24-Stunden-Fortbildung wurde nicht gefunden. Mindestens 51 Prozent berufspädagogische Inhalte.

Zuständig: Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB)

Quelle: VdPB Praxisanleitung-Portal · Stand 07/2026 geprüft

BerlinMit Obergrenze

Bis zu 16 der 24 Stunden dürfen als digitale Lehrformate absolviert werden, wenn 8 Stunden in Präsenz, berufspädagogisch und trägerübergreifend erfolgen. Die früher kolportierte 8-Stunden-Grenze ist seit 2025 überholt.

Zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)

Quelle: LAGeSo Handreichung Praxisanleitung (06/2025) · Stand 06/2025

BrandenburgMit Obergrenze

Punktesystem: E-Learning-Einheiten mit berufspädagogischem Bezug zählen mit höchstens 8 von 24 Punkten pro Jahr. Anders lautende Anbieterangaben (12) ließen sich amtlich nicht bestätigen.

Zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Quelle: LAVG, Anlage 2 Nachweis berufspädagogische Fortbildung (09/2022) · Stand 09/2022

BremenKeine klare Vorgabe

Geregelt ist nur die Aufteilung: mindestens 16 Stunden berufspädagogisch, höchstens 8 Stunden pflegefachlich (Fortbildungsjahr 01.06. bis 31.05.). Eine Formatvorgabe existiert nicht.

Zuständig: Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Quelle: Handbuch Pflegeausbildung Land Bremen (V3.1) · Stand V3.1

HamburgSelbstlernen zulässig

Digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training) sind ausdrücklich zulässig, solange es sich nicht um ein reines, unstrukturiertes Selbststudium handelt. Strukturierte Kurse mit Lernerfolgskontrolle erfüllen das. Mindestens zwei Drittel berufspädagogisch.

Zuständig: Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Quelle: Richtlinie Praxisanleitung Hamburg (12/2022) · Stand 12/2022

HessenSelbstlernen zulässig

Präsenz, digitale Formate oder Blended Learning sind gleichermaßen möglich. Das Land gibt keine Aufteilung vor.

Zuständig: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)

Quelle: HLfGP Merkblatt 7 Praxisanleitung (08/2023) · Stand 08/2023

Mecklenburg-VorpommernSelbstlernen zulässig

Bund und Land haben bewusst keine Formatvorgabe getroffen: einer Online-Fortbildung steht rechtlich nichts entgegen, ohne Obergrenze und ohne Präsenzpflicht.

Zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)

Quelle: Regierungsportal MV, FAQ Praxisanleitung · Stand 07/2026 geprüft

NiedersachsenKeine klare Vorgabe

Zuständig sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Der maßgebliche Runderlass war online nicht einsehbar; Sekundärquellen deuten auf eine Bevorzugung synchroner Formate hin, das ist amtlich nicht verifiziert.

Zuständig: Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB)

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium, RLSB · Stand 07/2026 geprüft

Nordrhein-WestfalenNicht anerkannt

Asynchrone digitale Lernformen werden für die Pflichtfortbildung nicht anerkannt. Vollständig digital ist nur zulässig, was ständigen synchronen Austausch ermöglicht (klassische Videokonferenz). Mindestens 12 der 24 Stunden berufspädagogisch. Der behördenfeste Weg: unser Live-Online-Seminar.

Zuständig: Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster)

Quelle: Bezirksregierung Arnsberg, Praxisanleitung Pflegeberufe (Erlass 09/2025) · Stand 09/2025

Rheinland-PfalzMit Obergrenze

Mehr als die Hälfte muss in Präsenz stattfinden, digitale Formate zählen mit höchstens 11 von 24 Stunden (Beispiel der Kammer: 13 Stunden Präsenz plus 11 Stunden Webinar). Reines Selbststudium zählt nicht.

Zuständig: Bildungsministerium mit Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Quelle: Landespflegekammer RLP, Empfehlung Fortbildung Praxisanleitung (03/2023) · Stand 03/2023

SaarlandMit Obergrenze

Die Fortbildung soll in Präsenz stattfinden, bis zu 12 der 24 Stunden dürfen in digitaler Form absolviert werden.

Zuständig: Landesamt für Soziales (LAS)

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes I Nr. 31/2022, § 14 · Stand 05/2022

SachsenSelbstlernen zulässig

Selbstgesteuertes Lernen und E-Learning sind möglich, eine vollständig digitale Durchführung ist zulässig. Bedingung: gesicherte Teilnahme-Feststellung. Eine Fortbildungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten.

Zuständig: Landesdirektion Sachsen, Referat 23

Quelle: Landesdirektion Sachsen, Nachweispflichten Praxisanleiter (01/2026) · Stand 01/2026

Sachsen-AnhaltKeine klare Vorgabe

Die Verordnung verlangt 24 Stunden jährlich ohne jede Formatvorgabe. Eine Verwaltungsvorschrift zu E-Learning existiert nicht (echte Regelungslücke).

Zuständig: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Quelle: PflEignVO LSA, § 9 (06/2020) · Stand 06/2020

Schleswig-HolsteinSelbstlernen zulässig

E-Learning und Online-Präsenzverfahren sind ausdrücklich zulässig. Pflegefachliche Themen höchstens 30 Prozent, der Rest berufspädagogisch.

Zuständig: SHIBB Landesamt, Sachgebiet Gesundheits- und Pflegeberufe

Quelle: SHIBB, Anforderungen Praxisanleiterqualifikation (03/2021) · Stand 03/2021

ThüringenKeine klare Vorgabe

Amtlich geregelt ist nur das Meldeverfahren (Sammelnachweis bis 31.03. des Folgejahres). Eine Formatvorgabe wurde nicht veröffentlicht.

Zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat Gesundheitswesen

Quelle: TLVwA, Information zum Nachweis der 24h-Fortbildung (12/2021) · Stand 12/2021

Ihr Bundesland verlangt synchrone Formate?

Für Nordrhein-Westfalen und alle, die auf Nummer sicher gehen wollen, bietet das Refresher Zentrum die 24-Stunden-Pflichtfortbildung als Live-Online-Seminar via Zoom an: mit ständigem synchronem Austausch, so wie es die Bezirksregierungen verlangen. Das Selbstlern-Programm bleibt die flexible Vertiefung daneben.

Stand der Recherche: 10.07.2026, auf Basis der verlinkten amtlichen Quellen. Die Übersicht wird gepflegt, ersetzt aber keine verbindliche Auskunft: maßgeblich ist immer die für Ihre Einrichtung zuständige Behörde. Bei Ländern ohne klare Vorgabe empfehlen wir eine kurze schriftliche Nachfrage vor der Buchung, wir unterstützen dabei gern.